202 Abschnitt III. Beamten-Wittwen= und Waisengelder.
die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus solcher Ehe, welche
erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist.
§. 14. Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbei-
trägen verpflichteter Beamter, welchem, wenn er am Todestage in den Ruhe-
stand versetzt wäre, auf Grund des §.7 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872
eine Pension hätte bewilligt werden können, so kann der Wittwe und den
Waisen desselben von dem Departementschef in Gemeinschaft mit dem Finan-
minister Wittwen= und Waisengeld bewilligt werden.
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen ver-
pflichteter Beamter, welchem nach den §§. 18 und 19 des Pensionsgesetzes vom
27. März 1872 im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die Aurechnung
gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden
können, so ist der Departementschef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister
befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen= und Waisen-
geldes zuzulassen.
§. 15. Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes beginnt mit dem
Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnadenmonats.
§5. 16. Das Wittwen= und Waisengeld wird monatlich im Voraus ge-
zahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt der Departements-
chef, welcher die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die Provinzialbehörde
übertragen kann.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen= und Waisengeldes verjähren
binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheile der
Staatskasse.
§. 17. Das Wittwen= und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung
weder abgetreten noch verpfändet 1) oder sonst übertragen werden. "
§. 18. Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waisengeldes erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in welchem er sich ver-
heirathet oder stirbt;
für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie
das 18. Lebensjahr vollendet.
§. 19. Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waisengeldes ruht,
wenn der Berechtigte das Deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wieder-
erlangung desselben.
§. 20. Mit den aus §. 14 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Be-
stimmung darüber, ob und welches Wittwen= und Waisengeld der Wittwe und
den Waisen eines Beamten zusteht, durch den Departementschef, welcher die
Befugniß zu solcher Bestimmung auf die Provinzialbehörde übertragen kann.
ie Beschreitung des Rechtsweges steht den Betheiligten offen, doch muß
die Entscheidung des Departementschefs der Klage?) vorhergehen und letztere
sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem den Be-
theiligten die Entscheidung des Departementschefs bekannt gemacht worden,
erhoben werden.
§. 22. Der Beitritt zu der allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ist
— den Beamten des Deutschen Reichs nicht ferner gestattet.
1·.
Res. 10. April 1883 3) (M. Bl. S. 54), betr. die Uebertragung der Bewilligung
der gesetzlichen Wittwen- und Waisengelder an Hinterbliebene von Beamten
der allgemeinen Verwaltung auf die Provinzialbehörden.
Auf Grund der 88. 20 und 16 Ges. 20. Mai 1882, betr. die Fürsorge für die
Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten (G. S. S. 298), wird hier-
1) Vergl. §. 749, 7 C. P. O.
2) Zuständig ist das Landgericht, da Wittwen= und Waisengeld ein Tbeil der
Beamtenbesoldung, bezw. Penfion ist. §. 39, 1 Ausf. G. zum Ger. Verf. G. 24. Aprit
1878 (G. S. S. 230).
3) Die oben ausgelassenen Theile des Ges. 20. Mai 1882 und Res. 10. Aprik
1883 bezogen sich auf die inzwischen fortgefallende Verpflichtung der Beamten zur
Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen. Die betreffenden Bestimmungen in
Nr. 2 und 3 gelten natürlich ebenfalls nicht.