Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Umzugskosten. 171 
14. Umzugskosten. 
Verordnung, betr. die Umzugskosten der Staatsbeamten. 
Vom 24. Februar 1877 (G. S. S. 15). 
§. 1. Die Staatsbeamten!) erhalten bei Versetzung:) eine Vergütung für 
Umzugskosten nach folgenden Sältzen: 
auf auf Transport- 
allgemeine kosten für je 
4 Kosten. 10 Kilometer. 
I. Beamte der ersten Rangklasse . . 1800 Mk. 24 Mk. 
!II. . „, zweiten und dritten Rangklasse. 1000 „ 20 „ 
III. „ „ vierten Rangklasse. 500 „ 10 „ 
„ „ fünften „ .. . . 300, 8 „ 
V. Beamte, welche nicht zu den obigen Klassen 
gehören, so weit sie gesetzlich zu einem Tage- 
geldersatze von 9 Mark berechtigt sind 240 „ 7 „ 
VI. Subalternbeamte der Provinzial-, Kreis= und 
Lokalbehörden und andere Beamte gleichen 
Ranges, welche nicht zu den Beamten der 
Klasse V gehörden 130 „ 6 „ 
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den Unter- 
beamten zu zählen sind 150 „ 5 „ 
VIII. Unterbeamte. 100 „ 4 „ 
  
– 
1) D. h. nur die im unmittelbaren preußischen Staatsdienst angestellten Beamten; 
auch Wartegeldempfänger, vergl. §. 8 des Ges. Umzugskosten sind also nicht zu ge- 
währen, denjenigen, die aus einer anderweitigen Stellung in den preußischen Staats- 
dienst übernommen werden, z. B. an Militäranwärter bei ihrer Einberufung zur 
Beschäftigung im Civildienst, an städtische, provinzialständische oder im Dienste eines 
anderen deutschen Bundesstaates oder des deutschen Reiches beschäftigt gewesene Beamte. 
Vergl. Res. 27. Febr. 1845 (M. Bl S. 57), 6. Febr. 1862 (M. Bl. S. 173), 27. Febr. 
1872 (M. Bl. S. 97), 4. Jan. 1873 (M. Bl. S. 50); vergl. jedoch §. 7 des Gef.; 
desgl. an Geistliche, die aus einem Pfarramte in den unmittelbaren Staatsdienst treten 
(die entgegenstehende K. O. 31. Juli 1865 ist durch §. 1 Ges. 24. Febr. 1877 für 
aufgehoben zu erachten); ebenso an Beamte, die aus dem Staatsdienst ausgeschieden 
waren und demnächst wieder übernommen werden. Bezüglich der Wiederanstellung 
pensionirter Beamten spricht dies ein Res. 30. Juni 1858 (M. Bl. S. 204) aus- 
drücklich aus, und zwar selbst für den Fall, daß ein Beamter mit dem Eintritte 
seiner Pensionirung, also unmittelbar aus der zuletzt verwalteten Dienststelle in eine 
andere übertritt. 
2) Die Versetzung erfordert das definitive Ausscheiden aus der einen und den defini- 
tiven Eintritt in die andere Dienststellung, vergl. Res. 15. Jan. 1867 (J. M. Bl. S. 19). 
Wird einem Beamten die kommissarische Verwaltung einer etatsmäßigen Stelle an 
einem anderen, als dem bisherigen Stationsorte übertragen, so stehen ihm nur per- 
sönliche Reisekosten zu. Doch schließt deren Gewährung die nachträglichen Umzugs- 
kosten nicht aus, wenn ihm (desgl. einem Probisten) die Stelle späterhin definitiv 
verliehen wird, Res. 23. Mai 1870 (C. Bl. d. Abg. Verw. S. 258). 
Wird ein Beamter im Interesse des Dienstes veranlaßt, aus einer Dienstwohnung 
in die andere, oder aus einer Miethswohnung in eine Dienstwohnung ohne Ver- 
änderung seines Wohnsitzes zu ziehen, so hat er auf Umzugskosten keinen Anspruch; 
desgl. nicht, wenn er innerhalb des Gemeindebezirkes, wenn auch mit Wechsel des 
Wohnortes umzieht. Vergl. Res. 20. März 1869 (C. Bl. d. Abg. Verw. S. 204) 
und 27. Mai 1857 (M. Bl. S. 122) sowie St. M. B. 13. Mai 1884 (oben S. 162.) 
„3) Für die Feststellung des Dienstranges der Beamten behufs Zuzählung der- 
selben in die im §. 1 aufgeführten Klassen finden die für das Ges. 12. Mai 1873, 
betr. die Wohnungsgeldzuschüfse der Staatsbeamten (oben S. 147), sowie die für das 
Ges. 24. März 1873, betr. die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten getroffe- 
nen Festsetzungen entsprechende Anwendung. Die Klasse VI im §. 1 des Umzugs-
	        
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