Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Militärverhältniß. 219 
Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve, welche ein geistliches Amt 
in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebiets bestehenden Religions- 
gesellschaft bekleiden, werden zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen. Außer- 
dem n auf dieselben die Bestimmung des ersten Absatzes dieses Paragraphen An- 
wendung!). 
§. 66. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung 
zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus demselben und ihre Anciennirät, 
sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einbe- 
rufung zum Militärdienste gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann 
ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, 
welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres 
Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt 
zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civil- 
beamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer 
Mobilmachung in den Kriegedienst eintreten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch den- 
jenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute, 
welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. 
Vergl. A. E. 8. Mai 1888 (C. Bl. d. D. R. S. 169) und Res. 17. Juli 1888 
(M. Bl. S. 121), betr. die Regulirung des Diensteinkommens der zum Militärdienst 
einberufenen Reichs-, Staats= und Kommunalbeamten. Wegen der Anrechnung der 
Zeit, um welche Beamte infolge der Erfüllung ihrer Militär-Dienstzeit bei ihrer Au- 
stellung im Staatsdienste eine Verzögerung erleiden, auf ihr Dienstalter vergl. oben S. 136. 
Hinsichtlich der zu den militärischen Friedensübungen einberusenen 
Beamten bestimmt das Res. vom 20. August 1886 (M. Bl. S. 197)e: 
1. Den gegen fixirte Remuneration dauernd oder auf unbestimmte Zeit ange- 
nommenen Beamten, ohne Unterschied, ob sie Offiziersrang haben oder nicht, ist ebenso 
wie den etatsmäßig angestellten Beamten während der gewöhnlichen Friedensübungen 
einschließlich der Dienstleistungen zur Darlegung der Qualifikation zum Reserve= und 
Landwehr-Offizier, bezw. zur weiteren Beförderung das Civildiensteinkommen ohne 
Anrechnung der aus Militärfonds zahlbaren Kompetenzen zu belassen. 
2. Denjenigen Beamten, welchen ohne dauernde Anstellung nur für bestimmte 
Dienstleistungen eine jederzeit widerrufliche Remuneration bewilligt worden, ist der 
Regel nach die letztere neben den Militärkompetenzen nicht fortzuzahlen. Ausnahmen 
von dieser Regel sind nur unter besonderen Umständen nach dem pflichtmäßigen Er- 
messen Ew. 2c. zuzulassen. 
3. Die diätarisch beschäftigten Beamten, welche als Ersatz-Reservisten I. Klasse 
auf Grund des Reichsgesetzes vom 6. Mai 1880 (R. G. Bl. S. 103) zu militärischen 
Uebungen einberufen werden, sind hinsichtlich des Fortbezuges des Civildiensteinkommens 
für die Daner der beregten Uebungen den zu den gewöhnlichen Friedensübungen ein- 
berufenen Angehörigen der Reserve und Landwehr gleichzustellen. 
Wegen der Forsthülfsaufseher ct. Res. 19. Juni 1875 (M. Bl. S. 167) 
und 15. Okt. 1886 (M. Bl. S. 224). 
1!) Vergl. hierzu §. 118, 4 und 5 der Wehrordnung 22. Nov. 1888 (C. Bl. d. 
D. R. 1889 S. 1); wegen des Unabkömmllichkeitsverfahrens §§. 125, 126 und für 
Eisenbahnbeamte §§. 127, 128 ebenda. 
Militärpflichtige römisch katholischer Konfession, welche sich dem Studium der 
Theologie widmen, werden in Friedenszeiten während der Dauer dieses Studiums 
bis zum 1. April des siebenten Militärjahres zurückgestellt. Haben dieselben bis zu 
dem vorbezeichneten Zeitwunkte die Subdiakonatsweihe empfangen, so werden diese 
Militärpflichtigen der Ersatzreserve überwiesen und bleiben von Uebungen befreit, Ges. 
8. Febr. 1890 (R. G. Dl. S. 23).
	        
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