Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

228 Abschnitt III. Verrechnung der Invaliden-Pensionen. 
Bestimmungen zur Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militär- 
Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der 8§8§. 15, 16 und 22 der 
Novelle vom 4. April 1874. 
Vom 22. Februar 1875 (M. Bl. S. 146))). 
Auf Grund der Vorschrift im Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der 
Bundesrath nachstehende 
Bestimmungen 
zur Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 
1871 (R. G. Bl. S. 275) und der §§. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 
1874 (R. G. Bl. S. 25) beschlossen: 
I. zu S. 101. 
Pensionsempfänger, welche sich im Auslande (außerhalb des Reichsgebiets) auf- 
halten, müssen die Abhebung ihrer Pension im Inlande — entweder in eigener Person 
oder durch Bevollmächtigte — bewirken. 
Die inländischen Kassen und Behörden sind zu Geldsendungen und Correspon= 
denzen mit den im Auslande lebenden Pensionären nicht verpflichtet, es ist vielmehr 
Sache dieser letzteren, den Kassen und Behörden alle diejenigen Vorlagen zu machen, 
welche für die Zahlbarmachung der Pension erforderlich sind, wozu namentlich das 
Lebensattest und der Nachweis gehört, daß der Pensionär nicht durch ununterbrochenen 
zehnjährigen Aufenthalt im Auslande das Deutsche Indigenat verloren hat. 
Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das Deutsche Indigenat nicht ver- 
loren habe, hat der Pensionär nicht zu führen. Wird der Zahlstelle bekannt, daß 
der Pensionär dasselbe aus irgend einem Grunde verloren hat, so ist die Zahlung der 
Penfion einzustellen. « 
Die Prüfung der von den Pensions-Empfängern selbst oder von deren Bevoll- 
mächtigten vorzulegenden Schriftstücke, insbesondere auch der Vollmachten selbst, ist 
Sache der zahlenden Kasse. 
Hinsichtlich derjenigen Pensions-Empfänger, welchen beim Erscheinen der gegen- 
wärtigen Bestimmungen ihre Pension bereits in das Ausland gezahlt werden, ver- 
bleibt es bei dem bisherigen Verfahren. 
II. zu §S. 102. 
A. Unter den Pensions= und Verstümmelungszulagen sind nur die in den §§. 71 
und 72 aufgeführten Zulagen, nicht aber auch die Dienstzulagen (§. 74) zu verstehen. 
Behufs der erforderlichen Unterscheidung der verschiedenen Zulagen haben die 
Militär-Intendanturen, beziehungsweise die Marine-Intendantur in den Pensions- 
Zugangs-Nachweisungen die Zulagen nach §. 71 als Kriegszulage, nach §. 72 als 
Verstümmelungszulage, nach §. 74 als Dienstzulage zu bezeichnen. 
B. 1. Der Aufenthalt in einem Militärkurhause oder in einer militärischen 
Heilaustalt zum Zwecke einer Bade= oder Brunnenkur fällt unter die Vorschrift des 
§. 102b. Sonstige zu derartigen Kurzwecken gewährte Unterstützungen sind auf die 
Fortzahlung der Invaliden-Pension einflußlos. 
x Unter „Familie“ im Sinne des §. 102b sind außer der Ehefrau und der 
ehelichen Nachkommenschaft (Kinder, Enkel) auch die Eltern und Großeltern des 
Pensionärs zu verstehen, sofern dieser der einzige Ernährer derselben ist. 
3. Die bezeichneten Anstalten haben von jeder Aufnahme und Entlassung eines 
Pensionsempfängers derjenigen Behörde, auf deren Pensions-Etat der Pensionär steht, 
unter genauer Angabe des Tages der Aufnahme, sowie des Tages der Entlassung aus 
der Anstalt, behufs der Pensionsregulirung unverzüglich Mittheilung zu machen. 
4. Die Zahlung der Pension und etwaiger Zulagen erfolgt für den Monat der 
Aufnahme und Entlassung gemäß §. 99 stets in vollen Monatsbeträgen. 
)) Durch das Abänderungsges. 22. Mai 1893 wurden neue Ausführungs- 
bestimmungen nöthig, die am 27. Mai 1893 ergangen sind. Die wesentlichsten Be- 
stimmungen sind theils beim Ges. selbst, theils an den betreffenden Stellen der Best. 
22. Febr. 1875 zum Abdrucke gebracht.
	        
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