Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

216 Abschnitt III. Nebenämter. 
2. Die betreffenden Centralbehörden haben sich in jedem einzelnen Falle 
über die, den obwaltenden besonderen Umständen entsprechenden Be- 
dingungen, wovon die Ertheilung der Genehmigung abhängig zu machen 
ist, zu vereinigen. — Verabredungen, wonach ein Beamter, um eine 
Nebenstelle oder Nebenbeschäftigung zu übernehmen, sich in seinem Haupt- 
amte, wenn auch auf eigene Kosten, ganz oder theilweise vertreten lassen 
will, sind unzulässig. 
3. Die Uebertragung von Nebenämtern oder Nebenbeschäftigungen darf in 
der Regel nur auf Widerruf stattfinden. Die Centralbehörden des 
Haupt= wie des Nebenamtes sind gleich befugt, diesen Widerruf eintreten 
zu lassen, ohne daß eine Beschwerde darüber zulässig ist, oder eine Ent- 
schädigung für den Verlust der mit dem Nebenamte oder Geschäfte ver- 
bundenen Einnahmen oder Vortheile in Anspruch genommen werden 
kann. Die von Mir selbst genehmigten Ernennungen zu Nebenämtern 
sind jedoch als bleibende zu betrachten. — Aus besonderen Gründen 
können auch die Centralbehörden ausnahmsweise Nebenämter oder Neben- 
beschäftigungen entweder bleibend oder doch auf bestimmte Jahre über- 
tragen, oder zu einer solchen Uebertragung die Genehmigung ertheilen. 
— Es muß dies aber bei der Verleihung oder der Genehmigung der 
Annahme ausdrücklich bemerkt werden, indem sonst der Widerruf jeder- 
zeit zulässig bleibt. 
4. Mit alleiniger Ausnahme der Fälle, in denen eine in den Etats auf- 
geführte Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist, kann von dem 
mit Nebenämtern oder Geschäften verbundenen Einkommen auf Pension 
niemals Anspruch gemacht werden, wogegen von diesem Einkommen 
auch keine Pensionsbeiträge zu entrichten sind. In so weit jedoch das 
Diensteinkommen eines Nebenamts bei der Berechnung der Pensions- 
beiträge bisher mit berücksichtigt worden ist, dauert die Entrichtung 
dieser Beiträge und der entsprechende Pensionsanspruch so lange fort, 
bis dieses Nebenamt anderweitig verliehen wird 9. 
5. Alle Einnahmen und Emolumente, welche ein Beamter außer dem mit 
seinem Hauptamte verbundenen Einkommen aus Staats-, Justituten-, 
Korporations= oder anderen Kassen und Fonds bezieht, müssen in dem- 
b...—.—— 
Zu Anmerkung 2 auf S. 215. 
Die K. O. 13. Juli 1839 findet nicht bloß Anwendung, wenn ein unmittel- 
barer Staatsdiener ein anderes öffentliches Amt übernehmen will, für welches eine 
zweite Centralbehörde konkurrirt, sondern auch dann, wenn ein solcher Staatsdiener 
ein Amt bei einer Korporation oder Privatperson zu übernehmen beabsichtigt, K. O. 
20. Nov. 1840 (M. Bl. 1841 S. 2). Desgleichen findet sie Anwendung, wenn 
der Beamte nur hinsichtlich des Nebenamtes als unmittelbarer Staatsbeamter zu be- 
trachten ist, Res. 28. Juni 1840 (M. Bl. S 211). 
K. O. 27. Juni 1884 (C. Bl. U. V. S. 517): Auf den Bericht vom 
25. d. M. bestimme Ich hierdurch, daß fortan Beamte, welche von Mir resp. mit 
Meiner Genehmigung angestellt worden sind, ohne Meine Erlaubniß ein Nebenamt 
in einem anderen Staate nicht annehmen dürfen. 
Wenn ein Beamter unter vorschriftsmäßiger Genehmigung einen Nebenposten 
übernommen hat und in eine andere Dienststelle versetzt wird, so bedarf es erneuter 
Anfrage und Geuehmigung zur Beibehaltung des Nebendienstes. Das bloße Auf. 
rücken in derselben Dienstkategorie ist als eine Versetzung nicht anzusehen, Res. 
6. April 1840 (M. Bl. S. 69). 
Unmittelbare Staatsbeamte dürfen die Funktionen des sogenannten Vicewirthes, 
im Besonderen, wenn sie dafür eine Gegenleistung in baarem Gelde oder mittelst 
freier Wohnung 2c. empfangen, nicht ohne Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienst- 
behörde übernehmen, Res. 12. Aug. 1884 (M. Bl. S. 230). 
) Vergl. Pensionsges. 27. März 1872 (G. S. S. 268) §s. 12. Wegen der 
Behandlung des Einkommens aus Nebenämtern in Bezug auf Wittwen= und Waisen- 
geld, vergl. Res. 7. Febr. 1883 (M. Bl. S. 39).
	        
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