Abschnitt III. Nebenämter. 215
demselben Tage und zur gleichen Stunde erfolgen; die Art und Weise
bleibt lediglich ihnen, jedoch unter ihrer eigenen Vertretung überlassen.
J) Eben so sollen die obersten Verwaltungen und die Chefs der Provinzial-
Kollegien unter gleicher Verpflichtung in der Wahl der Kassen-Kuratoren
und Revisoren nicht beschränkt sein; sie dürfen jedoch nicht gestatten, daß
das Kuratorium der Reihe nach geführt, oder mit solchem in bestimmten
Zeiträumen gewechselt werde; es ist vielmehr nöthig, die zuverlässigsten im
Kassen= und Rechnungswesen am meisten geübten und mit den Eigenheiten
der ihnen untergeordneten Kassen besonders vertrauten Räthe dazu zu be-
stimmen und nur in dringenden Fällen mit ihnen zu wechseln.
2. In Betreff der außergewöhnlichen, nämlich derjenigen Kassen-Revisionen,
die außer den allmonatlichen zu unbestimmten Zeiten und ohne daß die Kassen-
beamten davon unterrichtet sind, geschehen müssen, bestimme Ich:
a) daß diesen Revisionen sämmtliche Staatskassen ohne alle Ausnahme unter-
zogen, und daß solche bei jeder Kasse jährlich nach Umständen, einige,
wenigstens aber einmal vorgenommen werden sollen. #
b) Die obersten Verwaltungsbehörden und die Chefs der Provinzial-Kollegien
haben sich davon zu überzeugen:
daß die extraordinären Kassen-Revisionen wirklich, und daß sie auch
in einer dem Zwecke entsorechenden Art und von solchen Beamten
abgehalten worden, die sich als sachkundige und zuverlässige Männer
schon bewährt haben.
Tc) Die obersten Verwaltungsbehörden und die Chefs der Provinzial-Kollegien
bleiben für alle die Nachtheile mit verantwortlich, die durch die Unterlassung
der außergewöhnlichen Revisionen entstehen sollten.
Vergl. St. M. B. 5. Juli 1861 (M. Bl. S. 224), betr. die Vernichtung von
unbrauchbaren Rechnungen 2#. bei Königl. Kassen.
19. Uebernahme von Nebenämtern 1) oder Rebenbeschäftigungen.
Allerh. Kabinets-Ordre, betr. die Uebernahme von Nebenämtern durch
Staatsbeamte.
Vom 13. Juli 1839 (G. S. S. 235).
(Gilt auch für die neu erworbenen Landestheile, Vd. 23. Sept. 1867.)
1. Kein Staatsbeamter darf ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung,
mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, ohne vor-
gängige ausdrückliche Genehmigung derjenigen Centralbehörden) über-
nehmen, welchen das Haupt= und das Nebenamt untergeben sind.
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1!) Der Begriff „Nebenamt“ ist im weitesten Sinne zu verstehen und auf eine
feste verwaltende Thätigkeit im Dienste von Korporationen unter allen Umständen mit
zu beziehen, Res. 21. Febr. 1896 (M. Bl. 1887 S. 92).
2) Der Genehmigung der Centralbehörden bedarf es nur bei unmittel-
baren Staatsbeamten, bei diesen aber stets, gleichviel, ob sie besoldet oder ohne
Remuneration aus Staatskassen angestellt sind, wie beispielsweise Referendarien und
unbesoldete Assessoren, K. O. 25. Juli 1840 (M. Bl. S. 436) und Res. 21. Dez.
1886 (M. Bl. 1887 S. 92).
Jedoch ergiebt sich aus den, den Regierungen bezw. Regierungs-Präsidenten
durch §. 76 der St. O. 30. Mai 1853 zugewiesenen Aussichtsbefugnissen von selbsft
die Verpflichtung, darüber zu wachen, daß von Magistratsmitgliedern nicht Neben-
ämter oder sonstige Nebenstellungen versehen werden, welche mit ihrem betreffenden
Kommunalamte unvereinbar erscheinen. Es ist vielmehr in Fällen solcher Art die
Uebernahme oder Fortführung des Nebenamtes 2c. zu untersagen, und wenn einer
solchen Aufforderung nicht Folge gegeben werden sollte, auf Grund des Digzi-
plinarges. 21. Juli 1852 einzuschreiten, Res. 21. Jan. 1882 (M. Bl. S. 47).