Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Disziplinargesetz. 253 
Die Vorsteher derjenigen Behörden, welche unter den Provinzialbehörden 
tehen, binsaneer die Landräthe, können gegen die ihnen selbst untergebenen 
Beamten, so wie gegen die Beamten der ihnen untergeordneten Behörden Geld- 
dußen bis zu drei Thalern verfügen. [Gleiche Befugniß haben die Vorsteher 
zur Post-Anstalten in Bezug auf ihre Untergebenen und die Post-Inspektoren 
in Bezug auf die Unterbeamten ihres Bezirks]). 
aAndere Vorgesetzte der unteren Beamten dürfen solche Geldbußen nur 
nieofern verfügen, als ihnen die Befugniß zur Verhängung von Geldbußen 
beich besondere Gesetze oder auf Grund solcher Gesetze erlassenen Instruktionen 
gelegt ist. Z„ · 
lDenber-ot-Dikektoren,dem Telegraphen-Direktor, so wie den von 
der eingesetzten Behörden der Eisenbahn-Verwaltung steht 
n Befugniß zu, gegen allen ihnen untergebenen Beamten Geldbußen bis zu 
zehn Thalern zu verhängen.) 6 45# * t dueten Be— 
a Die Provinzial-Behörden sind ermächtigt, die ihnen untergeordne 1 
duten mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern zu belegen, besoldete Beamte je- 
eich nicht über den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens hinaus Pn 
seh),Gleiche Befugnisse haben die Vorsteher der Provinzial-Behörden in An- 
hung der bei letzteren angestellten unteren Beamtens) ittelb 
u ie Minister haben die Befugniß, allen ihnen unmittelbar oder mittelbar 
ntergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen Dienst- 
ankommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von dreißig Thalern 
zuerlegen 
– 
5D 
— — — 
Zu Anmerkung 3 auf S. 252. *7* 
1 den Vorstehern der Provinzialanstalten gegen die ihnen nachgeordneten 
dastaltsbeamten, mit Ausnahme der oberen Anstaltsbeamten, aber nur bis zum Be- 
de von 10 M., §s. 98 Nr. 3 Pr. O. Z 
(6 Dem gantrilhe steht ein Ordnungsstrafrecht gegen die Amtsvorsteher nicht zu 
neins Kr. O.) und desgleichen nicht den Amtsvorstehern gegen die Ge- 
e- 
und Gutsvorsteher (§. 65 Kr. O.). „ 6 # 
Prop# #egen Fenimcer von Ordnungsstrafen gegen die Landesdirektoren und die oberen 
zinzialbeamten vergl. S. 98 Pr. O 22. März 1881. (1862 
S. 4Vegen der Disziplin über die Dorfgerichte Res. 26. Nov. 1881 (M. Bl.] 
#rz 4. Das Recht der Aufsicht über die Dorfgerichte steht den Landgerichts- 
Hlsldenten zu. Dieselben haben aber nur die Befugniß zu Exekutivstrafen bis zum 
Sinage von 100 M.; die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Dorfgerichte im 
ne des Disziplinargesetzes steht den Verwaltungsbehörden zu. 
dergt Begen der Disziplinarbefugnisse des Präsidenten der Ansiedelungskommission 
watl Vo. 21. Juli 1886 (G. S. S. 159) §. 7 : wegen der bei den Strombauver- 
we lungen angestellten Wasserbaubeamten Res. 22. Jan. 1889 (M. Bl. S. 24); 
(Ccien der Disziplinarbefugnisse der Kgl. Eisenbahndirektionen Ges. 17. Juni 1880 
S. S. 271) §. 1. 
Die In den zur Kompetenz des Kreisausschusses als der Disziplinarbehörde gehörigen 
Kaadlinarsachen sind die gkonmen Disziplinargeldstrafen, mögen dieselben von dem 
bausschusse selbst oder in der höheren Instanz vom Bezirksausschuss festgesetzt 
46) ein, an die Kreis-Kommunalkasse abzuführen, Res. 23. März 1878 (M. Bl. 
di. Mäaur die Post= und Telegraphenbeamten findet jetzt das Reichsbeamtenges. 
1#3 1873 Anwendung. ½ 
Betr h Bei den im Hauptamt und im Nebenamt besoldeten Beamten nicht über den 
Die 6 des Einkommens aus beiden Aemtern hinaus, Erk. O. V. G. XXV. * 
Mf. Disziplinarbehörden fungirenden Verwaltungsgerichte sind an die Grenzen -— 
stafen dicht gebunden, da es sich bei ihnen um die eventuelle Festsetzung von Ocdnung". 
geseen im geordneten Disziplinarverfahren handelt. Dagegen haben sie vs im 16 
Morimalgrenzen zu beachten, Erk. O. B. C. 5. Okt 1894 (D. J. Pr. 16 ; 
nsesi Diese Befugniß erstreckt sich auf alle bei Provinzialbehörden beschäftigten nn 
und lelten Beamten mit alleiniger Ausnahme der Mitglieder der Provinzia ehörde 
2. Mar zu Funktionen solcher Mitglieder ihr beigegebenen Hülfsarbeiter, St. M. B. 
1853 (M. Bl. S. 110..
	        
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