Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten. 157
8 40. (Vd. 15. April 1876.) An Reisekosten, einschliesslich der Kosten
der Gepäckbeförderung erhalten:
I. Bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht
werden können:
. die im S. 1 unter I bis V bezeichneten Beamten für das Kilometer
13 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark.
Hat einer dieser Beamten einen Dieners) auf die Reise mitge-
nommen, so kann er für denselben 7 Pf. für das Kilometer bean-
Spruchen;
2. die im S. 1 unter VI und VII genannten Beamten für das Kilometer
0 Pf. und für jeden Zu- und Abgang) 2 Mark;
Zu Anmerkung 3 auf S. 156.
beziehen, bleiben während der ganzen Dauer des Kommissoriums im unver-
kürzten Genusse dieser Kompetenzen, und es erhalten neben denselben:
a) die außeretatsmäßigen Mitglieder der Regierungs-Kollegien während der ersten
sechs Wochen zwei Thaler, für die nach den ersten sechs Wochen laufende
Zeit einen Thaler fünfzehn Silbergroschen täglich,
b) die Regierungs-Supernumerarien während der ersten sechs Wochen einen
Thaler zehn Silbergroschen, für die spätere Zeit einen Thaler täglich.
1I. Von den Beamten, welche noch keine fixirten Diäten beziehen, erhalten die
Regierungs-Assessoren, ohne Rücksicht auf die Dauer des Auftrags, zwei Thaler;
die Regierungs-Supernumerarien aber, ohne Rücksicht auf die Dauer des Auf-
trags, einen Thaler zehn Silbergroschen täglich.
Die hiernach fortzuzahlenden Besoldungen oder fixirten Diäten (I.) sind in der-
artigen Fällen auf dieselben Fonds zu übernehmen, welchen die Kommissions-Diätren
zur Last fallen, bei Stellvertretungen mithin zunächst auf die etwaigen Gehalts.Er-
sparnisse in derjenigen Beamten-Kategorie, zu welcher der zu vertretende Beamte gehört.
Die Landrathsamts-Verweser dürfen für diejenigen Tage, an denen sie sich auf
Urlaub befinden, die ihnen ausgesetzten Diäten unverkürzt beziehen, insofern die Dauer
des Urlaubs vier Wochen nicht übersteigt und durch ihre Vertretung während des
Urlaubs keine besonderen Kosten für die Staatskasse entstehen, Res. 29. Nov. 1849
und 5 März 1891 (M. Bl. 1891 S. 30).
1) Vergleiche zu diesem Paragraphen die St. M. B. vom 13. Mai 1884,
17. April 1889 und 30. Okt. 1895 unten S. 162 ff.
2) Für Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden
können, dürfen nur die für Eisenbahn= und Dampsschiffreisen zulässigen Sätze
liquidirt werden. Bei Reisen, welche nur zum Theil auf Eisenbahnen oder Dampf-
schiffen gemacht werden können, deren Endziel aber nur mit andern Transportmitteln
zu erreichen ist, sind die Kosten je nach der Art der Transportmittel (also jetzt zum
Theil nach den Sätzen des §. 4 Nr. 1, zum Theil nach den Sätzen des §. 4 Nr. II)
zu liquidiren. Auf die Transportmittel, deren der betreffende Beamte sich in der
Wirklichkeit bedient hat, kommt es bei Aufstellung der nach Vorstehendem einzu-
reichenden Liquidationen nicht an. Ck. Res. 11. Dez. 1848 (M. Bl. S. 365),
15. Sept. 1856 (M. Bl. S. 218) und 21. März 1865 (M. Bl. S. 79). Ck. auch
St. M. B. 13. Mai 1884 D. 1 und 30. Okt. 1895 unten S. 162 ff.
Unter Eisenbahnen sind nur solche mit Dampfbetrieb, nicht auch Pferdebahnen
u. dergl. zu verstehen, Erk. O. Trib. 2. Okt. 1875 (J. M. Bl. 1876 S. 71).
Chaussee-, Brücken-, Dammgelder u. dergl. werden neben den gesetzmäßigen
Reisekostensätzen nicht ersetzt, es müßte deun der Fall des §. 4 al. 2 vorliegen.
Cf. Res. 15. Sept. 1848 (M. Bl. 1849 S. 160).
) Für weibliche Bedienung kann eine Vergütung nicht beansprucht werden, Res.
16. Juli 1851 (M. Bl. S. 247).
) Für Dienstreisen Behufs Revision von Eisenbahnstrecken, sowie für
Dienstreisen in Strombefahrungs-Angelegenheiten, sei es auf Dampsschiffen
oder anderen Wasserfahrzeugen, werden, sofern das Transportmittel dem Beamten
kostenfrei gestellt wird, an Reisekosten nur die Entschädigung für Zu= und Abgang
gezahlt, welche dem Beamten gemäß §. 4 ad I. bei den auf Eisenbahnen oder Dampf-
schiffen zurückgelegten Dienstreisen zustehen, Vd. 7. Jan. 1876 (G. S. S. 31).