160 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten.
bezirks ) neben oder in ihrem Einkommen eine Pauschsumme?) für Reisekosten
oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen?), erhalten Tagegelder
Zu Anmerkung 3 auf S. 159.
dem ihm ausgesetzten Aversum für Reisekosten zu entschädigen, Res. 8. Aug. 1846
(M. Bl. S. 129). 6 .
Nimmt der Landrath aus seinem Dienstpersonal einen Gehülsen auf einer Dienst-
reise im Kreise mit, so hat er demselben die durch die Reise verursachten Kosten zu
vergüten, sofern nicht für besondere dienstliche Angelegenheiten (zu denen aber die
außerordentlichen Kassen-Revisionen nicht gehören) die Mitnahme eines solchen Ge-
hülfen auf Staatskosten allgemein genehmigt worden ist. Falls der Landrath
einen geeigneten Gehülfen aus seinem Dienstpersonal nicht disponibel machen kann
(beispielsweise weil der Kreis-Sekretär wegen des erheblichen Umfanges der landräth-
lichen Geschäfte in der Kreisstadt bleiben muß und zur Hülfeleistung eine mit dem
Rechnungswesen vertraute Person erforderlich ist), so hat der Landrath bei der Auftrag
ertheilenden Behörde unter Nachweis des Bedürfnisses den Antrag zu stellen, ihm
einen geeigneten Gehülfen zu überweisen. Dieser Fall kann beispielweise eintreten,
wenn bei extraordinärer Revision einer städtischen Sparkasse ein Gemeindebeamter
Hülfe leisten soll, Res. G. Aug. 1886 (M. Bl. S. 160).
Es ist nicht zulässig, Kreis-Sekretären, welche mit der Stellvertretun
von Landräthen beauftragt sind, für Dienstreisen, welche sie während der Dauer
der Vertretung innerhalb des Kreises zu machen haben, Diäten und Fuhrkosten zu
bewilligen, da dem betreffenden Kreis= Sekretär zu solchen Reisen entweder die Equipage
des Landraths oder ein entsprechender Theil der dem Landrath zu Fuhrkosten aus-
gesetzten Aversional-Entschädigung zur Disposition gestellt werden muß. Bei solchen
Stellvertretungen von längerer Dauer ist es indeß billig, den betheiligten Kreig.
Sekretär für den Aufwand, der ihm auf den qu. Dienstreisen erwächst, in angemessener
Weise zu entschädigen, und es wird sich dazu entweder in ersparten Besoldungstheilen
der Kreisverwaltung Gelegenheit finden oder aus ministeriellen Fonds auf den Antrag
der Regierung eine extraordinäre Remuneration bewilligt werden, Res. 24. Okt.
1851 (M. Bl. S. 246). „ ·
Die Landräthe sind befugt, für die Wahrnehmung von Terminen bei Expro-
priationsverhandlungen für Eisenbahnbauten oder für Bergbauzwecke und sonstige
Bauten innerhalb ihrer Kreise die reglementsmäßigen Diäten und Fuhrkosten zu
liquidiren, wenn die Expropriation im Interesse von Privatunternehmern sttt-
findet, und nicht etwa der Staat oder die Kreiskorporation, welcher der betreffende
Landrath vorsteht, Unternehmer ist. Das Gleiche gilt von Baubeamten, die Reise-
losten-Aversa bezieben; dieselben dürfen auch gegen Kreiskorporationen liquidiren. Die
bezüglichen Liquidationen sind von den Regierungen (bei Expropriationen für Berg-
bauzwecke von den Oberbergämtern) festzusetzen, auf fiskalische Fonds anzuweisen und
die gezahlten Beträge von den betheiligten Privatunternehmer wieder einzuziehen,
Res. 14 Sept. 1872 (M. Bl. S. 256). Cf. Ref. 17 Mai 1883 (M. Bl. S. 91).
Mit Bezug auf diese Anordnung bestimmt das Res. 21. Aug. 1873 (M. Bl.
S. 278), daß auch die Kosten derjenigen Amtshandlungen einer Staatsbehörde,
durch welche ein Termin zur landespolizeilichen Prüfung eines Eisenbahnprojektes
oder zur landespolizeilichen Revision und Abnahme einer Bahnstrecke vor deren Er-
öffnung vorbereitet wird, auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
Den Landräthen stehen bei Wahrnehmung von Terminen zur Vernehmung der
Kreisvermittelungsbehörden, sofern sie als Leiter dieser Behörden zugezogen
sind, Reisekosten und Diäten nicht zu, Res. 24. Febr. 1881 (M. Bl. S. 91).
1) Das ist der örtlich abgegrenzte Wirkungskreis, ohne Rücksicht auf die Natur
des Geschäfts. Sie haben daher auch amtliche Aufträge, die nicht zu ihren gewöhn-
lichen Dienstgeschäften gehören, innerhalb ihres Amtsbezirkes ohne besondere Ver-
gütigung auszuführen, sofern nicht Privatpersonen zum Kostenersatz verpflichtet sind,
Res. 14. Sept. 1872 (M. Bl. S. 256). .
2) Diese wird den Hinterbliebenen während des Gnadenmonats nicht gewährt,
es möchten diese denn im Einverständnisse mit dem Amtsverweser den dafür zu
leistenden Dienstaufwand bestreiten, ohne daß der Staatskasse eine Mehrausgabe er-
wächst, Res. 15. Mai 1847 (M. Bl. S. 113).
2) Hierneben pflegen in gewissen Fällen noch Fuhrkostenzuschüsse und Tagegelder
gewährt zu werden.