152 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten.
Zu Anmerkung 3 auf S. 151.
einbart worden ist, auf eigene Kosten nach dem Amtsorte sich zu begeben, Res. 4. Jan.
1873 (M. Bl. S. 50). Dasselbe gilt von den Regierungsassessoren, die unmittelbar
nach der großen Staatsprüfung zu einer vorübergehenden vertretungsweisen Beschäfti-
gung entsendet werden, Res. 17. Juli 1890 (M. Bl. S. 100). „
Persönliche Reisekosten dürfen den Militäranwärtern, welche direkt aus dem
Militärverbande in die Steuerverwaltung eintreten, oder welche vor ihrer ersten
civildienstlichen Anstellung im Dienste von Kommunen, Korporationen, Instituten 2c.
oder in nicht dienstlichen Verhältnissen sich befinden, nicht gezahlt werden; dagegen
ist die Zahlung zulässig, wenn die Anstellungsberechtigten aus einer diätarischen Be.
schästiguug in anderen Dienstzweigen direkt in die Steuerverwaltung übernommen
werden.
Pensionirten Civil= oder Militärbeamten können die Reisekosten ge-
währt werden, wenn sie mit dem Zeitpunkte, an welchem sie in den Ruhestand über-
treten, sofort in eine remuneratorisch besoldete Stelle der Steuerverwaltung übernommen
werden. Liegt aber zwischen dem Zeitpunkte ihrer Pensionirung und ihrer Wieder.
beschäftigung eine dienstlose Zwischenzeit, so haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung
für die aus Anlaß ihrer Wiedereinberufung auszuführenden Reisen, Res. 24. Jan.
1871 (M. Bl. S. 243). "
Beamte, welche einer Ladung als Sachverständige oder Zeugen in ge.
richtlichen Angelegenheiten Folge leisten, haben, auch wenn letztere vor besondere
Gerichte gehören oder durch die Deutsche Prozeßordnung nicht berührt werden, wie
jeder andere Staatsbürger nur Gebühren nach Maßgabe der Gebühren-Ord. 30. Juni
1878 (R. G. Bl. S. 173) zu beanspruchen, gleichviel, ob bei ihrer Vernehmung zu-
gleich ein dienstliches Interesse obwaltet. Daneben findet aber der §. 14 der gedachten
Ordnung Anwendung, lautend wie folgt:
„Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung der Reisekosten nach
Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie zugezogen werden:
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes
Kenntniß erhalten haben;
2. als Sachverständige, wenn sie ans Veranlassung ihres Amtes zu-
gezogen werden, und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des
Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den
Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört.
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reisekosten
gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverständigen
nicht statt“, Res. 1. Jan. 1880 (M. Bl. S. 75).
Die Kosten der Vertetung der als Zeugen vorgeladenen Beamten sind auf die
zur Bestreitung der Stellvertretungskosten den einzelnen Ressorts zur Verfügung
stehenden Fonds zu übernehmen, Res. 5. Juni 1888 (M. Bl. S. 109).
Werden Personen, die nicht unmittelbare Staatsbeamte sind, mit Dienstgeschäften
betraut, die Reisen erfordern, so bleibt die Vergütung der Vereinbarung überlassen,
falls nicht besondere Vorschriften bestehen, wie z. B. §. 7 Ges. 9. März 1872
(G. S. S. 265). Diejenige Behörde, die die Dienstreise veranlaßte, hat zunächst
ber dicd ageuelder und Reisekosten aufzukommen, Res. 17. Juli 1839 (v. K. Ann.
Im Uebrigen sind Dienstreisen möglichst zu beschränken und jedenfalls zu unter-
lassen, wo ihr Zweck durch Briefwechsel erreicht werden kann. Wo regelmäßige
Dienstreisen vorkommen, ist am Anfange des Jahres ein Plan aufzustellen und stets
ein Fonds für unvorhergesehene Reisen zu belassen; vergl. §. 16 Instr. d. Ob. R.
Kammer 18. Dez. 1824, Res. 27. Dez. 1850 (M. Bl 1851 S. 2).
4) Für jeden Kalendertag, der zur Ausführung eines Dienstgeschäfts außerhalb
des MWn n nöthig war, Res. 28. März 1867 (M. Bl. S. 181). Der Kalender-
tag reicht gemäß A. L. R. I. 3 §s. 45 von Mitternacht zu Mitternacht. Auch der
kleinste Theil eines Kalendertages vor oder nach Mitternacht berechtigt zum Anspruche
auf Tagegelder, Res. 18. Nov. 1825 (v. K. Ann. S. 862). Doch dürfen nur soviel
Tage berechnet werden, als zur Reise bei Benutzung der am schnellsten zum Ziele
führenden Transportminel ohne Härte für den Beamten nothwendig erscheinen, Res.
6. Jan. 1863 (M. Bl. S. 60).