162 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten.
Reisekosten für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte auch fernerbin im
Wege Königlicher Verordnung besonders geregelt werden.
Desgleichen können die Sätze von Tagegeldern und Reisekosten, welche
den in Angelegenheiten der direkten Staatssteuern ) berufenen Kommissions-
mitgliedern und Abgeordneten zu gewähren sind, im Wege der Königlichen
Verordnung geändert oder neu bestimmt werden.
Die Bestimmung in den vorstehenden 85. 6 und 7, vonach die Entfernung
von 2 beziehungsweise 8 Kilometern für die Berechtigung auf Tagegelder und
Reisekosten, so wie deren Berechnung massgebend ist, findet auch auf die vor-
erwähnten besonderen Vorschriften entsprechende Anwendung.
Laut Staatsministerialbeschluß vom 13. Mai 1884 (M. Bl. S. 107)
sind die nachstehenden Grundsätze, nach welchen bei Berechnung der
Reise= und Umzugskosten der Reichsbeamten verfahren wird, auch bei
Berechnung der Reise= und Umzugskosten der Preußischen Staats-
beamten zur Anwendung zu bringen:
A.
Bewegt sich die Dienstreise eines Beamten, welchem für die Zeit seines Auf-
enthalts im Auslande höhere Tagegelder als für das Inland bewilligt sind, an einem
Tage innerhalb und außerhalb des Inlandes, so wird für den Tag des Ueberganges
in das Ansland der höhere, für den Tag der Rückkehr in das Inland der niedrige
Tagegeldersatz gewährt.
) Vd. 4. Juli 1892 (G. S. S. 2019:
Wir Wilhelm 2c., verordnen auf Grund des §. 12 Abs. 3 des Ges., betr. die
Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten 24. März 1873 (G. S. S. 122)
(Art. I der Vd., betr. die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten
15. April 1876, G. S. S. 167) und des Ges. 22. April 1892 (G. S. S. 93),
betr. Deklaration des 8. 72, 1 des Einkommensteuerges. 24. Juni 1891 und §. 51
Abs. 1 des Gewerbesteuerges. von demselben Tage, was folgt:
§. 1 an Tagegeldern erhalten:
a) die Mitglieder der Einkommensteuerberufungs-Kommission (s8. 41
Ges. 24. Juni 1891) zwölf Mark;
b) die Mitglieder der Einkommensteuerveranlagungs-Kommissionen
(§. 34 a. a. O.), der Kommissionen zur Veranlagung der Gebäudesteuer
(§. 9 des Ges., betr. die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer vom
21. Mai 1861, G. S. S. 317, Art. 3 Nr. 3 des Herzoglich Lauenburgischen
Ges. vom 15. Febr. 1875) und der Steuerausschüsse für die Gewerbesteuer-
klassen I, II und III (§§. 10, 15 Ges. 24. Juni 1891) neun Mark;
J) die Mitglieder der Steuerausschüsse für die Gewerbesteuerklasse IV (§. 15
a. a. O.) fünf Mark;
d) die Mitglieder der Voreinschätzungs-Kommissionen (§. 31 Ges. 24. Juni
1891) 2,50 Mark. schtung dani
§. 2 an Reisekosten erhalten:
I. bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können,
1. die im §. 1 unter a und b bezeichneten Personen 13 Pfennige für das
Kilometer und 3 Mark für jeden Zu-= und Abgang;
2, die im §. 1 unter c bezeichneten Personen 10 Pfennige für das Kilometer
und 2 Mark für jeden Zu-= und Abgang;
3. die im §. 1 unter d bezeichneten Personen 5 Pfennige für das Kilometer;
II. bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt
werden können, für das Kilometer
1. die im §. 1 unter a bezeichneten Personen 60 Pfennige,
2. die im §. 1 unter b und c bezeichneten Personen 40 Pfennige,
3. die im §. 1 unter d bezeichneten Personen 10 Pfennige.