Abschnitt III. Disziplinargesetz. 245
2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des
Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt ),
unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes.
Zu Anmerkung 1 auf S. 244.
Beamte, die sich an Vereinen betheiligen, welche statutenmäßig oder faktisch eine
der Staatsregierung feindselige Tendenz verfolgen, eine systematische Opposition gegen
dieselben unterhalten, den bestehenden verfassungsmäßigen Zustand zu untergraben
suchen, die Pflicht der Treue gegen den König gering zu achten und, anstatt die Re-
gierung zu unterstützen, ihr hemmend entgegen zu treten bemüht sind, gefährden und
verletzen dadurch ihre Dienstpflicht, Res. 11. Mai 1850 (M. Bl. S. 122).
Nach St. M. B. 11. Jan. 1851 (M. Bl. S. 36), ist der Konfessionswechsel
eines Lehrers nicht geeignet, dessen Entlassung im Disziplinar-S trafverfahren zu
motiviren, vielmehr hat der Minister der geistlichen Angelegenheiten im Verwaltungs-
wege darüber Entscheidung zu treffen, ob der Lehrer durch seine Konfessionsveränderung
zur ferneren Verwaltung seiner evangelischen Schulstelle unfähig und ob durch sein
Ausscheiden aus der evangelischen Landeskirche die Bestätigung der für ihn, als evan-
gelischen Schullehrer ausgestellten Vokation ungültig geworden und daher sein Ausscheiden
aus diesem Lehramte zu bewirken ist.
Kein Militär= oder Civilbeamter darf bloß deßhalb, weil er sich von seiner Kirche
getrennt und einer bisher noch nicht genehmigten Religionsgesellschaft angeschlossen
hat, in den mit seinem Amte verbundenen Rechte eine Schmälerung erleiden, sofern
nicht das Amt selbst, wie z. B. bei Schullehrern rc. durch eine bestimmte Konfession
bedingt ist, K. O. 30. März 1837 (M. Bl S. 79) ad §. 2 Nr. 2. Vergl. Res.
15. März 1851 (M. Bl. S. 35).
)K. O. 12. Mai 1841: Ich kann es nicht dulden, daß Beamte den ihnen
von ihren Gläubigern, insbesondere von Handwerkern gegebenen Kredit mißbrauchen
und sich bei der Exekution durch das Privilegium der Abzugsfreiheit ihres Gehbaltes
schützen. Ich will vielmehr, daß gegen solche Beamte die Bestimmungen in 88. 8
und folgende der Verordnung vom 28. Februar 1806 mit aller Strenge zur Anwendung
gebracht und dieselben Mir angezeigt werden sollen, um nach Bewandtniß die Entlassung
derselben zu verfügen (M. Bl. 1841 S. 202). Nach der K. O. vom 12. Mai c.
sind Beamte schon dann Allerhöchsten Ortes zur Kassation anzuzeigen, wenn sie ihren
Kredit durch unverhältnißmäßigen Aufwand, unmotivirtes und liederliches Schulden=
machen mißbrauchen, ohne daß gerade eine betrügerische Verleitung der Gläubiger, im
strengen Sinne des Wortes, dabei obwaltet, Res. 24. Sept. 1841 (M. Bl. S. 262).
K. O. 24. Dez. 1836 (A. 1837 S. 13), betr. die Bestrafung des Lasters der
Trunkenheit von Beamten:
Auf den Bericht und nach dem Antrage des Staatsministerit vom 25. v. Mts.
setze Ich in Folge der landrechtlichen Bestimmung §. 363 II. 20, so wie mit Bezug
auf die Regierungs-Instruktion vom 23. Okt. 1817 SF. 38 hierdurch fest, daß jeder
Staatsbeamte, der sich des Lasters der Trunkenheit schuldig macht, im Wege der
Disziplinar-Untersuchung seines Dienstes ohne Pension entlassen werden soll,
wenn ein Vorgesetzter desselben und seine Mitarbeiter auf ihren Amtseid versichern,
daß er sich zu wiederholten Malen betrunken im Dienste habe betreten lassen, so wie
auch, weun durch die eidliche Versicherung zweier unverwerflicher Zeugen dargethan
wird, daß der Beamte zu wiederholten Malen auf der Straße oder an einem öffent-
lichen Orte im Zustande der Trunkenheit gesehen worden.
Die vorstehende K. O. findet gegen mittelbare ebenso wie gegen unmittelbare
Beamte Anwendung, Res. 30. Sept. 1840 (M. Bl. S. 341).
K. O. 21. Nov. 1835 (G. S. S. 237), betr. die Amtsverschwiegenheit
der öffentlichen Beamten:
Obgleich Gesetze und Dienst. Instruktionen den öffentlichen Beamten Verschwiegen-
heit über Gegenstände ihres Amtes zur Pflicht machen, so habe Ich doch mißfällig
in Erfahrung gebracht, daß diese Pflicht aus den Augen gesetzt, über dergleichen
Gegenstände ohne amtliche Veranlassung müwliche und schriftliche Mittheilung ge-
macht und solche selbst zur Publizität gebracht worden. Eine solche Verletzung der
gesetzlichen Vorschriften ist nicht länger zu dulden; das Staatsministerium hat daher