Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

136 Abschnitt III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter. 
Allerhöchster Erlaß 14. Dez. 1891, betr. Bestimmungen über die 
Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der 
TCivilbeamten. 
Mitgetheilt durch Res. 2. Febr. 1892 (M. Bl.--S. 80). 
1. Den höheren Beamten, bei denen die Fähigkeit zur Bekleidung eines 
Amtes von dem Bestehen einer Prüfung abhängt, wird bei Bestimmung des 
Dienstalters, sofern dieselbe gemäß dem Zeitpunkte des Bestehens der Prüfung 
zu erfolgen hat, die Zeit, welche sie während ihrer Studienzeit oder ihres 
Vorbereitungsdienstes in Erfüllung der aktiven Dienstzeit im stehenden Heere 
oder in der Marine gedient haben, insoweit in Anrechnung gebracht, als in 
Folge der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht die Ablegung der bezeichneten 
Prüfung später stattgefunden hat. Z„ 
2. Den Subalternbeamten wird bei Feststellung des Dienstalters, welches. 
für ihre Berufung zur ersten etatsmäßigen Anstellung in Betracht kommt, 
die Zeit, welche sie während ihrer Ausbildungs= oder Vorbereitungszeit in 
Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine 
gedient haben, bis zum Höchstbetrage eines Jahres insoweit in Anrechnung 
gebracht, als sie in Folge der Erfüllung der Dienstpflicht die Befähigung zur 
Bekleidung des betreffenden Amtes später erlangt haben!?7). 
3. Die in den Subalterndienst übernommenen Militäranwärter sollen bei 
Feststellung ihrer Anziennität um ein Jahr, oder, wenn die Invalidität vor 
Ablauf eines Jahres eingetreten ist, um die thatsächlich abgeleistete aktive 
Dienstzeit zurück datirt werden, sobald sie die etatsmäßige Anstellung erhalten 
4. Anderen als den in Nr. 1 und 2 bezeichneten Beamten, welche nicht 
zu den Unterbeamten gehören, kann die Zeit, welche sie in Erfüllung der 
aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine gedient haben, in 
entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Nr. 1 von dem Ressortchef bei 
Bestimmung des Dienstalters in Anrechnung gebracht werden. 
5. Diese Vorschriften treten am 1. Jannar 1892 in Kraft. 
6. Das Dienstalter eines Beamten kann in Anwendung der Vorschriften 
in Nr. 1—4 nicht früher, als vom 1. Januar 1892 bestimmt werden. Beamte 
der gleichen Dienstgattung, deren Dienstalter vom 1. Januar 1892 bestimmt 
worden ist, während es in Anwendung der bezeichneten Vorschriften von einem 
früheren Zeitpunkte zu bestimmen gewesen wäre, werden in ihrem Verhältnisse 
zu einander so behandelt, als wenn ihr Dienstalter von dem letzteren Zeitpunkte. 
bestimmt worden wärer). 
1) Nr. 2 ist in der Anwendung auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen 
für die Civilanwärter, wenn sie nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen 
behufs späterer Einberufung notirt waren, in Folge ihrer Heranziehung zur Ge- 
nügung der aktiven Militärdienstpflicht der Eintritt in den Civildienst nachweislich 
verzögert worden ist, oder in denen sie erst nach ihrer Einberufung für den Civil- 
dienst zur Erfüllung der aktiven Militärpflicht herangezogen worden sind. In beiden 
Fällen hat die Anrechnung der Militärdienstzeit bei der Ernennung der betr. An- 
wärter zu Büreau= oder Kassendiätarien, zu erfolgen, und zwar bei den nach ihrer 
Einberufung für den Civildienst zum aktiven Militärdienst herangezogenen Anwärtern, 
ohne Abkürzung der vorgeschriebenen 3jährigen unentgeltlichen Beschäftigung, Res. 
23. Aug. 1894 (M. Bl. S. 195). 
2) Die Anrechnung früherer Militärdienstzeit hat bei den aus den Militäran- 
wärtern hervorgegangenen mittleren Beamten lediglich Einfluß auf die Festsetzung 
des Besoldungsdienstalters, nicht auf das Dienstalter an und für sich und dessen 
sonstige Folgen. Bezüglich der höheren Beamten und der aus den Civilanwärtern 
hervorgegangenen mittleren Beamten hat die Anrechnung der Militärdienstzeit nur 
auf die Festsetzung desjenigen Dienstalters Einfluß, das für die erste etatsmäßige 
Anstellung maßgebend ist, Res. 9. Nov. 1894 (M. Bl. S. 195).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.