Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Wohnungsgeldzuschüsse. 147 
VI. Soweit die Bestimmungen I. bis IV. eine anderweite Regulirung der be- 
treffenden Etatsfonds nothwendig machen, ist solche vom Etatsjahre 1885/86 ab 
herbeizuführen. 
Von demselben Jahre ab hat auch die Verrechnung aller hier in Betracht kommen- 
den Ausgaben nach den obigen Grundsätzen stattzufinden. 
VII. Eine beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses ist sämmtlichen Herren Ressort- 
ministern mitzutheilen, um hiernach das Erforderliche für ihr Ressort anzuordnen. 
  
Denjenigen Unterbeamten, welche in einem Diensthause wohnen und entweder 
das Brennmaterial der Behörde unter Schluß oder Aufsicht haben, oder die Heizung 
besorgen, kann durch die betreffende Provinzialbehörde das für ihren eigenen Bedarf 
erforderliche Fenerungs-Material aus den Vorräthen der Behörde gegen eine an- 
gemessene, durch technisches Gutachten festzustellende Entschädigung, welche zu den 
allgemeinen Staatsfonds zu vereinnahmen ist, mit Vorbehalt des jederzeitigen Wider- 
rufs bewilligt werden, K. O. 28. Jan. 1862 (M. Bl. S. 326). In gleicher Weise 
ist den Unterbeamten die Mitbenutzung der in den Regierungsgebäuden eingerichteten 
Wasserleitungen gegen Entrichtung einer den Verhältnissen entsprechenden Vergütung 
zugestanden, Res. 5. Febr. 1886 (F. M. I. 855). 
11. Wohnungsgeldzuschüsse. 
Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an 
die unmittelbaren Staatsbeamten. 
Vom 12. Mai 1873 (G. S. S. 209). 
§. 1. Den unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle 
bekleiden und ihre Besoldung aus der Staatskasse beziehen, ferner den Lehrern und 
Beamten der Universitäten und derjenigen Unterrichts- und sonstigen Anstalten, bei 
welchen die Gewährung der erforderlichen Unterhaltungszuschüsse ausschließlich dem 
Staate obliegt, wird vom 1. Januar 1873 ab ein Wohnungsgeldzuschuß nach Maß- 
gabe des diesem Gesetze beiliegenden Tarifs gewährt). 
1) Ausf. Verf. 16. Mai 1873 (M. Bl. S. 167). 
2) Der Wohnungsgeldzuschuß wird pränumerando in denselben Raten gezahlt 
wie das Gehalt und verbleibt den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten als 
Gnadenkompetenz für die gleiche Zeit, für welche ihnen noch das Gehalt fortgewährt 
wird. Wenn ein Beamter nicht am Ort seines amtlichen Domizils wohnt, so 
wird der Zuschuß doch für letzteren gewährt. Beamte, welche Dienstwohnungen 
gegen Miethsvergütungen innehaben oder anstatt derselben Miethsentschädigung be- 
ziehen, erhalten in keinem Falle den Wohnungsgeldzuschuß, Res. 16. Mai und 
24. Nov. 1873 (M. Bl. 1873 S. 167 und 1874 S. 7). 
Der Wohnungsgeldzuschuß unterliegt, als Theil der Besoldung, der Beschlagnahme 
zu Gunsten der Gläubiger, Res. 19. Juli 1873 (M. Bl. S. 207). 
Die Rektoren (Direktoren) der staatlichen und der sonstigen unter alleiniger Ver- 
waltung des Staates stehenden Progymnasien, Realprogymnasien, Real- und höheren 
Bürgerschulen, sowie die Oberlehrer und ordentlichen Lehrer an den staatlichen und 
den sonstigen unter alleiniger Verwaltung des Staates stehenden höheren Unterrichts- 
anstalten haben den Rang der fünften Klasse der Provinzialbehörden. Die Dirigenten 
und wissenschaftlichen Lehrer der unter alleiniger Verwaltung des Staates stehenden 
nichtstaatlichen höheren Lehranstalten können den Wohnungsgeldzuschuß der Beamten der 
fünften Rangklasse erhalten, wenn die erforderlichen Mittel bei der bezüglichen Anstalt 
vorhanden sind, A. O. 23. Juli 1886 (M. Bl. S. 244). Wegen Verleihung 
des Ranges der 4. Klasse an diese Kategorien vergl. A. E. 28. Juli 1892 (G. S. S. 264). 
Die aus Kap. 125 Tit. 7 (ietzt Kap. 121 Tit. 30) des Staatshaushalts-Etats 
besoldeten Kreisschulinspektoren erhalten den Wohnungsgeldzuschuß nach den 
Sätzen der Abth. III des Tarifes, Res. 15. Sept 1873 (M. Bl. 1874 S. 8). 
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