Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Verrechnung der Invaliden-Pensionen. 229 
Etwaige Marschkompetenzen, welche behufs der Aufnahme in die Anstalt oder 
bei Entlassung aus derselben zur Erreichung des Heimathsortes dem Invaliden gewährt 
werden, kommen auf die Pensionsbeträge nicht in Anrechnung. 
5. Erfolgt die Invaliditäts-Anerkennung von Mannschaften erst während ihres 
Aufenthalts in einer der bezeichneten Anstalten, so haben die zuständigen Militär- 
behörden die zur Erhebung der Pension 2c. berechtigenden Legitimationspapiere der 
Lualt zur Aufbewahrung und späteren Aushändigung an den Pensionär zu über- 
enden. 
C. 1. Sobald die Aufnahme eines pensionsberechtigten Invaliden 
in einer Civilstelle oder zu einer Beschäftigung im Civildienst erfolgt ist, 
hat die anstellende Behörde demselben das Quittungsbuch, welches fortan nach dem 
beiliegenden Schema 1) angefertigt wird, abfordern und in dasselbe betreffenden Orts 
das Anstellungs= bezw. Beschäftigungsverhältniß eintragen zu lassen unter Angabe: 
a) der Art der Anstellung oder Beschäftigung, wobei insbesondere er- 
sichtlich zu machen ist, ob dem Angestellten oder Beschäftigten die Eigenschaft 
eines Beamten beiwohnt oder nicht (vergl. zu §. 106); 
b) des Tages des Beginns der Anstellung 2c. 
c) des Diensteinkommens (Entgelt), welches für die Wahrnehmung der 
Stelle oder für die Beschäftigung gewährt wird, unter genauer Bezeichnung 
der Art und des Betrages desselben, sowie des Zeitpunktes, von welchem ab 
die Gewährung stattfindet. Bezüglich der Art des Diensteinkommens ist namentlich 
anzugeben, ob dasselbe in festen oder ungewissen Hebungen besteht; bezüglich des 
Betrages desselben, welchen Geldwerth die etwa einbegriffenen Naturalien und 
Nutzungen haben und wieviel vom Gesammtbetrage des Einkommens zu Aus- 
gaben für Dienstbedürfnisse ) (§. 103) in Anrechnung zu bringen ist. 
Besteht das Einkommen ganz oder zum Theil in ungewissen Hebungen 
(z. B. Exekutionsgebühren, Tantiemen), so werden da, wo mit der Stelle ein 
Aufwand von Reise- und Zehrungskosten verbunden ist, 50 Prozent des er- 
mittelten unfixirten Einkommens, und zwar wenn das Diensteinkommen ganz 
in unfixirten Hebungen besteht, aber nach dem Durchschnitt nicht 50 Mark 
monatlich erreicht, als Mindestbetrag 25 Mark monatlich in Abzug gebracht. 
Demnächst ist das Quittungsbuch der die Pension feststellenden Behörde behufs der 
Prüfung und etwaigen Richtigstellung, sowie zur Regelung der Pensionskompetenzen 
zu überreichen. 
2. Diese Behörde hat insbesondere auf Grund der Vorschriften des Gesetzes 
vom 27. Juni 1871 beziehungsweise der Novelle vom 4. April 18784 festzustellen, bis 
zu welchem Zeitpunkte der Angestellte 2c. die Pension unverkürzt zu beziehen hat, 
von wann ab die Einziehung oder Kürzung derselben einzutreten und letzteren Falls, 
in welchem Betrage die Kürzung zu erfolgen hats). 
Diese Festsetzungen sind in das Quittungsbuch den Angaben über das An- 
  
. 
1) Abgeändert für die Militärpensionäre der Unterklassen durch Bek. 9. Mai 1877 
(M. Bl. S. 148). 
2) Es ist jede billige Rücksicht auf diejenigen Kleidungsstücke zu nehmen, welche 
durch die Art der Anstellung ein unabweisliches Bedürfniß werden, z. B. bei Nacht- 
wächtern die erforderliche wärmere Bekleidung des Körpers, bei Polizeidienern der 
Mehraufwand etwaiger Uniform, sowie im Allgemeinen auf die durch den Dienst 
bedingte außergewöhnliche Abnutzung derselben, Res. 9. Sept. 1844 ad A I. (M. Bl. 
S. 300). Beispielsweise kann dieser Mehrverbrauch der Kleidung eines Nachtwächters 
auf höchstens 12 Thaler angenommen werden, Res. 9. April 1845. 
2) Personen, welche sich im Besitze der Pensionszulage für Nichtbenutzung des 
Tivilversorgungsscheins (s. 12 der Novelle vom 4. April 1874) befinden, verlieren 
dieselbe mit Ablauf des Monats, in welchem die Anstellung oder Beschäftigung er- 
folgt ist, nicht nur bei einer etwaigen Anstellung oder Beschäftigung in einem unter 
den Begriff des §. 106 fallenden Civildienste, sondern bei jeder Anstellung oder Be- 
schäftigung, welche die Cwilversorgungsberechtigung zur Voraussetzung hat, — also 
namentlich auch bei einer Verwendung im Dienste solcher Privat-Eisenbahn--Verwal. 
tungen, welchen die Verpflichtung zur Annahme Ciodilversorgungsberechtigter auf- 
erlegt ist.
	        
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