Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten. 163 
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1. Bei Geschästen außerhalb des Wohnorts!), der Garnison 2c. wird die dienstlich 
zurückgelegte Wegestrecke von der Ortsgrenze ab berechnet. 
2. Als Endpunkt der dienstlich zurückgelegten Wegestrecke gilt die Mitte des 
Bestimmungsortes, oder falls die Dienstreise mittelst Eisenbahn oder Dampsschiffs 
gemacht werden kann, der betreffende Bahnhof oder Anlegeplatz, vorbehaltlich der Be- 
stimmung zu D. Handelt es sich um die Erledigung eines Dienstgeschäftes an einer 
bestimmten Stelle außerhalb eines Ortes, so ist diese Stelle als Endpunkt der Dienst- 
reise anzunehmen?). 
3. Als Ort gilt der hauptsächlich von Gebäuden oder eingefriedigten Grund- 
stücken eingenommene Theil eines Gemeindebezirks, so daß die Ortsgrenze ohne 
Rücksicht auf vereinzelte Ausbauten oder Anlagen durch die Außenlinie jenes Bezirks- 
theiles gebildet wird. 
Besteht ein Gemeindebezirk (Garnisonverband) aus mehreren Ortschaften, so ist 
als Ort im Sinne dieser Bestimmung nicht die einzelne Ortschaft, sondern der 
Gemeindebezirk (Garnisonverband) anzusehen #). 
4. Für die Feststellung der Entfernungen sind die Angaben des Kursbuches der 
Reichs-Postverwaltung, eventuell der amtlichen Postkarten maßgebend ). Fehlen solche 
Angaben oder handelt es sich um die Entscheidung der Frage, ob ein Beamter die für 
den Anspruch auf Vergütung von Reisekosten maßgebende Entfernung von der Grenze 
seines Wohnortes rc. hat zurücklegen müssen, so sind zur Feststellung der Entfernungen 
Bescheinigungen sachkundiger Behörden und bezüglich der im Auslande gemachten 
Dienstreisen Bescheinigungen der kaiserlichen Gesandtschaften oder Konsulate beizubringen. 
!) Bei Dienstreisen von Beamten findet, wenn die Entfernung von der Orts- 
grenze des Abgangsortes bis zur Mitte des Bestimmungsortes in der einen Richtung 
zwei Kilometer oder mehr, in der andern weniger als zwei Kilometer beträgt, die 
Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten nicht statt, sondern nur die Erstattung 
der bia Fuhrkosten, St. M. B. 27. Apr. 1889 u. 12. Juni 1889 (M. Bl. 
S. 124). 
2) Res. 13. April 1891 (M. Bl. S. 64), betr. den Anfangs= bezw. Endpunkt bei 
Dienstreisen von und nach Berlin. Bei Dienstreisen, die auf der Berliner Stadt- 
bahn angetreten oder beendigt werden müssen, gilt bei Reisen nach oder aus dem 
Westen der Bahnhof Friedrichstraße, bei Reisen nach oder aus dem Osten der Schlesische 
Bahnhof als Ausgangs= oder Endpunkt, Res. 5. April 1891 (Eisenb. V. Bl. S. 39). 
s) Nr 3 Abs. 2 steht nach einem Erk. des R. G. vom 10. Mai 1895 (E. 
Civ. XXXV. 208), soweit die Bestimmung den Endpunkt der Reise betrifft, in Wider- 
spruch mit dem Ges. 24. März 1873 und ist daher auf preußische Beamte nicht 
anwendbar. Für sie ist für die Berechnung der Reisekosten als Endpunkt der Reise 
der thatsächliche Bestimmungsort zu erachten, und es kommt hierbei auf den Gemeinde- 
bezirk, in dem der Bestimmungsort liegt, nicht an. 
Für Dienstreisen innerhalb verschiedener, einen Gemeindebezirk bildende Ort- 
schaften ist Nr. 3 Abs. 2 ausdrücklich aufrecht erhalten. Ebenso soll bei Dienstreisen 
nach außerhalb die zurückgelegte Entfernung von der in der Richtung des Reiseziels 
liegenden Grenze des Gesammtortes ab gerechnet werden, Ref. vs 1894 (M. Bl. 
S. 197). Doch ist auch in diesem Punkte ein Erk. R. G. 13. Mai 1895 (E. 
Civ. XXXV. 267) anderer Meinung. Darnach soll auch der Aufangspunkt der Dienst- 
reisen nach billigem richterlichen Ermessen auf der Grundlage der konkreten Verhältnisse 
festgestellt werden und es wird (es handelte sich um eine Parteisache) das Liquidiren 
auch innerhalb desselben Gemeindebezirks für berechtigt anerkannt. 
*!) Bescheinigungen über die aus dem amtlichen Kursbuche oder den amtlichen 
Postkarten nicht ersichtlichen Ortsentfernungen, deren die Heeresverwaltung als Rech- 
nungsbeläge zu den Zahlungen von Tagegeldern und Reisekosten bedarf, sind in 
der Rege 
I. n Fällen, wo Anfangs= und Endpunkt der festzustellenden Entfernung in 
dem Amtsbezirke desselben Katasteramts liegen, durch dieses, 
2. sonst durch das Katasterbürean der betreffenden Regierung 
ohne Mitwirkung der Landrathsämter aufzustellen, Res. 22. April 1893 (R. Anz. Nr. 140). 
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