158 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten.
3. die im S. 1 unter VIII genannten Beamten für das Kilometer 7 Pf. und
für jeden Zu- und Abgang 1 Mark;
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen
zurückgelegt werden können!?:
1. die im S. 1 unter I bis IV genannten Beamten 60 Pf.
2. die im S. 1 unter V und VI genannten Beamten 40 Pf.
3. die im S. 1 unter VII und VIII genannten Beamten 30 Pf.
für das Kilometer.
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter 1 und II festgesetzten
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet:) ).
§. 5. Die Reisekosten werden für die Hin= und Rückreise besonders be-
rechnet. Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten un-
mittelbar nacheinander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort!) wirklich zurück-
gelegte Wegs) ungetheilt der Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen.
1) Die Frage, ob eine Dienstreise auf der Eisenbahn zurückzulegen ist, muß na
dem Zweck der Reise und nach den Umständen des besonderen Falles beurtheilt werden,
Res. 31. Mai 1881 (M. Bl. S. 163). Falls die Natur des vorzunehmenden Ge.-
schäfts es nicht gestattet, von der Eisenbahn Gebrauch zu machen, so kann bei gehö-
riger Bescheinigung des Hindernisses die Entschädigung der Reisekosten nach dem Land-
wege berechnet werden, Res. 18. Juni 1849 (J. M. Bl. S. 297). Bei Benutzung
des Landwegs ist stets die kürzeste, direkte Verbindungs= (Extrapost) straße zu Grunde
zu legen, Res. 14. März 1858 (M. Bl. S. 69).
:) Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn die wirklichen Ausgaben
für die ganze Reise den Betrag der für dieselbe nach dem Gesetz zu liquidirenden
Reisekosten übersteigen. Mehrausgaben für einzelne Stationen dürfen nur unter der
vorstehenden Maßgabe liquidirt werden. Cf. Res. 15. Aug. 1854 (M. Bl. S. 175).
) Die Reisekosten= und Tagegelder-Liquidationen find von der zuständigen Behörde
nur mit der „Bescheinigung der Richtigkeit“ zu versehen, die das Aner-
kenntniß der Nothwendigkeit der Reise, der geschehenen Ausführung der Geschäfee,
sowie der Angemessenheit und Richtigkeit der Zeitdauer in sich begreift, Res. 30. Jan.
1883 (M. Bl. S. 21).
4) Vergl. St. M. B. 13. Mai 1884 zu B. unten S. 163.
5) Wenn Beamte an einem und demselben Tage kommissarische Geschäfte an
verschiedenen Orten nach einander verrichten, so find die Entfernungen der gemachten
Reise von Ort zu Ort zusammenzurechnen und in der durch §. 7 vorgeschriebenen
Weise abzurunden. Bei den auf Eisenbahnen zu machenden Dienstreisen kommt es
hinsichtlich der Zusammenrechnung der einzelnen zurückgelegten Strecken nicht darauf
an, ob die dazu benutzten Eisenbahnen unter derselben Direktion oder unter ver-
schiedenen Verwaltungen stehen, sondern allein darauf, ob und wie oft der betreffende
Beamte den Bahnhof hat verlassen müssen und find mithin nur diejenigen Serecken
für sich zu berechnen, für welche Zu= und Abgangskosten bewilligt werden.
Res. 5. März 1850 (M. Bl. S. 122) und 24. Okt. 1851 (M. Bl. S. 246).
Die vorgeschriebene Abrundung der Entfernungen hat für die Hinreise und für
die Rückreise besonders, und zwar für die Wegestrecken, welche einerseits auf Eisen-
bahnen bezw. Dampfschiffen, andererseits mit sonstigen Transportmitteln zurückgelegt
worden sind, je einmal stattzufinden. Rücksichtlich der Dienstreisen nach verschiedenen
Zielpunkten (s. g. Rundreisen), bei welchen eine Hin= und eine Rückreise nicht er-
kennbar ist, darf für jede solche Reise die Abrundung für die von dem betreffenden
Beamten bis zur Rückkehr in seinen Wohnort überhaupt zurückgelegten Entfernungen,
je nach den vorbezeichneten beiden Kategorien von Transportmitteln, nur einmal er-
folgen. Ck. Res. 19. Febr. 1867 (M. Bl. S. 64) und 17. Jan. 1883 bei Albrecht
S. 42. Dieuflreisen, welche als Rundreisen ausgeführt werden können, müssen
als solche ausgeführt werden und dürfen nicht als Einzelreisen liquidirt werden,
Res. 2. Dez. 1875 (M. Bl. 1876 S. 4).
Bei Rundreisen ist nicht erforderlich, daß mindestens einer der Orte, an denen
Geschäfte vorgenommen werden, in direkter Entfernung vom Wohnorte 2 Kilometer
entfernt liegt. Es genügt, daß der Beamte jeden der betr. Orte, nach Berührung
des anderen, nicht anders, als unter Zurücklegung einer Wegestrecke von mindestens