Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Disziplinargesetz. 247 
5. 3. Ist eine der unter §. 2 fallenden Handlungen (Dienstvergehen) 
zugleich in den gemeinen Strafgesetzen:) vorgesehen, so können die durch die- 
selben angedrohten Strafen nur auf Grund des gewöhnlichen Strafverfahrens 
von denjenigen Gerichten ausgesprochen werden, welche für die gewöhnlichen 
Strassachen zuständig sind. 
§. 4. Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung:) darf gegen den An- 
geschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht 
eingeleitet werden. 
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen That- 
sachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, 
so muß das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des ge- 
richtlichen Verfahrens ausgesetzt werden 5. 
z. 5. Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung“) 
erkannt ist, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen 
Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur 
noch insofern 3) statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem 
Zu Anmerkung 1 auf S. 246. 
des Geschäftskreises des Beamten liegen und letzterer diesen Umstand in angemessener 
Form zur Geltung bringt, E. O. V. XXVI. 412. 
Die Nichtbefolgung eines amtlichen Auftrages kann auch wegen Mangels jeden 
dienstlichen Interesses ausnahmsweise nicht strafbar sein, E. O. V. XXVIII. 406. 
Dienstvergehen und Dienstunfähigkeit können nicht zugleich den Gegenstand des 
Disziplinarerkenntnisses bilden, E. O. V. XVIII. 431. 
1) S§. 331—359 R. Sir. G. B. 
2) Wegen der Mittheilungen, welche die Staatsanwaltschaften in Untersuchungs- 
sachen gegen Beamte den vorgesetzten Behörden derselben zu machen haben, vergl. 
Nr. 10 und 23 Res. 25. Aug. 1879 (M. Bl. S. 221; weiter unten abgedruckt); 
sowie im Fall des gerichtlichen Verfahrens auf Privatklage, Res. 5. April 1882 
(M. Bl. S. 81). 
Die Militärbehörden haben in gerichtlichen Untersuchungssachen gegen Landwehr- 
offiziere und verabschiedete Osfiziere, welche als Beamte im Staatsdienst angestellt 
find, eine Abschrift des Erkenntnisses mit den Entscheidungsgründen und der Be- 
stätigungsordre der den betreffenden Offizieren in ihrem Civildienstverhältnisse vor- 
gesetzten Behörde zu übersenden, K. O. 11. Juni 1846, Res. 17. Nov. 1846 (M. 
Bl. S. 134). Desgleichen haben die Civilbehörden in allen Fällen, wenn Reserve- 
oder Landwehr-Offiziere, die als Beamte dienen, in den Verdacht eines unwürdigen 
Betragens kommen, insbesondere bei Einleitung einer Disziplinaruntersuchung, welche 
mit der Suspension vom Amte verbunden ist und zur Entlassung führen könnte, der 
vorgesetzten Militärbehörde Mittheilung zu machen, Res. 15. und 18. Jan. 1839 
(A. S. 2 und 27). Vergl. Anm. zu S§. 23. 
à) Einem zur Kriminaluntersuchung gezogenen Staatsbeamten sollte vor Been- 
digung der Untersuchung, der freiwillige Austritt aus seinem Dienstverhältniß gestattet 
werden dürfen, K. O. 22. März 1856 (M. Bl. S. 141). Abweichend hiervon be- 
stimmt Res. 29. Juli 1884 (M. Bl. S. 194), daß während der Dauer einer straf- 
rechtlichen Untersuchung dem Ahtrage des betreffenden Beamten auf Versetzung in den 
Ruhestand nicht entsprochen werden soll. 
4) Es hat nicht die gleiche Wirkung, wenn der Gerichtshof den Angeschuldigten 
außer Verfolgung setzt, Res. 19. März und 12. Mai 1866 (M. Bl. S. 161). 
5) Die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist in diesem 
Falle nach Möglichkeit zu beschlennigen, damit Beamte, gegen deren Wiedereintritt in 
die amtliche Thätigkeit gerechte Bedenken obwalten, nicht lediglich in Folge der Been- 
digung des gerichtlichen Verfahrens nach Vorschrift des § 49 h. J. den Wirkungen 
der Suspension entgehen, Res. 28. März 1854 (M. Bl. S. 83). · 
Die Disziplinarbestrafung wird durch den Ablauf der im Straf- 
gesetzbuche vorgeschriebenen Verjährungsfristen nicht ausgeschlossen, 
Erk. O. Trib. 29. Mai 1855 und des Reo. u. K. H. 16. März 1852 (J. M. Bl. 
S. 164); Erk. O. Trib. 28. Febr. 1861 (O. N. I. 285); Erk. O. V. G. 17. Dez. 
1890 (Nr. I. 1297); desgl. nicht, wenn die Staatsanwaltschaft von der Erhebung 
der Anklage Abstand genommen hat, Erk. O. B. G. 4. Juni 1890 (D. J. Nr. 63).
	        
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