138 Abschnitt III. Dienstwohnungen.
A. E. 24. Okt. 1848 (G. S. S. 338): Auf den Bericht des Staats-
ministeriums vom 23. d. M. erkläre Ich Mich mit der für nöthig erkann-
ten Modifikation der in Meiner Verordnung vom 14. Juni d. J. (G.
S. S. 153) enthaltenen Bestimmung, wonach von den daselbst nicht aufge-
führten Besoldungen das Wartegeld an disponible Beamte nach dem Ver-
hältniß des nächsten höheren Gehaltssatzes ermittelt werden soll, einver-
standen. Ich genehmige daher die zu diesem Zweck aufgestellte, hier bei-
liegende!) Nachweisung der bis zu dem Gehaltssatze von 1200 Rthlr. zu
bewilligenden Wartegelder, mit der Maßgabe, daß nach Analogie der für die
Festsetzung der Pensionen bestehenden Bestimmung bei Berechnung sämmtlicher
Wartegelder die Jahresbeträge derselben auf volle Thaler abgerundet werden,
wie dies bei Festsetzung der in der obigen Nachweisung speziell berechneten
Wartegelderbeträge bereits geschehen ist.
Wartegeldempfänger können die Uebernahme solcher Stellen, welche ihren früheren
Verhältnissen angemessen sind, nicht verweigern, wobei ihnen bei der Wiederanstellun
ihr früheres Einkommen wieder zu gewähren ist und zwar nöthigenfalls mittelst eines
Zuschusses aus dem Wartegelde. Sollte das Diensteinkommen der einem Wartegeld.
empfänger zugedachteu Stelle, mit Zurechnung des Wartegeldes, das früher von ihm
bezogene Diensteinkommen nicht erreichen, so wird, falls nicht der Wartegeldempfänger
sich mit dem Einkommen der Stelle bei Fortbeziehnng des Wartegeldes zufrieden er-
klärt, die Stelle nicht mit einem Wartegeldempfänger zu besetzen sein. Res. 28. Okt.
1849 (M. Bl. S. 242). Die zur Disposition gestellten Beamten (Wartegeldempfänger)
sind bei der Besetzung erledigter Stellen vorzugsweise zu berücksichtigen, vorausgesetzt.
daß sie b erforderliche Qualifikation besitzen, St. M. B. 31. Juli 1848 (M,
Bl. S. 251).
10. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
Vom 26. Juli 1880 (M. Bl. S. 264)2).
Geltungsbereich.
§. 1. Dieses Regulativ findet Anwendung auf alle Dienstwohnungen der
Staatsbeamten, der Beamten und Lehrer staatlicher oder vom Staate zu unter-
haltender Unterrichts-Anstalten, sowie derjenigen Geistlichen und Schullehrer,
welchen der Staat in ihrer Eigenschaft als solche Dienstwohnungen überläßt,
unbeschadet der ihnen etwa zustehenden Befreiung von Kommunallasten und
Abgaben.
§. 2. Ausgeschlossen bleiben die Lokalbeamten der Domänen= und Forst-
Verwaltung?), sowic die zum Ressort der Bergwerks-, Hütten= und Salinen-
Verwaltung gehörigen Werks-Unterbeamten mit Rücksicht auf die besonderen
dieserhalb bestehenden Vorschriften.
Auch findet das Regulativ auf Geistliche, Kirchenbeamte und Schullehrer,
denen Dienstwohnungen von Kommunen und fiskalischen oder Privatpersonen
überwiesen sind, keine Anwendung.
1) Of. die Nachweisung der laut Erlaß vom 24. Okt. 1848 zu gewährenden
Wartegelder (G. S. 1848 S. 338); das Wartegeld beträgt bei Gehältern von 1200 bis
4000 Thlr. die Hälfte, bei Gehältern von 4000 und mehr Thalern aber 2000 Thlr.
:) Ausf. Res. 27. Okt. 1880 (M. Bl. S. 263), 14. Dez. 1880 (J. M Bl.
S. 330) und 24. Nov. 1880 (G. III. 8236).
:) Das Reg., betr. die Unterhaltung der Dienstetablissements der Staatsforst-
verwaltung vom 13. Jan. 1882 (M. Bl. S. 52) ist durch die Vorschriften über die
Benutzung und bauliche Unterhaltung der Dienstgehöfte der Staatsforstverwaltung
vom 31. Jan. 1893 (M. Bl. S. 31), aufgehoben. Doch behalten die in dem An-
hange zu jenem zusammengestellten Bestimmungen über die zum Gebiete des Hochbaues
gehörigen Bauten im Ressort der Staatsforstverwaltung, insoweit sie nicht durch Res.
9. Okt. 1889 (M. Bl S. 167), hinsichtlich der Beschaffung der Zeichnungen für
die Gebäudebeschreibungen abgeändert sind, auch fernerhin Gültigkeit.