Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXX. Oeffentliche Schlachthäuser. 1429 
Die für die einzelnen Marktorte festgestellten monatlichen Durchschnittspreise für 
Getreide und sonstige Marktartikel sind allmonatlich durch die Amtsblätter zur öffent- 
ltichen Kenntniß zu bringen, Res. 26. Jan. 1876 (M. Bl. S. 49). 
iee Veröffentlichung der Schlachiviehpreise vergl. Res. 31. Jan. 1876 (M. 
Bl S. 50). 
Anw. zur Ermitielung der Martini-Marktpreise gemäß §. 20 des Ablösungsges. 
2 März 1850 — 7. Juli 1877 (M. Bl. S. 192). Vergl. Res. 14. Okt. 1872 
(m. Bl. S. 254). 
Marktpreis-Tabellen. 
Die Landräthe haben im Anfang jeden Monats eine Nachweisung sämmtlicher, 
in jeder Stadt während des verflossenen Monats stattgefundenen Getreide= und 
Viktualien-Durchschnitts-Marktpreise der Regierung einzureichen, die hieraus eine Zu- 
sammenstellung für alle Städte des Departements aufstellt und selbige bis spätestens 
zum fünfzehnten des nächstfolgenden Monats dem Kgl. Kriegeministerium, sowie den 
Kal Intendanturen ihrer Provinz übersendet. Die Ober-Postdirektionen erhalten 
für die von ihnen bezeichneten Orte eine Nachweisung der Durchschni#tsmarktpreise des 
Roggens und Hafers, Res. 17. Jan. 1836 (v. K. A. S. 167), 25. Dez. 1850 
(N. Bl. 1851 S. 25) und 12. Sept. 1852 (M. Bl. S. 310). 
Durch Res. 14. Juni 1859 (M. Bl. S. 182) ist angeordnet: 
1. daß den Durchschnitis-Markioreis-Auesten überall die Durchschnittspreise der 
au sämmtlichen Marktagen des Monats vorgekommenen höchsten, mittleren, und 
riedrigsten Marktpreise zu Grunde zu leaen, und 
2. daß bei den Marktpreisen für die Militärverwaltung nicht die ausgewählten 
und feinsten Sorten von Lebensmitteln, sondern nur diejenigen Qualitäten in Be- 
nacht zu ziehen sind, welche in bürgerlichen Haushaltungen für gewöhnlich angekauft 
und genossen werden. 
Res. 14. Dez. 1889 (M. Bl. 1890 S. 14), betr. die Notirung der Eßkartoffeln 
in den Erhebungsformularen. 
  
Gesetz ), betreffend die Errichtung öff#entlicher, ausschließlich zu 
benutzender Schlachthäufer. 
Bom 18. März 1868 (G. S. S. 277). [Die §§. 2, 3, 7 Abs. 1 und 14 in der 
durch Ges. 9. März 1881 (G. S. S. 273) abgeänderten Fassung.] 
§. 1. In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindeanstalt zum 
Schluchten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Ge- 
meindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen Gemeindebezirks 
oder eines Theils desselben das Schlachten sämmtlicher oder einzelner Gattungen 
don Vieh, sowie gewisse mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhange 
stehende, bestimmt zu bezeichnende Verrichtungen, ausschließlich in dem öffent- 
lichen Folachthause resp. den oͤffentlichen Schlachthäusern vorgenommen werden 
dürfen?). 
Fehn dem Gemeindebeschlusse kann bestimmt werden, daß das Verbot der 
ferneren Benutzung anderer als der in einem öffentlichen Schlachthause befind- 
lichen Schlachtstätten: 
1. auf die im Besitze und in der Verwaltung von Innungen oder sonstigen 
Korporationen befindlichen gemeinschaftlichen Schlachthäuser, 
2. auf das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten 
keine Anwendung finde. 
. 2. Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung eines öffentlichen 
Schlachthauses angeordnet werden: 
1. daß alles in dasselbe gelangende Schlachtvieh zur Feststellung seines 
1) Einf. in Lauenburg, Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97) §. 8, 2. 
2) Rechtsverbindlichkeit solcher Gemeindebeschlüsse gegenüber der Gewerbefreiheit 
der R. Gew. O. E. Crim. XVIII. 353.
	        
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