Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

168 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Medizinalbeamten. 
1. Für Abwartung eines Termin: 2 Rthlr. 
und insofern der Termin über drei Stunden dauert, für jede 
folgende ganze oder angefangene Stunden 15 Sgr 
Diese Sätze finden auch Anwendung für die Zuziehung zur mündlichen 
Hauptverhandlung in Untersuchungssachen, und zwar werden dieselben, wenn 
die Zuziehung an mehreren Verhandlungstagen stattgefunden hat, für jeden 
Tag besonders berechnet. 
2. Für die Besichtigung eines Leichnams ohne Obduktion (einschließlich der 
Terminsgebüühhhrr))n)n). 2 Rthlr. 
3. Für den Bericht hierüber (zu 2), falls derselbe nicht sogleich zu Protokoll 
gegeben wrrdd 1 Rthlr. 
4. Für die Besichtigung und Obduktion eines Leichnams (einschließlich der 
Terminsgebührr) ................. 4 Rthlr. 
War der Leichnam bereits 6 Wochen oder länger begraben, oder hatte 
derselbe 14 Tage oder länger im Wasser gelegen, so sind für die Besichti- 
gung und Obduktion einschließlich der Terminsgebürr 8 Rthlr. 
zu bewilligen. 
5. Für den vollständigen Obduktionsbericht) 2—6 „ 
–... — — — 
Zu Anmerkung 3 auf S. 167. 
beamte jedenfalls gemäß §. 3, 6 6—24 M. liquidiren, Res. 19. Febr. 1875 (M. Bl. 
S. 68), während die Ausstellung eines einfachen Befundscheines unentgeltlich wird zu 
erfolgen haben. Letzterer wird in der Regel dem dienstlichen Interesse genügen, und 
es wird die Behörde ausdrücklich ein ausführlicheres Gutachten zu fordern haben, wenn 
sie es für erforderlich hält. Hält der Medizinalbeamte ohne dies Ersuchen ein solches 
Gutachten für nothwendig, so wird er sich vorher mit der ersuchenden Behörde dieser- 
halb zu verständigen haben. Ein Gutachten mit ausführlicher wissenschaftlicher Be. 
gründung wird regelmäßig nur bei Feststellung zweifelhafter Geisteszustände, Simu-. 
lation 2c., wo ausgedehnte Beobachtungen, Untersuchungen oder ein ausgedehnteres 
Aktenstudium eine ausführliche Begründung erheischen, erforderlich sein. Nur in 
diesen Fällen können Gebühren beansprucht werden, Res. 7. Mai 1894 (M. Bl. S. 115). 
Die Kreis-Medizinalbeamten sind nicht verpflichtet, die körperliche Brauchbarkeit 
der als Gendarmen anzustellenden Unteroffiziere unentgeltlich zu untersuchen und 
zu bescheinigen, Res. 11. Dez. 1875 (M. Bl. 1876 S. ö1). 
Wegen der Gebühren an Kreisphysiker für Abgabe eines Gutachtens Zwecks 
Pensionirung eines Gendarmen vergl. Res. 7. Dez. 1893 (M. Bl. S. 259). 
1) Die Kreisphysiker haben, wenn sie zu den, an ihrem Wohnorte stattfindenden 
Hebeammenprüfungen zugezogen werden, Anspruch auf die in §. 3 Nr. 1 des 
Ges. 9. März 1872 für Abwartung des Termins bestimmte Gebühr, Res. 12. April 
1876 (M. Bl. S. 107). 
Bei den Liquidationen der Kreisphysiker für die Beiwohnung der Hebeammen- 
prüfungen sind die Terminsstunden eines Tages zusammenzurechnen; die Abrundung 
auf volle Stunden für einen Tag hat nur einmal zu erfolgen, auch wenn Mittags 
eine Unterbrechung der Verhandlungen stattfindet, Res. 28. Jan. 1882 (M. Bl. S. 29). 
Die Medizinalbeamten sind berechtigt, Gebühren nach dem Ges. 9. März 1872 
in Anspruch zu nehmen für die Untersuchung eines Ortsarmen, welche sie in dem 
nach §. 63 des Ausf. Ges. 8. März 1871 eingeleiteten Verfahren auf Requisition des 
Kreisausschusses bezw. Verwaltungsgerichtes bewirken; nicht aber wenn die Polizei- 
behörde aus Gründen der öffentlichen Ordnung und unabhängig von dem Antrage 
eines Armen, von Amtswegen zum Einschreiten gegen den Vorstand eines Ortsarmen- 
verbandes Anlaß findet. Die Kosten fallen im erstgedachten Falle dem Kreise bezw. 
dem Staate zur Last, Res. 12. Juli 1875 (M. Bl. S. 170). 
2) Darunter ist das motivirte Gutachten zu verstehen, das über die Todesursache 
auf Grund des Obduktionsbefundes einschließlich der erst durch weitere technische Un- 
tersuchungen festgestellten Ermittelungen erstattet wird. Nur wenn nach Abgabe dieses 
Berichts vom Richter oder Staatsanwalt ein ferneres motivirtes Gutachten in Anlaß 
neuer Ermittelungen gefordert wird und eine Unvollständigkeit des Obduktionsberichtes 
nicht vorliegt, kann für das Gutachten nach §. 3, 6 liquidirt werden, Res. 9. Dez. 
1880 (M. Bl. 1881 S. 3).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.