Abschnitt III. Wartegelder. 137
Allerhöchster Erlaß, betr. die Bewilligung') von Wartegeldern an
disponible Beamte.
Vom 14. Juni 1848 (G. S. S. 153).
(Die Erlasse vom 14. Juni und 24. Oktober 1848 gelten auch für die neu
erworbenen Landestheile.)
Auf den Bericht des Staatsministerii vom 12. dieses Monats erkläre Ich
Mich damit einverstanden, daß denjenigen Beamten, welche schon bisher zur
Disposition gestellt worden sind, oder mit Rücksicht auf die bevorstehende Um-
bildung 2) der Staatsbehörden vorläufig zur Disposition zu stellen sein werden,
ein Wartegeld so lange bewilligt werden soll, bis ihnen entweder ein anderes
öffentliches Amt übertragen wird, oder ihre Pensionirung thunlich erscheint.
Die Sätze dieses Wartegeldes sind im Anschluß an den Erlaß vom 25. Mai
1820 derartig zu bestimmen, daß disponibel gewordene Beamte, welche 1200
Rthlr. und mehr an jährlichem Gehalte beziehen, die Hälfte ihres Gehaltes?)
als Wartegeld, diejenigen aber, deren Gehalt
1100 Rthlr. beträgt 580 Rthlr. Wartegeld, 336 Rethlr. beträgt 250 Rthlr. Wartegeld,
1 000 ’* ’# 560 V7t 7“ 300 *# 77 225 V’ 77
900 1 ’" 540 - 77 276 L 7’ 200 7y **
800 „ „ 500 „ „ 264„„ „ 200 „ »
720 i½%“ ·r% 480 V7# r1 240 1 r- 1 80 V7 V’
600 „ „ 400 „ „ 204 „ und abwärts bis
480 „ „ 360 „ „ 150 „ beträgt 150 „ „
460 * #r 270 %r ’r#
erhalten. In Fällen, wo die Besoldungen von vorstehenden Sätzen abweichen,
soll das Wartegeld nach dem Verhältniß des nächsten höheren Gehaltsatzes
ermittelt werden. Die geringer als mit 150 Rthlr. Besoldeten mögen das
volle Gehalt als Wartegeld behalten; dagegen soll auf Besoldungszuschüsse,
welche einzelnen Beamten behufs der Repräsentation in ihren Dienstverhält-
nissen gegeben sind, bei der Wartegelder-Bestimmung nicht Rücksicht genommen
werden und das Maximum des anrechnungsfähigen Gehalts 4000 Rthlr.,
folglich das Wartegeld den Betrag von 2000 Rthlr. nicht überschreiten. Die
auf Wartegeld zu setzenden Beamten sind in der Wahl ihres Wohnortes im
Inlande nicht beschränkt, jedoch verpflichtet, dort nach ihrer Befähigung mit
möglichster Berücksichtigung ihrer früheren Verhältnisse mäßige Hülfe im
Staatsdienste zu leisten, wenn dies gefordert wird. Dieser Erlaß, welcher
auf Nichter keine Anwendung leiden soll, ist durch die Gesetzsammlung zu
veröffentlichen und durch die Departementschefs vom 1. Juli d. J. zur Aus-
führung zu bringen.
Sanssouci, den 14. Juni 1848. Friedrich Wilhelm.
Die Bewilligung von Wartegeld darf nur mit Genehmigung des betreffenden
Ministeriums geschehen. Den Beamten, welche auf Wartegeld gesetzt werden sollen,
ist dies nach Analogie des bei Pensionirungen vorgeschriebenen Verfahrens wenigstens
3 Monate vor Eintritt der Wartegelder-Zahlung, wobei der Monat, in welchem die
Verfügung ergeht, nicht mitgerechnet wird, bekannt zu machen. Bis zum Schluß des
Jahres erfolgt die Zahlung des Wartegeldes aus dem Gehalt der Stelle, vom 1. Jan.
des folgenden Jahres ab für Rechnung des Pensions-Aussterbefonds, Res. 21. Okt.
1848 (M. Bl. S. 337).
1) Vergl. §. 87 Nr. 2 Disziplinarges. 21. Juli 1852.
2) Als eine Umbildung von Staatsbehörden ist es nicht anzusehen, wenn durch
Veräußer ung eines fiskalischen und industriellen Etablissements oder durch gewöhnliche
Ereignisse, die sich im Laufe der Zeit zutragen, das Bedürfniß von einzelnen Be-
amtenstellen fortfällt, Erk. O. Trib. 14. Juni 1869 (E. LXII. 218).
3) Unter Gehalt ist das pensionsfähige Diensteinkommen zu verstehen, Erk.
9. Juni 1882 (E. Civ. VII. 73).
Vergl. wegen Abänderung der obigen Sätze S. 138 Anm. 1.