254 Abschnitt III. Disziplinargesetz.
Welche Beamten im Sinne dieses Paragraphen zu den unteren zu rechnen
sind, wird durch das Staatsministerium bestimmt.
§. 20. Nur diejenigen Dienstvorgesetzten, welche gegen die, in S. 15 Nr. 4
bezeichneten Beamten Geldbußen verhängen können, sind ermächtigt, gegen
dieselben Arreststrafen zu verfügen.
Diejenigen Vorgesetzten, deren Strasgewalt auf Geldbuße bis zu drei
Thalern beschränkt ist, dürfen bei den Arreststrafen das Maß von drei Tagen
nicht überschreiten.
§. 21. Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen findet nur) Beschwerde
im vorgeschriebenen Instanzenzuge statt.
§. 22. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinar-
verfahren vorhergehen. Dasselbe besteht in der von einem Kommissar zu führen-
den schriftlichen Voruntersuchung?) und in einer mündlichen Verhandlung nach
den folgenden näheren Bestimmungen. 6. «
§. 23. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens?) wird verfügt und der
Untersuchungskommissar ernannt:
1) Der Rekurs ist also unzulässig, Res. 9. Dez. 1870 (C. Bl. U. V. 1871 S. 4).
Eine Frist für die Beschwerde ist nicht vorgeschrieben; doch kommen mit den neueren
Verwaltungsges. event. auch deren Fristen zur Anwendung. Wegen der Befugniß des
Dienstvorgesetzten auch ohne Beschwerde selbständig erneut Entscheidung zu treffen,
vergl. Anm. 1 zu §. 5 S. 248.
2) Die schriftliche Voruntersuchung ist ein wesentlicher und unembehrlicher
Theil des Disziplinarverfahrens, ohne den eine Entscheidung nicht getroffen werden
kann. In den förmlichen Disziplinaruntersuchungen, in denen die Verwaltungsgerichte
entscheiden, finden für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die
Bestimmungen der bürgerlichen Gesetzgebung siungemäße Anwendung, Erk. 9. Juni
1888 (E. O. V. XVI. 396).
Gemäß 8§. 11 und 22 ist auch bei unerlaubter Entfernung aus dem Amte eine
schriftliche Voruntersuchung durch einen hierzu bestellten Kommissarius nothwendige
Voraussetzung einer auf Entlassung aus dem Amte gerichteten Entscheidung, Erk.
8. Sept. 1883 (E. O. V. XII. 430).
3) Ein förmliches Disziplinarverfahren ist nur einzuleiten, wenn es sich um Pflicht-
widrigkeiten oder anderweite Ungehörigkeiten handelt, welche die Strafe der Entfernung
aus dem Amte geboten erscheinen lassen, nicht aber um solche, die mit Warnung,
Verweis oder Ordnungsstrafe zu ahnden sind, Res. 8. Jan. 1869 (M. Bl. S. 72).
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wird verfügt und der Unter-
suchungskommissarius ernannt:
in dem Verfahren gegen den Landesdirektor und die oberen Provinzial-
beamten (C. 41 Pr. O.), gegen die gewählten Mitglieder der Provimzialräthe und
Bezirksausschüsse, gegen die dem Landesdirektor nach §. 93 der Pr. O. zugeordneten,
sowie gegen die sonstigen im Provinzialstatut bezeichneten leitenden Beamten, gegen
die Mitglieder der Provinzialausschüsse durch den Minister des Innern, §. 98 Nr. 5,
§. 51 Pr. O., §§. 14, 32 L. V. G.;
gegen die vorstehend nicht bezeichneten Provinzialbeamten durch den Landes-
direktor, 8. 98 Nr. 5 Pr. O.;
gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder, sowie gegen
die sonstigen städtischen Gemeindebeamten durch den Regierungspräsidenten beziehungs.
weise den Minister des Innern, §s. 20 Nr. 3 Zust. Ges.; —
in dem Verfahren gegen die gewählten Mitglieder der Kreis= und Stadtausschüsse
durch den Regierungs-Präsidenten, §. 39 L. V. G.; —
in dem Verfahren gegen die Amtsvorsteher durch den Landrath oder Regierungs-
Präsidenten, §. 68 der K. O. für die östlichen Provinzen;
gegen Gemeindevorsteher, Amtmänner in Westfalen, Bürgermeister in der Rhein-
provinz, Schöffen, Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Gemeindebeamte
und Verbandsvorsteher, sowie gegen Gutsvorsteher und Kreisbeamte durch den Landrath
oder den Regierungs-Präsidenten §. 143, 3 L. G. O. 3. Juli 1891, §. 36 Nr. 4
Zust. Ges., §§. 68 und 134 Nr. 3 Kr. O.;
gegen Subaltern= und Unterbeamte des Oberverwaltungsgerichts von dem Präsi-
denten des Oberverwaltungsgerichts, Verw. Ger. Ges. 3. Juli 1875/2. Aug. 1880
S. 30 a.