Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

164 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten. 
C. 
1. Bei Dienstreisen, welche mittelst Eisenbahn oder Dampfschiffs gemacht werden 
können, kommt die Gebühr für Zu= und Abgang in der Regel nur einmal zum 
Ansatz. 
"x Ein mehrfacher Ansatz dieser Gebühr findet statt: 
a) wenn an Zwischenorten übernachtet werden muß; # · 
b) wenn die Eisenbahn oder das Dampfschiff an Zwischenorten Dienstgeschäfte 
halber verlassen werden muß; 
J) wenn an einem Zwischenorte ein Bahnhof oder Aunlegeplatz verlassen und die 
Reise von einem anderen Bahnhof oder Anlegeplatz aus, welche mit dem ersteren 
nicht in unmittelbarem Zusammenhange stleht, fortgesetzt werden muß, sofern 
der Uebergang von dem einen zum andern Bahnhofe nicht mittelst durchgehender 
oder unmittelbar anschließender Züge über eine Verbindungsbahn erfolgt. Der 
mehrfache Ansatz der Gebühr ist ausgeschlossen, wenn an einem Zwischenorte 
ein Uebergang von einer Bahn auf die andere oder von einem Dampsschiff auf 
das andere stattfindet, ohne daß dazu der Bahnhof oder Anlegeplatz zu verlassen 
ist. Die mit Uebergängen der letzteren Art etwa verbundenen Kosten werden 
ausschließlich den mit Freikarten reisenden Beamten der Eisenbahnverwaltungen 
auf Grund spezieller Angaben erstattet, deren Belegung nicht erforderlich ist. 
Eine alphabetisch geordnete Nachweisung derjenigen Orte Deutschlands, an 
welchen mehrere räumlich von einander getrennte Personen-Bahnhöfe oder 
Anlegeplätze von Dampfschiffen sich besinden, wird unter Angabe der zwischen 
den einzelnen Bahnhöfen vorhandenen, für den Personenverkehr benutzbaren 
Verbindungsbahnen durch das Kursbuch der Reichs-Postverwaltung veröffentlicht. 
3. Beamte, welche bei Unterbrechung einer zum Zwecke der Bereisung einer 
Bahnulinie oder Revision von Betriebsanlagen unternommenen Dienstreise oder am 
Endpunkt einer solchen den betreffenden Bahnhof oder das Bahnhofsgebiet Dienst- 
geschäfte halber zu verlassen nicht genöthigt sind, haben keinen Anspruch auf die Zu. 
und Abgangsgebühr. Den mit Eisenbahn-Freikarten reisenden Beamten werden in 
solchen Fällen die baaren Nebenkosten nach Maßgabe der Bestimmungen unter 
Ziffer 2c erstattet. . 
4. Die Gebühr für Zu= und Abgang wird je zur Hälfte nicht gewährt, wenn 
die Beförderung des Beamten nach oder von dem Bahnhof oder Anlegeplatz Seitens 
der Verwaltung durch Gestellung eines Fuhrwerks erfolgt. 
D. 
1. Neben der Gebühr für Zu- und Abgang werden die sonstigen verordnungs- 
mäßigen Fuhrkosten gewährt, wenn die Entfernung zwischen der Ortsgrenze des 
Aufangs= oder Endpunktes der Reise und dem Bahnhof oder Anlegeplatz 2 km oder 
mehr beträgt. . 
Hat während einer Reise ein Wechsel zwischen der Beförderung mittelst Eisenbahn 
oder Dampfschiffs und einer anderen Beförderungsart einzutreten, so sind die Fuhr. 
kosten für die Wegestrecke zwischen dem nach bezw. vor Uebergang auf die Eisenbahn 
oder das Dampsfschiff zunächst bezw. zuletzt zu berührenden Orte und dem Bahnhofe 
eov Anlegeplatze nur dann zu vergüten, wenn die Entfernung 2 km oder mehr 
eträgt. 
2. In den Fällen zu 1 sind für den Begriff des Ortes und der Ortsgrenze die 
Bestimmungen zu B 3, für die Feststellung der Entfernungen die Angaben des 
Kursbuches der Reichs-Postverwaltung maßgebend. Fehlen letztere, so sind sie durch 
Bescheinigungen sachkundiger Behörden und für das Ausland durch Bescheinigungen 
der kaiserlichen Gesandtschaften oder Konsulate zu ersetzen. 
Die nach den St. M. B. 13. Mai 1884 und 17. April 1889 in der Preußischen 
Staatsverwaltung zur Anwendung gelangenden Grundsätze für die Berechnung 
der Reise= und Umzugskosten sind durch St. M. B. 30. Okt. 1895 (M. 
Bl. S. 259) ) folgendermaßen ergänzt worden: 
  
— —— 
1) Vergl. für die Beamten der Civilverwaltung des Reiches die Bek. gleichen 
Inhalts vom 12. Dez. 1895 (C. Bl. d. D. R. S. 504). Letztere gilt nicht für 
die gesandtschaftlichen und Konsularbeamten, fÜr die Beamten des auswärtigen Amtes 
nur, wenn Anfangs= und Endpunkt der Reise im Reichsgebiet liegen.
	        
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