Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten. 163
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1. Bei Geschästen außerhalb des Wohnorts!), der Garnison 2c. wird die dienstlich
zurückgelegte Wegestrecke von der Ortsgrenze ab berechnet.
2. Als Endpunkt der dienstlich zurückgelegten Wegestrecke gilt die Mitte des
Bestimmungsortes, oder falls die Dienstreise mittelst Eisenbahn oder Dampsschiffs
gemacht werden kann, der betreffende Bahnhof oder Anlegeplatz, vorbehaltlich der Be-
stimmung zu D. Handelt es sich um die Erledigung eines Dienstgeschäftes an einer
bestimmten Stelle außerhalb eines Ortes, so ist diese Stelle als Endpunkt der Dienst-
reise anzunehmen?).
3. Als Ort gilt der hauptsächlich von Gebäuden oder eingefriedigten Grund-
stücken eingenommene Theil eines Gemeindebezirks, so daß die Ortsgrenze ohne
Rücksicht auf vereinzelte Ausbauten oder Anlagen durch die Außenlinie jenes Bezirks-
theiles gebildet wird.
Besteht ein Gemeindebezirk (Garnisonverband) aus mehreren Ortschaften, so ist
als Ort im Sinne dieser Bestimmung nicht die einzelne Ortschaft, sondern der
Gemeindebezirk (Garnisonverband) anzusehen #).
4. Für die Feststellung der Entfernungen sind die Angaben des Kursbuches der
Reichs-Postverwaltung, eventuell der amtlichen Postkarten maßgebend ). Fehlen solche
Angaben oder handelt es sich um die Entscheidung der Frage, ob ein Beamter die für
den Anspruch auf Vergütung von Reisekosten maßgebende Entfernung von der Grenze
seines Wohnortes rc. hat zurücklegen müssen, so sind zur Feststellung der Entfernungen
Bescheinigungen sachkundiger Behörden und bezüglich der im Auslande gemachten
Dienstreisen Bescheinigungen der kaiserlichen Gesandtschaften oder Konsulate beizubringen.
!) Bei Dienstreisen von Beamten findet, wenn die Entfernung von der Orts-
grenze des Abgangsortes bis zur Mitte des Bestimmungsortes in der einen Richtung
zwei Kilometer oder mehr, in der andern weniger als zwei Kilometer beträgt, die
Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten nicht statt, sondern nur die Erstattung
der bia Fuhrkosten, St. M. B. 27. Apr. 1889 u. 12. Juni 1889 (M. Bl.
S. 124).
2) Res. 13. April 1891 (M. Bl. S. 64), betr. den Anfangs= bezw. Endpunkt bei
Dienstreisen von und nach Berlin. Bei Dienstreisen, die auf der Berliner Stadt-
bahn angetreten oder beendigt werden müssen, gilt bei Reisen nach oder aus dem
Westen der Bahnhof Friedrichstraße, bei Reisen nach oder aus dem Osten der Schlesische
Bahnhof als Ausgangs= oder Endpunkt, Res. 5. April 1891 (Eisenb. V. Bl. S. 39).
s) Nr 3 Abs. 2 steht nach einem Erk. des R. G. vom 10. Mai 1895 (E.
Civ. XXXV. 208), soweit die Bestimmung den Endpunkt der Reise betrifft, in Wider-
spruch mit dem Ges. 24. März 1873 und ist daher auf preußische Beamte nicht
anwendbar. Für sie ist für die Berechnung der Reisekosten als Endpunkt der Reise
der thatsächliche Bestimmungsort zu erachten, und es kommt hierbei auf den Gemeinde-
bezirk, in dem der Bestimmungsort liegt, nicht an.
Für Dienstreisen innerhalb verschiedener, einen Gemeindebezirk bildende Ort-
schaften ist Nr. 3 Abs. 2 ausdrücklich aufrecht erhalten. Ebenso soll bei Dienstreisen
nach außerhalb die zurückgelegte Entfernung von der in der Richtung des Reiseziels
liegenden Grenze des Gesammtortes ab gerechnet werden, Ref. vs 1894 (M. Bl.
S. 197). Doch ist auch in diesem Punkte ein Erk. R. G. 13. Mai 1895 (E.
Civ. XXXV. 267) anderer Meinung. Darnach soll auch der Aufangspunkt der Dienst-
reisen nach billigem richterlichen Ermessen auf der Grundlage der konkreten Verhältnisse
festgestellt werden und es wird (es handelte sich um eine Parteisache) das Liquidiren
auch innerhalb desselben Gemeindebezirks für berechtigt anerkannt.
*!) Bescheinigungen über die aus dem amtlichen Kursbuche oder den amtlichen
Postkarten nicht ersichtlichen Ortsentfernungen, deren die Heeresverwaltung als Rech-
nungsbeläge zu den Zahlungen von Tagegeldern und Reisekosten bedarf, sind in
der Rege
I. n Fällen, wo Anfangs= und Endpunkt der festzustellenden Entfernung in
dem Amtsbezirke desselben Katasteramts liegen, durch dieses,
2. sonst durch das Katasterbürean der betreffenden Regierung
ohne Mitwirkung der Landrathsämter aufzustellen, Res. 22. April 1893 (R. Anz. Nr. 140).
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