204 Abschnitt III. Beamten-Wittwen= und Waisengelder.
S. 235). Ges. 17. Juni 1887 (R. G. Bl. S. 237), betr. die Fürsorge für die
Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine.
Res. 16. Juli und 12. und 17. Sept. 1887 (M. Bl. S. 166, 235 und 237).
Vorschriften der Oberrechnungskammer vom 25. Februar 1886 (M. Bl. S. 35),
betreffend die Bescheinigung der Quittungen über die aus preußischen Staatsfonds
zu beziehenden Pensionen, Wartegelder, Wittwen- und Waisengelder, sowie
Unterstützungen und Erziehungsbeihilfen.
Unter Aufhebung der diesseitigen Best. 13. Nov. 1883 über die Beibringung
der sogenannten Lebensatteste zu den Pensions= 2c. Ouittungen werden die im §. 15
der Anweisung zur Legung der Civil-Pensionsrechnungen vom 31. Jan. 1873, sowie
die unter 16b, e und g und in den Anlagen B und C unserer Vorschriften vom
7. Juli 1882 (M. Bl. S. 171 und Beilage zum 19. Stücke des „Centralbl. der
Abgabengesetzgebung“) erlassenen Anordnungen, betreffend die Bescheinigung der
Quittungen über die aus preußischen Staatsfonds zu beziehenden Pensionen, Warte-
gelder, Unterstützungen und Erziehungsbeihilfen, sowie Wittwen= und Weisengelder,
im Einvernehmen mit den Herren Departementschefs durch nachstehende Bestim-
mungen abgeändert:
1. Von denjenigen Bezugsberechtigten, welche die ihnen zustehenden Pen.
sionen, Wartegelder oder Unterstützungen an der Zahlungsstelle persönlich erheben,
ist zu ihren Spezial-(Interims-) Quittungen über die einzelnen (monatlichen)
Hebungen die Beibringung von Bescheinigungen darüber, daß sie die Quittungen
eigenhändig unterschrieben haben und noch am Leben find, nicht zu er-
fordern.
2. Wenn Pensionen, Wartegelder, Unterstützungen oder Erziehungsbeihilfen nicht
von den Bezugsberechtigten, sondern von anderen, hiervon verschiedenen
Empfangsberechtigten beziehungsweise von Vormündern oder Pflegern der
Bezugsberechtigten an der Zahlungsstelle persönlich gegen eigene Quittung
erhoben werden, so ist auch zu den Spezial-(Interims-)Quittungen dieser Empfangs-
berechtigten beziehungsweise der Vormünder oder Pfleger die Bescheinigung der
eigenhändigen Unterschrift nicht erforderlich. Dagegen ist in Fällen dieser Art
glaubhaft nachzuweisen, daß der Bezugsberechtigte am Tage der Fälligkeit des
in Frage kommenden Bezugs noch gelebt hat, wenn dies dem zahlenden Beamten
nicht bekannt ist.
3. Die vorstehenden Vorschriften zu 1 und 2 finden entsprechende Anwendung
auch auf die durch unsere Bestimmungen vom 7. Juli 1882 (M. Bl. S. 171) an-
geordneten Bescheinigungen zu den Quittungen über die nach dem Ges. 20. Mai
1882, betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren preußischen
Staatsbeamten (G. S. S. 298), zu zahlenden Wittwen= und Waisengelder. Bei
Erhebung dieser Wittwen= und Waisengelder ist in den zu 1 und 2 bezeichneten
Fällen ferner von Beibringung der Bescheinigungen darüber, daß die bezugsberechtigte
Wittwe nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht auf Wittwengeld
berleitet, nicht wieder geheirathet hat, und daß die mehr als 16 Jahre
alten Töchter unverheirathet sind, abzusehen, sofern dem zahlenden Beamten
die in Betracht kommenden Verhältnisse hinlänglich bekannt sind, so daß Erhebungen
zur Ungebühr nicht vorkommen können.
4. Unter der letzteren Voraussetzung ist in den Fällen zu 1 und 2 auch den
Empfängerinnen von Unterstützungen die Beibringung des Attestes über ihren
Wittwen- resp. ledigen Stand zu den Spezial- (Interims-) Quittungen zu
erlassen.
sen Die Beibringung der Lebensatteste, sowie der Bescheinigungen
über die nicht erfolgte Wiederverheirathung der Wittwengeldberech—
tigten und über den Wittwen= resp. ledigen Stand der Empfängerinnen
von Unterstützungen wird für die Spezial-Interims.) Quittungen über die
einzelnen (monatlichen) Hebungen ferner denjenigen Personen erlassen, welche die ihnen
zukommenden Pensionen, Wartegelder, Wittwengelder und Unterstützungen durch Andere