130 Abschnitt III. Gehaltszahlung.
5 Tagen durch den Regierungs- und Forstrath, für längere Zeit durch die Re-
gierung ertheilt, §. 10. Instr. 23. Okt. 1868 (M. Bl. 1869 S. 96).
Res. 25. Nov. 1887, betr. die Urlaubsbewilligung für Regierungsbaumeister
(M. Bl. S. 276). Wegen der Beurlaubung der Kreisphysiker vergl. Res. 27. Okt.
1840 (M. Bl. S. 471), der Lehrer an höheren Schulanstalten, Res. 4. Jan. 1868
(M. Bl. S. 98); der Geistlichen Res. 18. Sept. 1829 (A. 13 S. 520), in Rhein-
provinz und Westfalen Res. 30. Juni 1836 (A. 19 S. 105 und 21 S. 956);
der Superintendenten in der Provinz Preußen Res. 27. Nov. 1837 (A. 21 S. 957);
der Spezialkommissarien 2c. Res. 17. Jan. 1877 (M. Bl. S. 35).
Für die Entscheidung über die Urlaubsgesuche derjenigen Forstamtsanwälte,
welche Königliche Forstbeamte sind, ist die dem betreffenden Beamten in seinem
Hauptamt vorgesetzte Regierung zuständig. Diese darf dem Urlaubsgesuche immer
erst dann stattgeben, wenn der zuständige Erste Staatsanwalt ertlärt hat, daß für
die Vertretung des betreffenden Forstbeamten in seiner Eigenschaft als Forstamts-
anwalt gesorgt ist. Demgemäß sind die in Rede stehenden Urlaubsgesuche zwar an
die Regierung zu richten, aber mit Briefumschlag an den Ersten Staatsanwalt einzu-
senden und von diesem mit seinen Bemerkungen versehen, alsbald an die Regierun
weiter zu befördern. Von dem Verfügten macht die Regierung dem Ersten Staats-
anwalt Mittheilung, Res. 17. Febr. und 4. März 1881 (M. Bl. S. 90).
Die einzelnen Verwaltungschefs sind durch K. O. 22. Dez. 1869 autorisirt, die
Befugniß zur Anweisung der der Staatskasse erwachsenden Kosten für Stellvertretun
der Provinzial= und Lokalbeamten auf die betreffenden Etatsfonds, den Provinzial=
behörden zu übertragen. Eine solche Uebertragung hat hinsichtlich der Beamten der
direkten Steuern (Kataster-Kontroleure und Steuereinnehmer) und hinsichtlich der
Beamten der Domänen= und Forstverwaltung durch die Res. 3. Mai und 5. Juli
1870 stattgefunden (M. Bl. S. 121, 179 und 273).
Verwaltet ein Beamter der allgemeinen Staatsverwaltung vorübergehend ein
Kommunalamt, so hat die betr. Kommune das ihm zustehende Diensteinkommen auf
ihre Fonds zu übernehmen, Res. 13. Jan. 1892 (M. Bl. S. 165).
9. Gehaltszahlung. — Dienstaltersstufen. — Anrechnung der Mi-
litärdienstzeit auf das Dienstalter. — Wartegelder.
Gesetz vom 6. Febrnar 1381, betr. die Zahlung der Beamtengehälter
und Bestimmungen über das Gnadenquartal.
(G. S. S. 17).
§. 1. Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle
Fleinen, erhalten ihre Besoldung aus der Staatskasse vierteljährlich !) im
oraus 2). #
1) Auch die in den Etats bei anderen als den Besoldungs-Titeln aufgeführten
und daher nicht pensionsfähigen Zulagen der etatsmäßig angestellten Beamten sind,
insoweit sie nicht etwa nur als Ersatz für baare Auslagen oder als Vergütung für
widerruflich übertragene Nebenämter, sondern für oder doch mit Rücksicht auf das
Hauptamt bezw. für mit dem Hauptamte verknüpfte besondere Obliegenheiten gewährt
werden, vierteljährlich im Voraus zu zahlen; es kann davon eintretenden Falles ein
Gnadenquartal an die Hinterbliebenen der im Dienste verstorbenen betreffenden
Beamten gezahlt werden, Res. 25. Dez. 1886 (I. A. 9005).
Auch die auf Kündigung angestellten Beamten erhalten die Besoldungen in
Bierteljahrsraten, Res. 19. Juli 1881 (M. Bl. S. 164). *
Fällt der Zahltag auf einen Sonntag oder Festtag, so find die im Voraus zahl.
baren Dienstbezüge der Beamten, Penfionen, Wittwengelder 2c. schon am letztvorher-
gehenden Werktage zu zahlen, Res. 26. April 1894. 6 #
Vorschüsse dürfen von keinem Rendanten ohne Ermächtigung der ihm vorgesetzten
Behörde geleistet werden. Sie dürfen aus Staatskassen überhaupt nur, soweit sie