208 Abschnitt III. Kautionen.
erhöhen, beziehungsweise dieselbe durch eine den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechende Kaution zu ersetzen.
Inwieweit ein solcher Beamter bei eintretender Gehaltserhöhung verpflichtet
ist, den Mehrbetrag des Gehalts ganz oder zum Theil zur Ansammlung der
Kaution zu verwenden, wird im Wege der Verordnung bestimmt.
§. 15. Bis zu einer gemäß den §§. 3, 7. 8 erfolgenden Abänderun
im Wege der Verordnung behält es bezüglich der durch dieselbe zu regelnden
Verhältnisse bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden, jedoch können
Kautionserhöhungen, welche in Folge von Gehaltserhöhungen nothwendig ge-
worden sind, nach näherer von dem Ressortchef in Gemeinschaft mit dem
Finanzminister zu treffender Bestimmung durch Ansammlung angemessener.
Gehaltsabzüge beschafft werden.
Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem gereiche
des Staatsministeriums und Finanzministeriums.
Vom 10. Juli 1874 (G. S. S. 260).
§. 1. Die zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen und die Höhe der
von denselben zu leistenden Amtskautionen ergeben sich aus der Anlage. Wo danach
die Höhe der Kaution mit Rücksicht auf den Umfang oder die Bedeutung des Amtes
verschieden bemessen oder wo dieselbe innerhalb gewisser Grenzen festzusetzen ist, wird
die nähere Bestimmung durch den Verwaltungs-Chef getroffen. Der Mindestbetrag
der Kaution ist 50 Thlr., höhere Beträge müssen durch 50 theilbar sein.
§ 2. Soweit für Beamte, denen die Verwaltung, die Annahme, die Aufbewah=
rung oder der Transport von Geldern oder geidwerthen Gegenständen nur im Neben-
amt obliegt, besondere Bestimmungen über die Kautionsleistung nicht gegeben sind.
entscheidet der Verwaltungs-Chef, ob und welche Kaution von denselben nach Maßgabe
des Gesetzes zu leisten ist. Die Höhe der Kaution darf in diesem Falle das Doppelte
der für das Nebenamt gewährten Vergütung nicht übersteigen.
§. 3. Beamten, welche eine Kaution von 500 Thlr. oder weniger zu leisten
haben, bei Uebertragung des kautionspflichtigen Amtes aber zur Beschaffung der
Kaution nicht im Stande sind, kaun von dem Verwaltungs-Chef oder der von dem-
selben zu beauftragenden Behörde ausnahmsweise gestattet werden, die Bestellung der
Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese
Abzüge müssen jährlich mindestens den zehnten Theil der Kaution und dürfen in
keinem Falle jährlich weniger als 25 Thaler betragen.
Die gleiche Befugniß steht dem Verwaltungs-Chef, beziehungsweise der von dem-
selben zu beauftragenden Behörde hinsichtlich solcher kautionspflichtigen Beamten zu,
welche nach vollständiger Bestellung der für ihr bisheriges Amt zu leistenden Kaution
in ein Amt mit höherer Kautionspflicht versetzt werden. Die jährlichen Abzüge müssen
in diesem Falle mindestens den zehnten Theil der Kautionserhöhung betragen.
§. 4. Soweit einzelnen Beamten vor dem Erlaß dieser Verordnung die Be-
schaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch Ansammlung von
Gehaltsabzügen gestattet worden ist, bewendet es bei der getroffenen Festsetzung.
§. 5. Verwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige Staatsämter,
so genügt die Bestellung einer Kaution zu dem für eines dieser Aemter vorge-
schriebenen Betrage. Sind die für die einzelnen Aemter vorgeschriebenen Kautionssätze
verschieden, so ist die Kaution nach dem höchsten Satze zu leisten.
§. 6. Wird nach Maßgabe des §. 5 eine Gesammtkaution für mehrere Aemter
bestellt, so kann durch den Verwaltungs-Chef bestimmt werden, wie viel von dem
Gesammtbetrage der Kaution auf jedes einzelne Amt zu rechnen ist. Diese Vertheilung
muß in allen Fällen erfolgen, wenn ein kautionspflichtiger Beamter gleichzeitig ein
kautionspflichtiges Amt im Dienste des Deutschen Reichs verwaltet. ·
§. 7. Beamte, welche in dem im §. 14 des Gesetzes bezeichneten Falle sich
befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden Mehrbetrag des
Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Der Verwaltungs-Chef