220 Abschnitt III. Verlust der Invaliden-Pension.
21. Verlust der Invaliden-Pension in Folge von Wiederanstellung.
Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militär-
personen des Reichsheeres nud der Kaiserlichen Marine, sowie die
Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen.
Vom 27. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 275)).
Erster Theil.
Offiziere und im Offiziersrange stehende Militärärzte.
A. Im Reichsheere.
§. 33. Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht:
a) wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger
Wiedererlangung desselben;
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst wührend ihrer Dauer;
c) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs- oder im Staatsdienste ein
Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Dienst-
einkommens unter Hinzurechnung der Pension, ausschliesslich der Pensions-
erböhungen, den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen pensions-
fähigen Diensteinkommens übersteigt;
d) wenn gegen den Pensionär wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegs-
verraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse vor einem
Civilgericht die öffentliche Klage erhoben oder im militärgerichtlichen
Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet ist, so lange
der Pensionär sich im Auslande aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt
ist. Die einbehaltene Pension wird ausgezahlt, wenn der Persionär
rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe ver-
urtheilt ist oder dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unkureichender
Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere
Folge gegeben wird.
Hat in den Fällen des lit. c das vor der Pensionirung bezogene pensions.
fähige Diensteinkommen nicht über 4000 Mk. jährlich betragen, so ruht das
Vecht auf den Pensionsbezug nur, insoweit das Civildiensteinkommen unrer
Hinzurechnung der Pension, ausschliesslich der Pensionserhöhungen diesen
Betrag übersteigt 2.
1) Abänderungs= und Ergänzungsges. 4. April 1874 (R. G. Bl. S. 25),
21. April 1886 (R. G. Bl. S. 78), 22. Mai 1893 (G. S. S. 171); Ausdehnung
auf die vor 1870 geführten Kriege Ges. 14. Jan. 1894 (R. G. Bl. S. 107); Einf.
in Elsaß-Lothringen Ges. Z8. Febr. 1875 (R. G. Bl. S. 69); Nr. 3. Ausf. Besft.
22. Febr. 1875 (C. Bl. d. D. R. S. 142), erg. Bek. 9. Mai 1877 (das. S. 252)
und 25. Jan. 1894 (A. V. Bl. S. 46).
*) Eingefügt durch Art. 2 Ges. 22. Mai 1893 (R. G. Bl. S. 171). Vergl.
zu 88. 33 und 37 Ausf. Best. 27. Mai 1893 Nr. 2. Die im Reichs-, Staats.
oder im Kommunaldienste angestellten oder beschäftigten — (Art. 23) gleichviel nach
welchen Gesetzen pensionirten — Offiziere 2c., denen auf Grund der abgeänderten
§§. 33 und 37 des Ges. 27. Juni 1871 ein Anspruch auf anderweite Regelung
ihres Pensionsbezuges vom Inkrafttreten des Ges. 22. Mai 1893, nämlich (Art. 27)
vom 1. April 1893 ab zustehr, haben sich mit ihren Anträgen an die für die Pensions-
regelung zuständige Behörde (Königliche Regierung — Köhnigliche Intendantur
XIV. Armee-Korps — Kaiserliches Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abtheilung
für Finanzen, Landwirthschaft und Domänen — für Berlin Pensions-Abtheilung
des Kriegs-Ministeriums) zu wenden. . .
Die betreffenden Anträge müssen enthalten: den vollen Namen, die gegenwärtige
und die vor der Pensionirung bekleidete Charge, den Truppentheil, welchem der
Pensionär damals angehört hat, eine Angabe über die zuerkannte Militärpension und,