Abschnitt III. Nebenämter. 217
jenigen Etat, worin das Hauptamt aufgeführt ist, genau vor der Linie
vermerkt werden. Auch ist in dem Fahres, Etat, worin eine solche
Nebeneinnahme zum ersten Mal erscheint, nachzuweisen, daß bei deren
Verleihung den vorstehenden Vorschriften genügt worden.
Für Staatsbeamte bedarf es sowohl zur Annahme der Wahl als Gemeinde-
Verordneter, wie zur Uebernahme eines besoldeten oder unbesoldeten Amtes in einer
Gemeindeverwaltung, nicht dagegen zur Annahme der Wahl als Kreistags-Abgeord-
neter — der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde, Res. 25. Mai 1893 (M.
Bl. S. 126); vergl. St. M. B. 2. März 1851 (J. M. Bl. S. 151), Rh. Land.
G. O. 15. Mai 1856 (G. S. S. 435) Art. 13, Res. 24. März 1851 (M. Bl.
S. 38), Erk. O. Trib. 10. März 1865 (M. Bl. S. 82). Desgl. zur Uebernahme
des Amtes eines Schiedsmannes, §. 2 Schiedsm. O. 29. März 1879 (G. S. S. 321)
und eines Waisenrathes, da dieses Amt im §. 52 Vorm. O. als ein Gemeindeamt
bezeichnet ist, Res. 19. Febr. 1876 (F. M. III. 18061); desgl. einer Vormundschaft,
§§. 22, 26 Abs. 5, 91 Vorm. O. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431). Für Geistliche
bedarf es zur Uebernahme eines Nebenamtes der Genehmigung der Königl. Konsistorien,
welche zuvor den Patron und die Vorsteher der Pfarrgemeinde zu hören haben, Res.
31. Okt. 1841 (M. Bl. 1842 S. 10), resp. der katholischen Bischöfe, Res. 16. Juli
1851 (M. Bl. S. 141); hinsichtlich der Lehrer an öffentlichen Schulen vergl. Res.
31. Okt. 1841 (M. Bl. 1842 S. 15) und 14. April 1863 (M. Bl. S. 121). Die
Genehmigung zur Besorgung der schriftlichen Arbeiten der Amtsvorsteher oder zur
Uebernahme der Stelle eines Amtssekretärs soll nur dann und zwar widerruflich
ertheilt werden, wenn die vorgängige sorgfältige Prüfung zu der Befürchtung keinen
Anlaß giebt, daß das Interesse der Schule dadurch geschädigt werde, Res. 17. Dez.
1874 (M. Bl. S. 123). Hinsichtlich der Uebernahme von Privataufträgen und
Nebenämtern durch Königl. Förster vergl. S. 15 Instr. 23. Okt. 1858 (M. Bl. 1869
S. 97).
Staatsbeamte bedürfen zur Uebernahme des Aeltesten-Amtes im Gemeinde-
Kirchenrathe nicht der Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde, Res. 15. Juli 1874
(M. Bl. S. 198).
Res. 18. April und 31. Aug. 1886 (M. Bl. S. 93 und 185), betr. die Neben-
arbeiten der Banuinspektoren der allgemeinen Bauverwaltung; 14. April 1887 (M.
Bl. S. 89), betr. die Meliorations-Bauinspektoren.
Königliche Regierungs-Baumeister und Bauführer dürfen, so lange sie
im Staatsdienste beschäftigt sind, Nebenbeschäftigungen oder sonstige Aufträge gegen
Bergütung irgend welcher Art nicht übernehmen. Nur in besonderen Ausnahme-
fällen kann ihnen dies, insbesondere mit Rücksicht auf ein etwaiges öffentliches
Interesse gestattet werden; die Ertheilung der Erlaubniß steht dann hinsichtlich der
Bauführer der vorgesetzten Dienstbehörde, hinsichtlich der Baumeister dem Minister
der öffentlichen Arbeiten zu, Res. 8. Okt. 1887 (M. Bl. S. 209).
Ueber die Annahme von Nebenämtern durch städtische Kommunal-Beamte
entscheidet nicht die Stadtverordneten-Versammlung, sondern die vorgesetzte Dienst-
behörde, d. h. bei Unterbeamten der Magistrat, bei Magistratsmitgliedern die Königl.
Regierung, Res. 31. Dez. 1845 (M. Bl. 1846 S. 3).
Gewerbebetrieb. Die in Reihe und Glied stehenden Militär-Personen, sowie
alle unmittelbare und mittelbare Staatsbeamte, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich
verwalten, bedürfen zu dem Betriebe eines Gewerbes der Erlaubniß ihrer vorgesetzten
Dienstbehörde, sofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen ge-
hörigen ländlichen Grundstückes verbunden oder sonst durch besondere gesetzliche Be-
stimmungen ein anderes angeordnet ist. Die Erlaubniß muß auch zu dem Gewerbe-
betriebe ihrer Ehefrauen, der in ihrer väterlichen Gewalt stehenden Kinder, ihrer
Dienstboten und anderer Mitglieder ihres Hausstandes eingeholt werden, §. 19 Tit. II
der Pr. Gew. O. 17. Jan. 1845 (G. S. S. 41) und §. 12 R. G. O.
An kleinen Orten, wo die Polizeidiener durch ihren Dienst nur wenig in
Auspruch genommen werden, ist es unbedenklich, ihnen den Betrieb eines Neben-
gewerbes zu gestatten, Res. 7. März 1840 (M. Bl. S. 98). Den Privatgehülfen