Abschnitt III. Verrechnung der Invaliden-Pensionen. 229
Etwaige Marschkompetenzen, welche behufs der Aufnahme in die Anstalt oder
bei Entlassung aus derselben zur Erreichung des Heimathsortes dem Invaliden gewährt
werden, kommen auf die Pensionsbeträge nicht in Anrechnung.
5. Erfolgt die Invaliditäts-Anerkennung von Mannschaften erst während ihres
Aufenthalts in einer der bezeichneten Anstalten, so haben die zuständigen Militär-
behörden die zur Erhebung der Pension 2c. berechtigenden Legitimationspapiere der
Lualt zur Aufbewahrung und späteren Aushändigung an den Pensionär zu über-
enden.
C. 1. Sobald die Aufnahme eines pensionsberechtigten Invaliden
in einer Civilstelle oder zu einer Beschäftigung im Civildienst erfolgt ist,
hat die anstellende Behörde demselben das Quittungsbuch, welches fortan nach dem
beiliegenden Schema 1) angefertigt wird, abfordern und in dasselbe betreffenden Orts
das Anstellungs= bezw. Beschäftigungsverhältniß eintragen zu lassen unter Angabe:
a) der Art der Anstellung oder Beschäftigung, wobei insbesondere er-
sichtlich zu machen ist, ob dem Angestellten oder Beschäftigten die Eigenschaft
eines Beamten beiwohnt oder nicht (vergl. zu §. 106);
b) des Tages des Beginns der Anstellung 2c.
c) des Diensteinkommens (Entgelt), welches für die Wahrnehmung der
Stelle oder für die Beschäftigung gewährt wird, unter genauer Bezeichnung
der Art und des Betrages desselben, sowie des Zeitpunktes, von welchem ab
die Gewährung stattfindet. Bezüglich der Art des Diensteinkommens ist namentlich
anzugeben, ob dasselbe in festen oder ungewissen Hebungen besteht; bezüglich des
Betrages desselben, welchen Geldwerth die etwa einbegriffenen Naturalien und
Nutzungen haben und wieviel vom Gesammtbetrage des Einkommens zu Aus-
gaben für Dienstbedürfnisse ) (§. 103) in Anrechnung zu bringen ist.
Besteht das Einkommen ganz oder zum Theil in ungewissen Hebungen
(z. B. Exekutionsgebühren, Tantiemen), so werden da, wo mit der Stelle ein
Aufwand von Reise- und Zehrungskosten verbunden ist, 50 Prozent des er-
mittelten unfixirten Einkommens, und zwar wenn das Diensteinkommen ganz
in unfixirten Hebungen besteht, aber nach dem Durchschnitt nicht 50 Mark
monatlich erreicht, als Mindestbetrag 25 Mark monatlich in Abzug gebracht.
Demnächst ist das Quittungsbuch der die Pension feststellenden Behörde behufs der
Prüfung und etwaigen Richtigstellung, sowie zur Regelung der Pensionskompetenzen
zu überreichen.
2. Diese Behörde hat insbesondere auf Grund der Vorschriften des Gesetzes
vom 27. Juni 1871 beziehungsweise der Novelle vom 4. April 18784 festzustellen, bis
zu welchem Zeitpunkte der Angestellte 2c. die Pension unverkürzt zu beziehen hat,
von wann ab die Einziehung oder Kürzung derselben einzutreten und letzteren Falls,
in welchem Betrage die Kürzung zu erfolgen hats).
Diese Festsetzungen sind in das Quittungsbuch den Angaben über das An-
.
1) Abgeändert für die Militärpensionäre der Unterklassen durch Bek. 9. Mai 1877
(M. Bl. S. 148).
2) Es ist jede billige Rücksicht auf diejenigen Kleidungsstücke zu nehmen, welche
durch die Art der Anstellung ein unabweisliches Bedürfniß werden, z. B. bei Nacht-
wächtern die erforderliche wärmere Bekleidung des Körpers, bei Polizeidienern der
Mehraufwand etwaiger Uniform, sowie im Allgemeinen auf die durch den Dienst
bedingte außergewöhnliche Abnutzung derselben, Res. 9. Sept. 1844 ad A I. (M. Bl.
S. 300). Beispielsweise kann dieser Mehrverbrauch der Kleidung eines Nachtwächters
auf höchstens 12 Thaler angenommen werden, Res. 9. April 1845.
2) Personen, welche sich im Besitze der Pensionszulage für Nichtbenutzung des
Tivilversorgungsscheins (s. 12 der Novelle vom 4. April 1874) befinden, verlieren
dieselbe mit Ablauf des Monats, in welchem die Anstellung oder Beschäftigung er-
folgt ist, nicht nur bei einer etwaigen Anstellung oder Beschäftigung in einem unter
den Begriff des §. 106 fallenden Civildienste, sondern bei jeder Anstellung oder Be-
schäftigung, welche die Cwilversorgungsberechtigung zur Voraussetzung hat, — also
namentlich auch bei einer Verwendung im Dienste solcher Privat-Eisenbahn--Verwal.
tungen, welchen die Verpflichtung zur Annahme Ciodilversorgungsberechtigter auf-
erlegt ist.