Metadata: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 19 
Artikel 66. Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen?), 
ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kon- 
tingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren 
Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen 
Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und 
erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende 
Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige 
Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements 
und Ernennungen. ... . 
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre 
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle andern Truppentheile des 
Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. 
Artikel 67. Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen unter keinen Um- 
ständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu?). 
Artikel 68“). Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem 
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. 
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und 
die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür 
die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (G. S. für 
1851 S. 451 ff.) 7). 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach 
näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (B. G. 
Bl. 1871 S. 9) unter III. §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung 
der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (B. G. Bl. 1870 S. 658) 
zur Anwendung. 
XII. Reichsfinanzen. 
Artikel 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für 
jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. 
Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahress) nach folgenden Grundsätzen durch 
ein Geses festgestellt. 
Artikel 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen 
zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, 
den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post= und Telegraphen- 
wesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen). Insoweit dieselben durch diese 
Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht einge- 
führt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer 
Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages 
durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. 
1) Solche Konventionen sind mit allen Bundesstaaten abgeschlossen worden, mit 
Bayern durch Vertr. 23. Nov. 1870; vergl. Laband Bd. II S. 520ff. 
2) Art. 67 findet auf Bayern und Württemberg keine Anwendung; vergl. III. 
8. 5 Vertr. 23. Nov. 1870 und Art. 12 Mil. Konv. 21./25. Nov. 1870. 
3) Wegen Bayern vergl. III. §. 5, VI a. a. O. und §. 7 Ges. 22. April 1871 
(R. G. Bl. S. 89). 
4) Vergl. Einf. Ges. 31. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 195) §. 4; Mil. Str. G. 
B. 20. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 175) §. 9; für Elsaß-Lothringen Ges. 30. Mai 
1892 (R. G. Bl. S. 667), betr. Vorbereitung des Kriegszustandes. 
12 Dieses läuft vom 1. April bis 31. März, Ges. 29. Febr. 1876 (R. G. Bl. 
1). 
6) Gemäß §. 8 Ges. 15. Juli 1879 (N. G. Bl. S. 207) — clausula Franken- 
stein — ist der die Summe von 130 Millionen Mark in einem Jahre übersteigende 
Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe 
der Bevölkerung, mit der sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu 
überweisen. Weitere Ueberweisungen ordnen das Reichsstempelges. 27. April 1894 
(R. G. Bl. S. 381) und das Branntweinsteuerges. 24. Juni 1887 an. 
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