132 Abschnitt III. Gehaltszahlung.
§. 2. Die Hinterbliebenen der im §. 1 bezeichneten Beamten erhalten
für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung
des Verstorbenen (Gnadenquartal) nach Maßgabe der Kabinets-Ordre vom
Zu Anmerkung 2 auf S. 130.
welche noch für einen oder mehrere Monate des folgenden Etatsjahres den Hinter.
bliebenen zustehen, stets unverzüglich zu zahlen und bis zum Beginn des neuen
Rechnungsjahres in Vorschuß zu stellen, Res. 16. Febr. 1882 (M. Bl. S. 46).
Fixirte Diäten sind im Voraus, jedoch nur in monatlichen Raten zu zahlen,
Res. 17. April 1840 (M. Bl. S. 143). ·
Unter unfixirten Diäten sind solche zu verstehen, die auf Grund einer
Liquidation der Arbeits= oder Reisetage in einem kommissarischen Geschäft nach allge.
meinen Diäten-Reglements zur Anweisung gelangen, dagegen unter fixirten Diäten
solche, die nach Maßgabe einer vorherigen speziellen Bewilligung für dergleichen
Geschäfte von längerer Dauer, gegen monatliche, viertel- oder ganzjährige Quittungen
gezahlt werden, Res. 18. Okt. 1839 (J. M. Bl. S. 360).
Den im Staatedienst beschäftigten Hülfsarbeitern ist ihre Remuneration,
wenn sie dauernd beschäftigt werden und die betreffenden Beträge etatisirt sind,
im Voraus, andernfalls nachträglich zu zahlen. Auch im ersten Falle kann der
Vorgesetzte aus Gründen des dienstlichen Interesses die nachträgliche Zahlung an-
ordnen, St. M. B. 2. Juli 1859 (M. Bl. S. 106). #
Die Entscheidung auf die Frage, ob und inwieweit den auf unbestimmte Zeit
angenommenen Diätaren während ihrer Landwehr-Uebungen die Diüäten zu belassen
seien, ist für jeden konkreten Fall dem vernünftigen Ermessen der Behörden und resyp.
der Bestimmung des Departements-Chefs vorzubehalten. Bei dieser Entscheidung
muß jedoch der Gesichtspunkt der Billigkeit vorwalten, um denjenigen, welche si
dem Civildienste gewidmet haben, die Erfüllung ihrer Verpflichtung zum Landwehr-
dienste nicht zu erschweren und der für das Landwehr-Institut bestehenden günstigen
Stimmung keinen Eintrag zu thun, K. O. 24. Juli 1837 (M. Bl. 1884 S. 173).
In Beziehung auf die Berechnung von Gehältern, Diäten, Wohnungs.=
geldzuschüssen und ähnlichen fortlaufenden Kompetenzen gilt als Monatsrate
allgemein der zwölfte Theil der Jahresrate ohne Rücksicht auf die Tageszahl der
einzelnen Monate. Bei Berechnung der jahres= und monatsweise festgesetzten Beträge
für einzelne Tage ist fortan die Monatsrate durch die wirkliche Tagezahl des
betreffenden Kalendermonats zu theilen und der so gefundene Betrag als Tagesquote
anzusehen. Es würde hiernach beispielsweise ein mit 50 Thalern monatlicher Diäten
abgeordneter Beamter, welcher das Kommissorium am 24. April autritt und am 7. Juli
beendigt, an Diäten für die 7 Tage des April 0, für die 7 Tage des Juli aber nur
7/ u von 50 Thalern zu beanspruchen haben, Res. 19. März 1874 (M. Bl. S. 94).
Diese Berechnung gilt auch für die tageweise Berechnung der Gehälter und
Wohnungszuschüsse der Mitglieder der Landgendarmerie, Res. 26. Mai 1874 (M.
Bl. S. 163).
Das Ges. 6. Febr. 1881 findet auch auf die Mitglieder der 2 andgen.
darmerie Anwendung. Denselben ist also, sofern sie eine etatsmäßige Dienst-
stelle bekleiden, die Besoldung aus der Staatskasse vierteljährlich im Voraus zu
zahlen und den Hinterbliebenen derselben gebührt, unter der erwähnten Voraussetzun ,
die Besoldung des Verstorbenen noch für das auf den Sterbemonat folgende Vierrel-
jahr. Was die interimistischen Gendarmen — die (. g. Probisten — betrifft, so
kann ihnen, da ste eine etatsmäßige Dienststelle bekleiden, der Anspruch auf das
s. g. Gnadenquartal und die Zulagen nicht vorenthalten werden. Auf die Hülfs.
gendarmen finden, da sie keine etatsmäßige Stelle bekleiden, die Bestimmungen
des Gesetzes keine Anwendung, Res. 4. Aug. 1881 (II. 6775) und 26. Mai 1888
(M Bl. S. 112).
Den Ointerbliebenen eines berittenen Gendarmen gebührt das Remontegeld für
die Dauer des Gnadenquartals nicht. Dagegen sind beim Eintritt des Dienstnach-
folgers vor dem Ablauf des Gnadenquartals diesem vom Tage des Dienstannitts ab
die Remontegelder zu Händen der Brigadekasse zu gewähren. Für diejenige Zeit des
Gnadenquartals, während welcher der Dienstnachfolger noch nicht eingetreten ist,
gelangt das Remontegeld als erspart in Abgang, Res. 30. Dez. 1891 (M. Bl.
1892 S. 45).