164 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten.
C.
1. Bei Dienstreisen, welche mittelst Eisenbahn oder Dampfschiffs gemacht werden
können, kommt die Gebühr für Zu= und Abgang in der Regel nur einmal zum
Ansatz.
"x Ein mehrfacher Ansatz dieser Gebühr findet statt:
a) wenn an Zwischenorten übernachtet werden muß; # ·
b) wenn die Eisenbahn oder das Dampfschiff an Zwischenorten Dienstgeschäfte
halber verlassen werden muß;
J) wenn an einem Zwischenorte ein Bahnhof oder Aunlegeplatz verlassen und die
Reise von einem anderen Bahnhof oder Anlegeplatz aus, welche mit dem ersteren
nicht in unmittelbarem Zusammenhange stleht, fortgesetzt werden muß, sofern
der Uebergang von dem einen zum andern Bahnhofe nicht mittelst durchgehender
oder unmittelbar anschließender Züge über eine Verbindungsbahn erfolgt. Der
mehrfache Ansatz der Gebühr ist ausgeschlossen, wenn an einem Zwischenorte
ein Uebergang von einer Bahn auf die andere oder von einem Dampsschiff auf
das andere stattfindet, ohne daß dazu der Bahnhof oder Anlegeplatz zu verlassen
ist. Die mit Uebergängen der letzteren Art etwa verbundenen Kosten werden
ausschließlich den mit Freikarten reisenden Beamten der Eisenbahnverwaltungen
auf Grund spezieller Angaben erstattet, deren Belegung nicht erforderlich ist.
Eine alphabetisch geordnete Nachweisung derjenigen Orte Deutschlands, an
welchen mehrere räumlich von einander getrennte Personen-Bahnhöfe oder
Anlegeplätze von Dampfschiffen sich besinden, wird unter Angabe der zwischen
den einzelnen Bahnhöfen vorhandenen, für den Personenverkehr benutzbaren
Verbindungsbahnen durch das Kursbuch der Reichs-Postverwaltung veröffentlicht.
3. Beamte, welche bei Unterbrechung einer zum Zwecke der Bereisung einer
Bahnulinie oder Revision von Betriebsanlagen unternommenen Dienstreise oder am
Endpunkt einer solchen den betreffenden Bahnhof oder das Bahnhofsgebiet Dienst-
geschäfte halber zu verlassen nicht genöthigt sind, haben keinen Anspruch auf die Zu.
und Abgangsgebühr. Den mit Eisenbahn-Freikarten reisenden Beamten werden in
solchen Fällen die baaren Nebenkosten nach Maßgabe der Bestimmungen unter
Ziffer 2c erstattet. .
4. Die Gebühr für Zu= und Abgang wird je zur Hälfte nicht gewährt, wenn
die Beförderung des Beamten nach oder von dem Bahnhof oder Anlegeplatz Seitens
der Verwaltung durch Gestellung eines Fuhrwerks erfolgt.
D.
1. Neben der Gebühr für Zu- und Abgang werden die sonstigen verordnungs-
mäßigen Fuhrkosten gewährt, wenn die Entfernung zwischen der Ortsgrenze des
Aufangs= oder Endpunktes der Reise und dem Bahnhof oder Anlegeplatz 2 km oder
mehr beträgt. .
Hat während einer Reise ein Wechsel zwischen der Beförderung mittelst Eisenbahn
oder Dampfschiffs und einer anderen Beförderungsart einzutreten, so sind die Fuhr.
kosten für die Wegestrecke zwischen dem nach bezw. vor Uebergang auf die Eisenbahn
oder das Dampsfschiff zunächst bezw. zuletzt zu berührenden Orte und dem Bahnhofe
eov Anlegeplatze nur dann zu vergüten, wenn die Entfernung 2 km oder mehr
eträgt.
2. In den Fällen zu 1 sind für den Begriff des Ortes und der Ortsgrenze die
Bestimmungen zu B 3, für die Feststellung der Entfernungen die Angaben des
Kursbuches der Reichs-Postverwaltung maßgebend. Fehlen letztere, so sind sie durch
Bescheinigungen sachkundiger Behörden und für das Ausland durch Bescheinigungen
der kaiserlichen Gesandtschaften oder Konsulate zu ersetzen.
Die nach den St. M. B. 13. Mai 1884 und 17. April 1889 in der Preußischen
Staatsverwaltung zur Anwendung gelangenden Grundsätze für die Berechnung
der Reise= und Umzugskosten sind durch St. M. B. 30. Okt. 1895 (M.
Bl. S. 259) ) folgendermaßen ergänzt worden:
— ——
1) Vergl. für die Beamten der Civilverwaltung des Reiches die Bek. gleichen
Inhalts vom 12. Dez. 1895 (C. Bl. d. D. R. S. 504). Letztere gilt nicht für
die gesandtschaftlichen und Konsularbeamten, fÜr die Beamten des auswärtigen Amtes
nur, wenn Anfangs= und Endpunkt der Reise im Reichsgebiet liegen.