252 Abschnitt III. Disziplinargesetz.
§. 17. Welche der in den S3§F. 14 bis 16 bestimmten Strafen!) anzuwenden
sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens
mit Rücksicht auf die sonstige Führung des Angeschuldigten zu ermessen, un-
beschadet der besonderen Bestimmungen der 88§. 8 und 9.
Zweiter Abschnitt. Von dem Disziplinarverfahren.
J§F. 18. Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen
seinen Untergebenen befugt?).
§. 19. In Beziehung auf die Verhängung von Geldbußen) ist die Be-
fugniß der Dienstvorgesetzten begrenzt, wie olgt.
Zu Anmerkung 5 auf S. 251.
Bl. S. 95), wegen Berechnung der Pension, Res. 29. Juli 1884 (M. Bl.
8. 16 Nr. 2 Abs. 3 findet auch anf pensionsberechtigte Gemeindebeamte un
Volksschullehrer Anwendung; vergl. wegen der letzteren Res 2. März 1886 (M. ,
S. 37). Er findet nicht Anwendung auf Beamte, die widerruflich oder auf Kündigunkt
angestellt sind und gemäß §. 83 im Wege der Kündigung entlassen werden können
Der Erörterung der Frage hat eine sorgfältige Erwägung der persönlichen Ver
hältnisse des Angeschuldigten, sowie der bisherigen dienstlichen und außerdienstlichen
Führung voranzugehen, Res. 31. Juli 1874 (M. Bl. S. 194).
1) Eine vorläufige Freisprechung ist nach dem Gesetz nicht zulässig, Res.
9. April 1843 (M. Bl. S. 117).
2) Die Uebertragung der Strafbefugniß eines Dienstvorgesetzten auf andere Be-
hörden oder Beamte ist nicht zulässig, vergl. Res. 21. Jan. 1843 (M. Bl. **
Die an einer öffentlichen Schule angestellten Lehrer unterliegen nicht der Disziplinar.
befugniß der Gemeindebehörden, sondern derjenigen Beamten und Behörden der S ir
333 sie disziplinarisch untergeordnet sind; Res. 24. Mai 1888 (C. vBl.
Mehrere Ordnungsstrafen dürfen auf einander folgen, da in der jedesmaligen
Aufforderung an den Beamten, seinen Verpflichtungen zu genügen und in der wiede
holten Weigerung ein neues Disziplinarvergehen liegt, Erk. O. V. G. 4. Febr. 18
(Nr. 1. 393); 29. Febr. 1888 (Nr. I. 250).
3) Die Befugniß zur Festsetzung von Ordnungsstrafen sleht zu:
dem Regierungs-Präsidenten gegen die Bürgermeister, Beigeordne
Magistratsmitglieder und die sonstigen Gemeindebeamten, §. 20, 1 Zust. Ges. 1. 3
1883, vergl. §. 58 St. O. 30. Mai 1853; Strafverfügungen des Bürgermeister
Zust. Ges. §. 20, 21 — e
dem Landrath und dem Regierungs-Präsidenten gegen die Gemeind,
vorsteher, Schöffen, Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige ländliche *
meindebeamten, Amtmänner in Westfalen, Bürgermeister in der Rheinprovinz, Del
bandsvorsteher, sowie gegen die Gutsvorsteher, 8. 143 L. G. O. 3. Juli 189 q
S. 27 Abs. 4 Westf. Kr. O.; §. 24 Abs. 7 Rh. Kr. O.; §. 36 Zust. Ges.; Stro
verfügungen der Amtmäuner und Bürgermeister, Zust. Ges. §. 36, 2; — -
dem Kreisausschuß gegen die Amtsvorsteher im Umfange des den Plo
vinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechtes, dem Regierungs-Präsident.=
gegen die Amtsvorsteher im Umfange des dem Minister beigelegten Ordnungsstrafrechte «
§. 68 Kr. O. 13. Dez. 1872; vergl. §. 19 des Disziplinarges.; — en
dem Kreisausschuß, dem Regierungs-Präsidenten und dem Landrath gegen
Kreisbeamte; §. 134 Nr. 3 der Kr. O. 13. Dez. 1872. Wegen der nebenamtlichrl.
Kreiskommunalbeamten, die im Hauptamt unmittelbare Staatsbeamte sind, vendn
E. O. V. V. 41; gegen Disziplinarverfügungen des Landraths ist nicht die Kuß
im Verwaltungsstreitverfahren, sondern die Beschwerde im Instanzenzuge starthah
Erk. O. V. G. 4. Febr. 1891 (Nr. I. 124). Vergl. dagegen Schl.-Holst. ar.
g. 122, Hann. Kr. O. 8. 91, Westf. Kr. O. §. 79, H. N. Kr. O. §. 92,
Kr. O. §. 79, wonach lediglich §. 36 Zust. Ges. Platz greift; — age
dem Landdirektor gegen die Provinzialbeamten, aber nur bis zum Beirt
von 30 Mark, und nicht gegen die oberen Beamten, §. 41 und 98 Nr. 2 der Pr.
vergl. E. O. V. XXV. 412; —
ten,