Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten. 159
S. 6. (Vd. 15. April 1876.) Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten
werden weder Tagegelder noch Reisegelder gezahlt ); dasselbe gilt von Ge-
schäften ausserhalb des Wohnorts in geringerer Entfernung als 2 Kilometer
von demselben ). War der Beamte durch aussergewöhnliche Umstände ge-
nöthigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren Sonstige nothwendige
Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld aufzuwenden, so sind die Auslagen zu
erstatten.
Für einzelne Ortschaften kann durch den Verwaltungschef in Gemein-
schaft mit dem Finanzminister bestimmt werden, dass den Beamten bei den
ausserhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten
Fuhrkosten zu erstatten sind.
S. 7. (Vd. 15. April 1876.) Bei Berechnung der Entfernungen wird
jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet.
Bei Reisen von nicht weniger als 2 Kilometer, aber unter 8 Kilometer,
sind die Fuhrkosten für 8 Kilometer zu gewähren.
§. 8. Beamte 2), welche zum Zweck von Reisen innerhalb ihres Amts-
—
Zu Anmerkung 5 Luf S. 158.
2 Kilometer, vom Wohnorte gerechnet, erreichen konnte; Res. 13. Nov. 1883 bei
Albrecht S. 41.
Stirbt ein Beamter auf der Reise, so können den Erben nicht fingirte Reisekosten
bewilligt werden, selbst wenn eine Beförderung der Leiche nach dem Wohnorte statt-
gefunden hat, Drucks. Abg. H. 1876 Nr. 348.
) Ein Beamter, der im Allgemeinen verbunden ist, die ihm ertheilten Aufträge
in seinem Wohnorte unentgeltlich auszurichten, darf auch für die Arbeit, die er an
seinem Wohnorte verrichtet, um ein auswärts begonnenes Geschäft zu vollenden, keine
Tagegelder liquidiren, Res. 30. Okt. 1841 (M. Bl. S. 313).
2) Vergl. St. M. B. 13. Mai 1884 zu B. unten S. 163.
3) Hierher gehören hauptsächlich die Steuer-, Forst-, Baubeamten und Landräthe.
Halten dergleichen Beamte sich eigene Equipagen, und stellen sie dieselbe dem
Stellvertreter zur Disposition, so muß sich dieser damit begnügen. Haben sie aber
keine eigene Equipage, so ist der Stellvertreter nicht verpflichtet, das ein für allemal
gemiethete Fuhrwerk oder einen sonstigen Natural-Ersatz anzunehmen, sondern be-
rechtigt, für den Zeitraum der Stellvertretung die Auszahlung eines verhältnißmäßigen
Theils der Aversional-Entschädigung zu verlangen. In Betreff der Büreaubedürfnisse
hat der Beamte, dessen Stellvertretung angeordnet ist, die Wahl, ob er dieselben in
natura liefern oder dem Stellvertreter die Entschädigung pro rata temporis über-
lassen will. Im ersteren Falle hat die vorgesetzte Behörde event. über das Maß
des zu Gewährenden zu entscheiden, Res. 14. Dez. 1850 (M. Bl. S. 367).
Die Landräthe sind nicht verpflichtet, eigene Eguipage zu halten. Wo einzelne
derselben wegen Mangels an eigenen Transportmitteln den Verdacht der Unterlassung
nothwendiger Dienstreisen wider sich erregen, kann die Regierung sich zur Kontrole
eine monatliche Nachweisung der gemachten Dienstreisen einreichen lassen und ist event.
gegen die Landräthe, welche Inhalts dieser Nachweisung zu wenig reisen, sirenge
Remedur zu treffen, Res. 6. Okt. 1852 (M. Bl. S. 251).
Wenn ein Landrath wegen zweier, gleich unaufschiebbarer Amtsgeschäfte sich bei
dem einen vertreten lassen muß, so fallen die Kosten dieser Stellvertretung nicht ihm,
sondern dem Diäten= und Fuhrkostensonds der betr. Regierung zur Last, Res. 28. Febr.
1842 (M. Bl. S. 51).
Wenn die Landräthe sich durch die Kreis-Sekretäre vertreten lassen, so müssen
sie denselben ihr Fuhrwerk gestellen oder sie für die verursachten Fuhrkosten entschädigen.
Ausnahmen finden nur statt, wenn der betr. Landrath durch einen nicht vorher-
gesehenen Umstand genöthigt worden ist, selbst nach einem andern Orte zu reisen —
in diesem Falle darf er seine Reisekosten liquidiren, Res. 30. Sept. 1840 (M. Bl.
S. 439).
Will der Landrath den Kreis-Sekretär zu den auswärtigen Geschäften des Ersatz-
geschäftes mitnehmen, so muß er ihn hierbei auf eigene Kosten remuneriren, Res.
7. März 1859 (M. Bl. S. 73). Wenn ein Landrath an seiner Statt den
Kreis-Sekretär Dienstreisen innerhalb des Kreises machen läßt, so
ist es lediglich seine Sache, denselben für den damit verbundenen Kostenaufwand aus