206 Abschnitt III. Kautionen.
Dasselbe gilt von solchen Beamten, welchen vermögec ihres Amtes ander-
weitig die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport fremder Gelder
oder geldwerther Gegenstände obliegt.
§. 2. Sofern nach bisherigem Rechte gewisse Klassen von Staatsbeamtell
noch aus anderen, als den im §. 1 bezeichneten Gründen zur Stellung einer
Amt-kaution verpflichtet sind, können dieselben auch ferner dazu herangezoges
werden.
§. 3. Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden Beaniten
und die nach Maßgabe der verschiedenen Dienststellungen zu regelnde Höhe
der von ihnen zu leistenden Amtskautionen werden durch Königliche Verord-
nungt!) bestimmt.
§. 4. Die Amtskaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten 3
bestellen. Die Bestellung derselben durch eine andere Person ist zulässig, so-
fern dem Staate an der Kaution dieselben Rechte gesichert werden, welche ihm
an einer durch den Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden haben würden.
§. 5. Die Amtskautionen sind durch Verpfändung von auf den Inhaber
lautenden Obligationen:) über Schulden des Staats oder des Deutschen Reichs
nach deren Neunwerthe zu leisten.
Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfande.
§. 6. Die Kautionen sind bei denjenigen Kassen, welche zur Aufbewahrung
derselben von den Verwaltungs-Chefs im Einverständniß mit dem Finanz
minister werden bestimmt werden, niederzulegen. Die Niederlegung der Werth-
papiere erfolgt einschließlich des dazu gehörigen Talons, beziehungsweise des-
jenigen Zinsscheins, an dessen Inhaber die neue Zinsschein-Serie ausgerei
wird. Die faustpfandlichen Rechte an den niedergelegten Werthpapieren sind
mit voller rechtlicher Wirkung erworben, sobald der Empfangsschein 2) über die
Niederlegung ertheilt ist.
Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden Zeitraum wel-
den dem Kautionsbesteller belassen, beziehungsweise nach Ablauf dieses Zeit-
1) Die in den §§. 3, 7 und 8 erwähnten Verordnungen sind erlassen und unten
auf S. 208 und 210 angeführt.
2) Die Prioritäts-Aktien bezw. Obligationen der Niederschlesisch. Märkischen Eisen
bahn und die Prioritäts-Obligationen der Münster-= Hammer Eisenbahn dürfen zur
Bestellung von Amtskautionen im Ressort des Ministerii des Innern und des Finanz-
ministerii verwendet werden, Res. 21. März 1876 (M. Bl. S. 66). Dezgl. der
Berlin-Stettiner und Kottbus-Großenhainer Eisenbahnen, Res. 12. Febr. 1885 (M.
Bl. S. 45); desgl. der Berlin-Potsdam-Magdeburger, der Märkisch-Posener, der Berlin-
Görlitzer und der Hamburger Eisenbahn, Res 14. Mai 1883 (M. Bl. S. 79); desgl
der Hamburg-Bergedorfer, Res. 22. Sept. 1884 (M. Bl. S. 231); desgl. der Münstere
Enscheder, der Schleswigschen und der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn, Ref. 12. Ma
1885 (M. Bl. S. 102). Desgleichen die Prioritäts-Obligationen der Magdeburg
Halberstädter, der Köln-Mindener, der Berlin-Anhalter, der Bergisch-Märkischen, dt
Nheinischen, der Rechte-Oderufer, der Oels-Gnesener, Res. 25. Jan. 1886 (M. Bl.
S. 17), der Thüringischen, der Oberschlesischen, der Breslau-Schweidnitz-Freiburger,
der Altona-Kieler, der Berlin-Hamburger, Res. 24. Juli 1886 (M. Bl. S. 155)
der Berlin-Dresdner, der Nordhausen-Erfurter, der Oberlausttzer, der Aachen-Jülich
und der Angermünder-Schwedter, Res. 13. Mai und 2. Juni 1887 (M. Bl. S. 11 Q
Eisenbahnunternehmungen, der West-Holsteinischen Eisenbahn und der Schleswig
Holsteinischen Marschbahn, Res. 17. Aug. 1890 (M. Bl. S. 172). 1
3) Falls statt des im Empfangsscheine bezeichneten Werthpapiers in Folge vo
Umtausch oder Auslosung ein anderes Werthpapier oder ein Geldbetrag getreten sa
so gehen dadurch die wohl erworbenen Rechte des Staates nicht unter, so daß .¾
erst mit Berichtigung des Empfangsscheines wieder erworben werden. Das umer
tauschte Werthpapier oder der Geldbetrag, bezw. das für denselben beschaffte Werthpa##n 4
tritt vielmehr unmittelbar im Wege der Subrogation an die Stelle der ursprüngtin
niedergelegten und rechtsgültig verpfändeten Obligation, so daß die faustpfondliche,
Rechte des Fiskus eine Unterbrechung nicht erleiden. Die Berichtigung des Empfang le
scheines, bezw. die Ausstellung eines neuen Scheines hat jedoch im vorstehenden Fa
unverzüglich zu erfolgen, Res. 1. Mai 1882 (M. Bl. S. 201).