8 Abschnitt 1. Verfassung des Deutschen Reichs.
Artikel 21. Beamte!) bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den
Reichstag ?. *4 „
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in
einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs= oder
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein
höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichs-
tag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Artikel 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte ?2) über Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz
des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundes-
rath resp. Reichskanzler zu überweisen.
Artikel 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünk“) Jahre.
Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundes-
rathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.
Artikel 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb
eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines
Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagungs“)
desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben
Session nicht wiederholt werden.
Artikel 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder
und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin
durch eine Geschäfts-Ordnung?) und erwählt seinen Präsidenten, seine Vice-
präsidenten und Schriftführer. ·
Artikel 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit.
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der ge—
setzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.
.lBei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Be-
stimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden
die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt
sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist ?).
Artikel 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ge-
sammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes ge-
1) Darunter sind nur die im Reichs= oder Staatsdienste Angestellten zu verstehen,
Laband Bd. I S. 313.
2) Die Stellvertretungskosten bei Reichsbeamten fallen der Reichskasse zur Last,
Ges. 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 63) §. 14 Abs. 2. Für Landesbeamte ent-
scheidet sich die Frage nach Landesrecht.
3) Ein Zeitungsartikel, welcher nicht nur das in einer Sitzung des Reichstages
Verhandelte wahrheitsgetreu mittheilt, sondern auch das solchergestalt Mitgetheilte einer
Besprechung unterwirft, ist nicht nach Art. 22 der Reichsverfassung von jeder Ver-
antwortlichkeit frei. Eine darin enthaltene Beleidigung unterliegt der Bestrafung
(event. nach §. 186 Str. G. B.), Erk. 5. Nov. 1886 (E. Crim. XV. 32).
4) Das Recht zu Adressen und Interpellationen ist ihm nicht ausdrücklich zu-
geschrieben, wird aber nach seiner ganzen Stellung anerkanut werden müssen. «
5) Ges. 19. März 1888 (R. G. Bl. S. 110): Die Legislaturperiode rechnet
nicht vom Tage der ersten Einberufung, sondern vom Tage der Wahl ab.
6) Die Vertagung unterbricht die Kontinuität der Verhandlungen nicht.
7) Geschäftsordnung vom 10. Febr. 1876 (Ann. d. Deutschen Reiches 1877
S. 490). Ueber die Frage, wie weit die Disziplinargewalt des Reichstages gegen
seine Mitglieder durch die Geschäftsordnung ausgedehnt werden kann, vergl. Sten.
Ber. d. R. T. 1879 S. 247 ff., 1895 S. 931 ff.
8) Ges. 24. Febr. 1873 (N. G. Bl. S. 45):
Der Absatz 2 des Art. 28 der Reichsverfassung ist aufgehoben.