Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Medizinalbeamten. 107 
A. an Tagegeldern 4 Mark 50 Pfennige, 
B. an Reisekosten 
a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht 
werden können, für das Kilometer 10 Pfennige und für jechn 
Zu- und Abgang 2 Mark, 
b) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 25 Pfennige; 
II. In allen anderen Fällen 
1. Kreisphysiker, Kreiswundärzte und Departements-Tbierärzte ), letztere 
indessen nur bei Reisen, welche sie nach einem ausserhalb ihres engeren 
kreisthierärztlichen Bezirks gelegenen Orte hin vornehmen, 
A. an Tagegeldern 12 Mark, 
B. an Reisekosten 
a) bei Dienstreisen welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
gemacht werden können, für das Kilometer 13 Pfennige und für 
jeden Zu- und Abgang 3 Mark, 
b) bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschifften 
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 60 Pfeunige. 
2. Kreisthierärzte ):) und Departements-Thierärzte, sofern letztere Reisen 
innerhalb ihres kreisthierärztlichen Bezirks zu machen haben, 
A. an Tagegeldern 6 Mark, 
B. an Reisekosten 
a) bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
gemacht werden können, für das Kilometer 10 Pfennige und für 
jeden Zu- und Abgang 2 Mark, 
b) bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 40 Pfennige. 
Die Reisekosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet. 
Bei Berechnung von Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für 
ein volles Kilometer berechnet. 
Bei Reisen von nicht weniger als 2 Kilometer, aber unter 8 Kilometer 
sind die Reisekosten für 8 Kilometer zu gewähren. 
Haben erweislich höhere Reisekosten, als die unter 1 und II festgesetzten, 
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
§. 3. Für alle von Gerichten oder anderen Behörden ihnen aufgetragenen Ge- 
schäfte haben die Medizinalbeamten, soweit sie nicht gemäß §. 1 oder durch bereits 
bestehende besondere Bestimmungen, oder vermöge privatrechtlichen Titels, zu unent- 
geltlicher Dienstleistung verpflichtet sind 2), nach folgenden Sätzen zu liquidiren: 
  
1) Die beamteten Thierärzte erhalten für Dienstreisen in Rußland an Diäten: 
die Departements-Thierärzte 24, die Kreis-Thierärzte 18 M. bei längeren Reisen, 
und 15 bezw. 9 Mark bei kürzeren Reisen. Als kürzere Reisen gelten solche, bei 
denen der Thierarzt im Auslande nicht mehr als 30 Kilometer zurückzulegen hat und 
nicht genöthigt ist, im Auslande zu übernachten, Res. 22. Mai 1878 (M. Bl. S. 98). 
:) Die Kreisthierärzte erhalten bei Behandlung erkrankter Gestütspferde außer- 
halb ihres Wohnortes Tagegelder und Reisekosten nach den Vorschriften des Ges. 
24. März 1873, Res. 3. Nov. 1874 (M. Bl. S. 301). Die Privatthierärzte erhalten 
im Geltungsbereiche der Geb. Ord. für appr. Aerzte u. Zahnärzte vom 15. Mai 1896 
(R. u. St. A. Nr. 119) für die Behandlung von Gestütspferden außerhalb ihres Wohn- 
orts gemäß Abschnitt VI Nr. 1, 2 und 4 der Taxe, die Hälfte der den Physikern 
bei Epidemien zustehenden Tagegelder und Reisekosten, also mit Rücksicht auf die Be- 
immungen der Vd. 17. Sept. 1876, betr. die Tagegelder und Reisekosten der Me- 
dizinalbeamten (G. S. S. 411) an Tagegeldern 6 M. und an Reisekosten 30 Pf. 
für das Kilometer. ç 
3) Die nach Erlaß des Res. 16. Febr. 1844 (M. Bl. S. 51) angestellten Kreis- 
Medizinalbeamten find für die, ihnen im Interesse des Dienstes von Staatsbehörden 
aufgegebene Untersuchung des Gesundheitszustandes Königlicher oder Kaiserlicher 
Beamten am Wohnorte des Medizinalbeamten, weder berechtigt, Fuhrkosten gemäß 
g. 1 des Ges. 9. März 1872, noch Gebühren für das Geschäft zu liquidiren, Res. 
8. Juli 1874 (M. Bl. S. 168), falls der Besuch nicht etwa ein Vorbesuch gemäß 
#§. 6 dieses Ges. ist. Für ein wissenschaftlich begründetes Gutachten kann der Medizinal-
	        
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