Abschnitt III. Dienstwohnungen. 141
eine Erneuerung des Gesammtbeschlages oder des ganzen Schlosses er-
forderlich ist, ingleichen die Unterhaltung vorhandener Glockenzüge oder
ähnlicher Vorrichtungen zum Herbeirufen des Gesindes;
e) der Anstrich der inneren Thüren und Fenster, der Paneele, hölzernen
Verschläge und Wandschränke, soweit einzelne durch den Gebrauch ab-
genutzte Stellen eine Wiederherstellung der Farbendecke erfordern und
das Bedürfniß eines neuen Anstriches des gesammten Objekts nicht an-
zuerkennen ist (§. 15 litt. c);
gdas Bohnen und Frottiren der Dielungen und Fußleisten in den durch
den Gebrauch und das Erhaltungsbedürfniß bedingten Fristen, sowie
kleine Reparaturen des Anstriches der Fußbodendielung;
g) die Unterhaltung der inneren Wände und der Decken in Betreff ihrer
Tünche, Färbung und Malerei, oder Tapezirung, das hierbei etwa er-
forderliche Abreiben des Abputzes, sowie die Beseitigung unwesentlicher
Verletzungen des Putzes und das Abreiben unrein gewordener Tapeten-
wände und Decken, insofern es sich nicht um eine Erneuerung der Ge-
sammtflächen handelt; „
h) die Unterhaltung derjenigen Theile der Wasser-!) und Gasleitungen,
welche mit dem Gebäude nicht in fester Verbindung stehen, sowie die
Beschaffung und Unterhaltung der zu diesen Anlagen etwa erforderlichen,
unter den Begriff der Mobilien fallenden Gegenstände, wie z. B. der
nicht befestigten Wannen, Gartenspritzen, Schläuche, Kronleuchter, trag-
barer Lampen und dergleichen, ferner die Aufwendung der Kosten für
den Verbrauch des durch die Leitungen zugeführten Wassers und Gases
und die Vorkehrung zum Schutze der Leitungen gegen das Einfrieren;
i) die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle von Beschädi-
gungen, welche durch Muthwillen oder Fahrlässigkeit des Inhabers,
seiner Angehörigen und seines Gesindes veranlaßt sind;
k) die Uebernahme solcher Abgaben und Lasten, welche der Miether ge-
setzlich oder ortsüblich zu den Kommunalbedürfnissen zu leisten hat?),
sowie:
die Uebernahme der Eingquartierungslast, wenn dieselbe durch die Ge-
meindebehörden beziehentlich durch Ortsstatut auf die Wohnungsinhaber
lediglich nach Maßgabe des entbehrlichen Raumes vertheilt ist, mag
dieselbe in natura oder in Geld zu leisten sein;
1) die Anschaffung und Unterhaltung von Gegenständen des Luxus, der
Neigung oder Begquemlichkeit, sowie der Pflanzungen und der Ver-
besserungen, welche der Inhaber in dem mit der Dienstwohnung etwa
verbundenen Garten oder Ackerlande bewirkt hat, dergestalt, daß der
Inhaber hierfür weder eine Entschädigung aus der Staatskasse, noch auch
die Uebernahme jener Gegenstände oder Anlagen Seitens des Dienst-
nachfolgers verlangen darf;
m) die Unterhaltung der zur Dienstwohnung gehörigen Gärten, soweit nicht
besondere Festsetzungen getroffen sind ?).
Bei einem gemeinsamen Gebrauch von Räumen und Anlagen zu mehreren
Dienstwohnungen werden die den Wohnungsinhaber treffenden Kosten nach Be-
stimmung der Aufsichtsbehörde antheilig von jedem Inhaber getragen.
Unterhaltung durch den Staat.
§. 15. Soweit die Kosten der Unterhaltung von Dienstwohnungen nicht
1) Vergl. Res. 13. Nov. 1892 (M. Bl. 1893 S. 1), betr. Verpflichtung zur
Bestreitung der Kosten für Wasserleitungen innerhalb der Dienstwohnung. Z
:) Dienstwohnungen gehören nicht zu denjenigen Gebäuden oder Gebäudetheilen,
die gemäß §. 24 Abs. 1c Kommunalabgabenges. 14. Juli 1893 wegen einer Be-
stimmung zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche steuerfrei sind, §. 24 Abs. 2
das. und Res. 14. März 1895 (C. B. A. V. S. 49). " Z
:) Weder der nießbrauchende Beamte noch der Fiskus ist verpflichtet, in den zu
einer Dienstwohnung gehörenden Gärten abgestorbene Obstbäume durch neue zu er-
setzen, Res. 31. Juli 1891 (M. Bl. S. 149).