Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1440 Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen. 
kusfchtther verleitet, daß er dieselben anpreist oder als etwas Rühmliches 
darstellt. 
11. In den Fällen der 88§. 5, 6, 7, 8 und 10 kann auf Zulässigkeit 
von Polizeiaussicht erkannt werden. In den Fällen der §#§. 5, 6, 7, 8 und in 
dem Falle einer Anwendung der Strafvorschriften des §. 9 ist auf Einziehung 
der zur Zubereitung der Sprengstoffe gebrauchten oder bestimmten Gegenstände, 
sowie der im Besitze des Verurtheilten vorgefundenen Vorräthe von Spreng- 
stoffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob dieselben dem Verurtheilten gehören 
oder nicht. 
§. 12. Die Bestimmungen im 5 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich finden auch auf die in den 8§. 5, 6, 7, 8 und 10 dieses 
Gesetzes vorgesehenen Verbrechen Anwendung. 
§. 13. Der in dem S§. 139 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
angedrohten Strafe verfällt, wer von dem Vorhaben eines im §. 5 vorgesehenen 
Verbrechens oder von einer im §. 6 vorgesehenen Verabredung oder von dem 
Thatbestande eines im F. 7 des gegenwärtigen Gesetzes unter Strafe gestellten 
Verbrechens in glaubhafter Weise Kenntniß erhält und es unterläßt, der durch 
das Verbrechen bedrohten Person oder der Behörde rechtzeitig Anzeige zu 
machen. 
§. 14. Die §§. 1, 2, 3, 4, 9 dieses Gesetzes treten drei Monate nach 
dessen Verkündigung, die übrigen Bestimmungen desselben mit dem Tage der 
Verkündigung in Kraft. 
§. 15. Auf Personen, welche bei dem Inkrafttreten der §§. 1, 2, 3, 4, 9 
dieses Gesetzes sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden oder sich bis. 
zu diesem Tage gewerbsmäßig mit der Herstellung oder mit dem Vertriebe von 
Sprengstoffen beschäftigt haben, finden die Vorschriften des §. 9 Abs. 1 erst 
zwei Wochen nach dem Inkrafttreten der gedachten Paragraphen, und wenn 
seitens dieser Personen innerhalb dieser Frist ein Gesuch um Ertheilung der 
nach §. 1 Abs. 1 erforderlichen polizeilichen Genehmigung bei der zuständigen 
Behörde eingereicht worden ist, erst eine Woche nach Behändigung des ablehnen- 
den Bescheides letzter Instanz (§. 3) Anwendung. 
Ausf. Vd. 11. Sept. 1884 (M. Bl. S. 237). 
Auf Grund des §. 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefähr- 
lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 61, wird 
Nachstehendes bestimmt: 
1. Ueber Gesuche um Gestattung der Herstellung, des Vertriebes, des Besitzes 
sowie der Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande haben die Landräthe, in 
Städten von mehr als 10,000 Einwohner die Ortspolizeibehörden in erster Instanz 
Entscheidung zu treffen. In der Provinz Hannover entscheiden hierüber — — in 
den Städten, auf welche die Hannoversche revidirte Städteordnung vom 24. August 
1858 Anwendung fsindet, — — mit Ausnahme der in §. 27 Abs. 2 der Kreis- 
ordnung vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte die Magistrate. 
Zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der die Genehmigung Nach- 
suchende wohnt. 
Aufsichtsbehörde im Sinne des gqu. Gesetzes sind in den Provinzen Ostpreußen, 
Westpreußen, Brandenburg, Pommeru, Schlesien, Sachsen sowie in Hohenzollern der 
Regierungspräsident, für den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident, für die übrigen 
Laudestheile die Regierungspräsidenten. 
2. In den Gesuchen nach Gestattung der Herstellung des Besitzes und der Ein- 
führung von Sprengstoffen aus dem Auslande find die Zwecke, zu welchen diese 
Stoffe dem Gesuchsteller dienen sollen, anzugeben ?. 
1) Vergl. Res. 4. Juli 1885 (M. Bl. S. 186), 24. Dez. 1887 (M. Bl. 1888 
S. 4) und 19. Sept. 1894 (M. Bl. S. 191) oben Anm. 3 zu §. 1 Ges. 9. Juni 1884. 
 
	        
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