230 Abschnitt III. Verrechnung der Invaliden-Pensionen.
stellungsverhältniß gegenüber einzutragen. Auch ist der Kasse, aus welcher der Pen.
sionär seine Penfion bezieht, die entsprechende Anweisung zu ertheilen.
3. Nach erfolgter Regelung erhält die Anstellungsbehörde das-Quittungsbuch
zurück, theilt die darin enthaltene Regelungsverfügung dem Invaliden mit und läßt
ihn, daß solches geschehen, durch Namensunterschrift anerkennen. Hiernächst ist das
Quittungsbuch dem Inhaber wieder auszuhändigen, demselben aber behufs Auf.
bewahrung wieder abzufordern, sobald er zur Erhebung irgend welcher Invaliden=
Kompetenzen nicht mehr berechtigt ist.
4. Um den regelmäßigen Empfang der Invaliden-Pension durch die Abforderung
der Quittungsbücher nicht zu stören, haben Abforderung und Rückgabe in der Zeit
zwischen dem zweiten und letzten Tage eines und desselben Monats stattzufinden.
5. Die in den Dienst= und Einkommensverhältnissen der angestellten Pensions-
empfänger vorkommenden Veränderungen, sowie die Entlassung der Angestellten find
von den anstellenden Behörden in die Quittungsbücher, unter Angabe des Zeitpunkts
der Veränderung und der Höhe des anderweiten Diensteinkommens, und bei Ent-
laffungen unter Bezeichnung des Tages, bis zu welchem das Diensteinkommen be-
zogen wird, einzutragen und zur Bewirkung der nöthigen Festsetzungen (vergl. Nr. 1
und 2 vorstehend) der zuständigen Behörde zu übersenden.
Bei Entlassungen sind die Quittungsbücher dieser Behörde so zeitig vorzulegen,
daß die Aushändigung an die Inhaber noch bis zum Entlassungstage erfolgen kann.
6. Die in den Händen der Invaliden befindlichen Quittungsbücher älterer Art
sind bei der Annahme durch Hinzufügung des nöthigen Papiers in entsprechender
Weise zu vervollständigen.
7. Der Monat, in welchen der Beginn einer Anstellung oder Beschäftigung fällt
zählt bei Berechnung der Fortgewährung der Pension während der ersten sechs
Monate der Anstellung r2c. nicht mit und zwar auch dann nicht, wenn die Anstellung
oder Beschäftigung mit dem ersten Tage des Monats begonnen hat.
8. Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Diensteinkommens
beginnt, nicht mit dem Zeitpunkte des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung
zusammen, so ist für den VFortbezug der Pension der erstere Zeitpunkt als der maß-
gebende anzusehen.
9. Sind Invaliden bereits vor ihrer Entlassung aus dem Militärdienste im
Civildienste beschäftigt worden, so werden die sechs Monate des Bezugsrechts der In-
validen-Pension von dem Zeitpunkte ab gerechnet, mit welchem der Pensionsbezug nach
Maßgabe der Invalidisirung seinen Anfang zu nehmen hat.
10. Der Fortbezug der Invaliden-Pension auf die Dauer von sechs Monaten,
mit der im § 104 und den bezüglichen Ausführungsbestimmungen (s. unten zu §. 104)
gegebenen Beschränkung findet bei jeder wechselnden Anstellung oder Beschäftigung im
Civildienste statt.
11. Diejenigen Theilnehmer am Kriege von 1870/71, deren Invalidität durch
diesen Krieg verursacht, und welche demgemäß als Kriegs-Invaliden anerkannt worden
sind, werden nach der Bestimmung des §. 102c behandelt, auch wenn ihre Anstellung
koen3 Sccchästigung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. i. vor dem 21. Juli 1871,
erfolgt ist.
12. Auf die übrigen bereits vor dem 21. Juli 1871 im Civildienste angestellten
oder beschäftigten Pensionsempfänger findet der §. 102c keine Anwendung.
Auf die nach dem 21. Juli 1871 im Civildienste angestellten oder in Beschäfn-
gung getretenen Pensionsempfänger, welche nach den früheren Versorgungsgesetzen
pensionirt worden sind, findet der §. 102c nur dann Anwendung, wenn dieser ihnen
günstiger ist, als die früheren desfälligen Vorschriften.
(Vergl. zu 11 und 12: §. 112 des Gesetzes und §§. 17 und 23 der Novelle.)
III. zu §. 103 des Gesetzes und §§. 15 und 22 der Novelle.
1. Die Dienstzulage §. 74 wird als Theil der Pension bei Ermittelung des
Doppelbetrages derselben mit zur Berechnung gezogen.
2. Die Zuschüsse, welche den nicht mit festem Einkommen, sondern gegen
Tantieme, Gebühren, oder ähnliche Bezüge im Civildienste angestellten oder be-
schäftigten Pensionsempfängern aus der Pension bewilligt werden, sind nach Maß-
gabe des wirklich bezogenen Diensteinkommens (vergl. II. 1c) von der Behörde,
welche den Pensionsempfänger angestellt hat, im Laufe des Jahres vorschußweise zu