Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

232 Abschnitt III. Verrechnung der Invaliden-Pensionen. 
raumes — für alle Pensionäre, welche gegen Entgelt als Beamte angestellt oder 
beschäftigt sind, gleichviel in welcher Weise ihnen das mit ihrer Stellung verbundene 
Einkommen gewährt wird, namentlich ob letzeres seinem Gesammtbetrage nach ein 
bestimmtes ’ oder ob es in einzelnen durch das Maß der Leistungen bedingten Be. 
ügen besteht. 
zus 2. Im Allgemeinen gelten alle Stellen des im 8. 106 Absatz 6 bezeichneten 
Dienstes, welche nach den maßgebenden Bestimmungen ganz oder zum Theil mit 
Militäranwärtern zu besetzen sind, für das hier in Frage kommende Verhältniß als 
Beamtenstellen. Pensionäre, welche gewisse Arten niederer Dienstverrichtungen ver- 
richten (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener u. dergl. m.) sind jedoch 
nur dann als Beamte anzusehen, wenn ihre Annahme nicht bloß aushülfsweise und 
vorübergehend, sondern zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit 
der Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt. 
In Zweifelsfällen ist die Frage, ob ein Pensionär in der ihm übertragenen 
Stelle oder Beschäftigung als Beamter anzusehen ist, zunächst von der anstellenden 
Behörde zu entscheiden, die getroffene Entscheidung aber, falls dieselbe nicht von einer 
Centralbehörde erfolgt ist, von der die Pension feststellenden Behörde zu kontrolliren. 
Die letzte Entscheidung steht in streitigen Fällen der obersten Militär-Verwaltungs. 
behörde des Kontingents zu (§§. 114 und 116). Dieselbe wird indessen bei Meinungs. 
verschiedenheiten zwischen der anstellenden und der kontrollirenden Behörde vor ihrer 
definitiven Entscheidung mit der, der anstellenden Behörde vorgesetzten obersten Instanz 
in Benehmen treten und dabei etwa hervortretende Differenzen prinzipieller Bedeutung 
durch Vermittelung des Reichskanzler-Amtes zur vorgängigen Entscheidung des Bundes- 
raths bringen ½). 
VII. zu 8§. 107 und 108 des Gesetzes und §. 16 der Novelle. 
1. Die vorbezeichneten Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn 
die von den Invaliden erdiente Militärpension vor der Anstellung oder Beschäftigung 
im Civildienste thatsächlich nicht zur Anweisung gelangt ist. 
2. Die aus dem Civil-, Reichs= und Staatsdienste scheidenden Pensio- 
näre, denen die ihnen schon früher zuerkannte Invalidenpension nach den vorbezeich. 
neten Bestimmungen angewiesen wird, haben diese Pension 
a) falls sie der Armee angehört haben, aus Militärpensionsfonds; 
b) falls sie aus der Marine hervorgegangen sind, aus dem Marinepensions- 
fonds; ç Z 
Zc) falls ihnen daneben gleichzeitig eine Civilpension zuerkannt ist, aus Civil= 
fonds zu erheben, welchen letzteren der Betrag der verauslagten Militär- 
pension am Jahresschlusse aus dem Militärpensionsfonds zu erstatten ist. 
3. Auf die aus dem Kommunal= und Instituten- 2c. Dienste in das 
Pensionsverhältniß übertretenden Pensionäre finden die Bestimmungen des §. 107 
gleichmäßige Anwendung, sofern bei ihrer Pensionirung die früher zurückgelegte Militär. 
dienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht worden ist. 
In den Fällen des §. 108 ist der Betrag der Pension, welche dem Invaliden 
aus der von ihm im Kommunal= und Institutendienste bekleideten Stellen unter 
Zugrundlegung seiner gesammten penfionsfähigen Dienstzeit zu gewähren sein würde, 
von der zuständigen Verwaltungsbehörde festzustellen und damit zugleich der Zuschuß 
zu bestimmen, welcher ihm (nach Maßgabe des §. 108) neben der effektiv gewährten 
) Vergl. Nr. 10 Ausf. Best. 27. Mai 1893: » 
Diejenigen — (Art. 23) gleichviel nach welchen Gesetzen rc. pensionirten — In- 
validen, welche im Civildienst angestellt oder beschäftigt sind, haben sich mit ihren 
Anträgen auf anderweite Regelung ihres Pensionsbezugs vom 1. April 1893 ab auf 
Grund der Abänderungen der §§. 103 und 106 des Ges. vom 27. Juni 1871 unter 
Vorlegung ihrer Pensionsquittungsbücher durch Vermittelung ihrer vorgesetzten Dienst- 
behörde an die zuständigen Königlichen Regierungen bezw. im Großherzogthum Baden 
an die Königliche Intendantur des XIV. Armee-Korps, in Elsaß-Lothringen an das 
Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abtheilung für Finanzen, Landwirth- 
schaft und Domänen, in Berlin an das Königliche Polizei-Präsidium, zu wenden 
Neben einem Diensteinkommen im Kommunal= oder ständischen Dienst sind die 
Invalidenpensionen vom 1. April 1893 ab unverkürzt zahlbar. 
 
	        
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