Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

200 Abschnitt III. Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen. 
Der hiernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Entschädigungs- 
berechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher 
Vorschrift G. 1 und 2) vom Staat zu zahlenden Beträge auf letzteren über. 
§. 9. Die in dem §. 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß 
die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden 
hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der 
Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben 
liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
§. 10. Die Haftung anderer in dem §. 8 nicht bezeichneter Personen, 
welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht 
haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Der hiernach 
zulässige Anspruch geht in Höhe der den Entschädigungsberechtigten auf Grund 
des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift vom Staat 
zu zahlenden Beträge auf letzteren Uüber. " 
§. 11. Kommunalbeamten und ihren Ointerbliebenen, für welche durch 
statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebs- 
unfalls eine den Vorschriften der §§. 1 bis 5 mindestens gleichkommende Für- 
sorge getroffen ist, stehen gegen den Kommunalverband, in dessen Dienst der 
unfan erlitten ist, weitergehende Ansprüche nicht zu. 
§. 12. Gegen das Reich stehen den in den §§. 1, 2 und 11 bezeichneten 
Personen aus Preußischen Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die 
gedachten Sezüe nicht zu. 
Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen 
andere Bundesstaaten und gegen Kommunalverbände, sofern für deren Beamte 
durch die Landesgesetzgebung beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen 
die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der 
§§. 1 bis 5 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist und durch die 
Gesetzgebung des bezüglichen Bundesstaats weitergehende Ansprüche der Beamten 
und ihrer Hinterbliebenen aus den Landesgesetzen gegenüber dem Reich, sowie 
den Bundesstaaten und Kommunalverbänden ausgeschlossen sind. 
§. 13. Die in den §8§. 1 und 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Für- 
sorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebs- 
unfällen, vom 15. März 1886 (R. G. Bl. S. 53) aufgeführten Personen, 
desgleichen die Beamten anderer Bundesstaaten und der Deutschen Kommunal= 
verbände, sowie deren Hinterbliebene, für welche durch die Landesgesetzgebun 
beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienst 
erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der 98. 1 bis 5 mindestens 
gleichkommende Fürsorge getroffen ist, haben wegen eines Unfalls (S. 1) aus 
Preußischen Landesgesetzen einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall 
erlittenen Schadens nur in Höhe der ihnen danach zukommenden Bezüge 
sowohl gegen das Reich und den Preußischen Staat, wie gegen diejenigen 
Preußischen Kommunalverbände, welche für ihre Beamten die Unfallfürsorge in 
dem vorgedachten Umfange getroffen haben. Derselben Beschränkung unter- 
liegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere Bundesstaaten außer Preußen 
und die nicht Preußischen Kommunalverbände unter der Voraussetzung, daß 
nach den Landesgesetzen des betreffenden Bundesstaats den durch entsprechende 
Unfallfürsorge sichergestellten Reichs-, Staats= und Kommunalbeamten, sowie 
deren Hinterbliebenen weitergehende Ansprüche gegen das Reich, die Bundes- 
staaten und Kommnnalverbände nicht zustehen. 
§. 14. Im lUebrigen finden auf die Ansprüche der in den S§. 11 bis 13 
bezeichneten Personen die Bestimmungen der §§. 8 bis 10 entsprechende An- 
wendung. 
8. sz. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Ausführung im Bereiche der Bauverwaltung Res. 16. Sept. 1887 (M. Bl. 
S. 207) und 28. Nov. 1888 (M. Bl. 1889 S. 1); der Verwaltung des Innern 
11. Nov. 1888 (M. Bl. S. 206) und 18. April 1889 (M. Bl. S. 71); der Land- 
wirthschaft 27. April 1889 (M. Bl. S. 74); der Forstverwaltung 20. Juni 1889 
(M. Bl. S. 125); des Kultusministeriums 18. April 1889 (C. Bl. U. V. S. 503); 
der Eisenbahnverwaltung 21. Juli 1887 (E. V. Bl. S. 298) und 8. Sept. 1888 
(das S. 198). 
  
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