248 Abschnitt III. Disziplinargesetz.
ichen Thatbestande der Uebertretung, des Vergehens oder des Verbrechens,
geschecchen Warrcstand der Untersuchung bildeten, ein Dienstvergehen enthalten.
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung !) ergangen,
iasben Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bichtt derjenigen
Behörde, welche über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen
hat, die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinar-
verfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.
§. 6. Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines
Disziplinarverfahrens werden, die Verpflichtung zur Wiedererstattung oder zum
Schadenersatze, oder eine sonstige civilrechtliche Verpflichtung aus, so gehört
die Klage der Betheiligten vor das ECivilgericht, jedoch vorbehaltlich der Be-
stimmung des F. 100.
§. 7. Ist von dem gewöhnlichen Strafrichter auf eine Freiheitsstrafe
von längerer als einjähriger Dauer, auf eine schwerere Strafe, auf Verlust
der bürgerlichen Ehre, auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte, auf immerwährende oder zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen
Aemtern oder auf Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt, so zieht das Straf-
erkenntniß den Verlust des Amtes von selbst nach sich, ohne daß darauf
besonders erkannt wird?).
. 8. Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub
von unn Amte entfernt hält oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist,
wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit
der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens 3) verlustig.
1) Ist gegen einen Beamten im gewöhnlichen Strafverfahren der Thatbestand
eines Straffalles festgestellt, so ist dieser auch in einem demnächst wegen derselben
Handlung eingeleiteten Disziplinarverfahren als feststehend der neuen Entscheidung zu
Grunde zu legen, Erk. 16. Nov. 1872 (O. R. XIII. 606).
Der Disziplinarhof hat sich aber neuerdings in der Untersuchung gegen den
Lehrer Schultze (D. 789—90) mittels Gutachtens vom 15. Nov. 1890 gegen diese
Ansicht ausgesprochen. ...
Im Auschluß hieran hat das Königl. Staatsministerium am 23. März 1891
beschlossen,
daß der Disziplinarrichter, welcher über einen vom Strafrichter abge-
urtheilten Fall zu entscheiden hat, an die Entscheidung des letzteren, abgesehen
von den im §. 5 des Disziplinarges. getroffenen speziellen Bestimmungen
nicht gebunden, vielmehr zur freien Beurtheilung des Thatbestandes (§. 38 I. c.)
berechtigt und verpflichtet ist,
sowie ferner,
daß der höhere Dienstvorgesetzte befugt ist, unter Aufhebung einer von der
nachgeordneten Dienstbehörde getroffenen, wenn auch im Beschwerdewege unan-
gefochten gebliebenen Disziplinarentscheidung nochmals über den Disziplinar-
fall selbständig Entscheidung zu treffen, Res. 22. April 1891 (M. Bl. S. 134).
Anderer Meinung das Oberverwaltungsgericht in E. O. V. XXII. 429.
Zwischen militärischen Ehren= und Beamten-Disziplinargerichten besteht irgend
ein bindender Zusammenhang nach dieser Richtung nicht, Erk. O. V. G.
30. April 1892 (D. J. Nr. 64).
1) Vergl. §. 31 ff. R. Str. G. B. 8. 7 enthält keine materiell strafrechtliche
Vorschrift und ist daher durch die neuere Strafgesetzgebung nicht aufgehoben, St.
M. B. 15. März 1890.
) Dasselbe ist, soweit es nicht zur Deckung der Stellvertretungskosten verwendet
werden muß, unter den Ordnungsstrafen zu verrechnen, St M. B. 14. April 1860
(M. Bl. S. 81).
Die §§. 8 ff. fiuden auch Anwendung, wenn ein versetzter Beamte sich weigert,
das ihm übertragene Amt anzutreten (M. Bl. 2. Jan. 1868; C. Bl. U. V. S. 226).
Müssen öffentliche Beamte ihren Dienst behufs Erfüllung staatsbürgerlicher
Pflichten versäumen, so bedürfen sie dazu keines Urlaubes, müssen aber die Ver-
hinderung im Amte dem Vorgesetzten anzeigen, E. O. V. XVI. 399.