Abschnitt III. Militärverhältniß. 219
Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve, welche ein geistliches Amt
in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebiets bestehenden Religions-
gesellschaft bekleiden, werden zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen. Außer-
dem n auf dieselben die Bestimmung des ersten Absatzes dieses Paragraphen An-
wendung!).
§. 66. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung
zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus demselben und ihre Anciennirät,
sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einbe-
rufung zum Militärdienste gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann
ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen,
welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres
Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt
zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civil-
beamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer
Mobilmachung in den Kriegedienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch den-
jenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute,
welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen.
Vergl. A. E. 8. Mai 1888 (C. Bl. d. D. R. S. 169) und Res. 17. Juli 1888
(M. Bl. S. 121), betr. die Regulirung des Diensteinkommens der zum Militärdienst
einberufenen Reichs-, Staats= und Kommunalbeamten. Wegen der Anrechnung der
Zeit, um welche Beamte infolge der Erfüllung ihrer Militär-Dienstzeit bei ihrer Au-
stellung im Staatsdienste eine Verzögerung erleiden, auf ihr Dienstalter vergl. oben S. 136.
Hinsichtlich der zu den militärischen Friedensübungen einberusenen
Beamten bestimmt das Res. vom 20. August 1886 (M. Bl. S. 197)e:
1. Den gegen fixirte Remuneration dauernd oder auf unbestimmte Zeit ange-
nommenen Beamten, ohne Unterschied, ob sie Offiziersrang haben oder nicht, ist ebenso
wie den etatsmäßig angestellten Beamten während der gewöhnlichen Friedensübungen
einschließlich der Dienstleistungen zur Darlegung der Qualifikation zum Reserve= und
Landwehr-Offizier, bezw. zur weiteren Beförderung das Civildiensteinkommen ohne
Anrechnung der aus Militärfonds zahlbaren Kompetenzen zu belassen.
2. Denjenigen Beamten, welchen ohne dauernde Anstellung nur für bestimmte
Dienstleistungen eine jederzeit widerrufliche Remuneration bewilligt worden, ist der
Regel nach die letztere neben den Militärkompetenzen nicht fortzuzahlen. Ausnahmen
von dieser Regel sind nur unter besonderen Umständen nach dem pflichtmäßigen Er-
messen Ew. 2c. zuzulassen.
3. Die diätarisch beschäftigten Beamten, welche als Ersatz-Reservisten I. Klasse
auf Grund des Reichsgesetzes vom 6. Mai 1880 (R. G. Bl. S. 103) zu militärischen
Uebungen einberufen werden, sind hinsichtlich des Fortbezuges des Civildiensteinkommens
für die Daner der beregten Uebungen den zu den gewöhnlichen Friedensübungen ein-
berufenen Angehörigen der Reserve und Landwehr gleichzustellen.
Wegen der Forsthülfsaufseher ct. Res. 19. Juni 1875 (M. Bl. S. 167)
und 15. Okt. 1886 (M. Bl. S. 224).
1!) Vergl. hierzu §. 118, 4 und 5 der Wehrordnung 22. Nov. 1888 (C. Bl. d.
D. R. 1889 S. 1); wegen des Unabkömmllichkeitsverfahrens §§. 125, 126 und für
Eisenbahnbeamte §§. 127, 128 ebenda.
Militärpflichtige römisch katholischer Konfession, welche sich dem Studium der
Theologie widmen, werden in Friedenszeiten während der Dauer dieses Studiums
bis zum 1. April des siebenten Militärjahres zurückgestellt. Haben dieselben bis zu
dem vorbezeichneten Zeitwunkte die Subdiakonatsweihe empfangen, so werden diese
Militärpflichtigen der Ersatzreserve überwiesen und bleiben von Uebungen befreit, Ges.
8. Febr. 1890 (R. G. Dl. S. 23).