Abschnitt III. Disziplinargesetz. 255
1. wenn die Entscheidung der Sache vor den Disziplinarhof gehört G. 24
Nr. 1) von dem Minister, welcher dem Angeschuldigten vorgesetzt ist.
Ist jedoch Gefahr im Verzuge, so kann diese Verfügung und Er-
nennung vorläufig von dem Vorsteher der Provinzialbehörde des Ressorts
ausgehen. Es ist alsdann die Genehmigung des Ministers einzuholen
und, sofern dieselbe versagt wird, das Verfahren einzustellen;
2. in allen anderen Fällen von dem Vorsteher der Behörde, welche die
entscheidende Disziplinarbehörde bildet (§. 24 Nr. 2) oder von dem
vorgesetzten Minister.
§. 24. Die entscheidenden Disziplinarbehörden erster Instanz sind:
1. Der Disziplinarhof zu Berlin (§. 29) in Ansehung derjenigen Beamten,
zu deren Anstellung nach den Bestimmungen, welche zur Zeit der ver-
fügten Einleitung der Untersuchung gelten, eine von dem Könige oder
von den Ministern ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmigung
erforderlich ist!) „
2. Die Provinzialbehörden:) als: die Regierungen, die Provinzial-Schul-
kollegien, die Provinzial-Steuer-Direktionen, die Ober-Berg-Aemter, die
General -Kommissionen, sdie Militär = Intendanturen), das Polizei-
Präsidium zu Berlin, die Eisenbahn-Kommissariate ) in Ansehung aller
Beamten, die bei ihnen angestellt oder ihnen untergeordnet und nicht
vorstehend unter 1 begriffen sind.
Den Provinzialbehörden werden in dieser Beziehung gleichgestellt die unter
den Ministern stehenden Central-Verwaltungs-Behörden in Dienstzweigen, für
welche keine Provinzialbehörden bestehen, sowie die General-Landschafts= und
Haupt--Ritterschafts-Direktionen.
§. 25. Für diejenigen Kategorien von Beamten, welche nicht unter den
im §. 24 bezeichneten begriffen sind, ist die entscheidende Disziplinar-Behörde
)Für die den Provinzialschulkollegien unterstellten Professoren an höheren
Unterrichtsanstalten ist auch bei verliehener 4. Rangklasse nicht der Disziplinarhof,
sondern das Provinzialschulkollegium die entscheidende Disziplinarbehörde 1. Instanz,
Res. 2. Mai 1873 (C. Bl. U. V. S. 488).
2) Wegen der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin
vergl. §. 45 L. V. G.
Wegen der in Berlin angestellten Beamten vergl. §. 47 L. V. G.
Die Befugnisse, welche in dem Gesetze, beir. die Dienstvergehen der nicht richter-
lichen Beamten den Provinzialbehörden und den Vorstehern derselben vorbehalten sind,
werden fortan auch den Königlichen Eisenbahndirektionen bezw. deren Vorstehern über-
tragen, §. 1 des Ges. 17. Juni 1880 (G. S. S. 271); §. 9 der Organisations-
verordnung 24. Nov. 1879. Gegen die Eutscheidung des Vorstehers fteht dem be-
theiligten Beamten die Berufung an das Kollegium der Direktion zu, §. 1 a. a. O.
Entscheidende Disziplinarbehörden erster Instanz sind:
die Kreisausschüsse in Betreff der Gemeindevorsteher, Amtmänner in West-
falen, Bürgermeister in der Rheinprovinz, Schöffen, Mitglieder des Gemeindevorstandes
und sonstigen Gemeindebeamten, sowie der Gutsvorsteher, der Amtsvorsteher (§. 143,
L. G. O. 3. Juli 1891, Schl.-Holst. L. G. O. §. 143, §. 26 Nr. 4 Zust. Ges.,
#§. 68 Nr. 2 der Kr. O.) und der Kreisbeamten (§. 134 Nr. 3 ebend.);
die Bezirksausschüsse in Betreff der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistrats-
mitglieder und der sonstigen städtischen Gemeindebeamten, in Betreff der gewählten
Mitglieder der Kreis-(Stadt-) Ausschüsse, des Landesdirektors, der sonstigen Provinzial-
beamten und der Mirtglieder der Provinzialausschüsse, §. 20 Nr. 3 Zust. Ges., 8. 82
Wiesb. St. O., §. 39 L. V. G., §§. 51 und 98 Nr. 5 Pr. O.;
das Oberverwaltungsgericht in Betreff der gewählten Mitglieder der
Provinzialräthe und aller gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der
Bezirksausschüsse, sowie der bei dem Oberverwaltungsgericht angestellten Subaltern-
und Unterbeamten, §§s. 14 und 32 L. V. G., §. 30 aà Verw. Ger. Ges. 3. Juli
1875/2. Aug. 1880. .
Ges., betr. das Disziplinarverfahren bei dem Oberwaltungsgericht, 8. Mai 1889
(G. S. S. 107).
2) Eisenbahn- Direktionen, Ges. 17. Juni 1880 (G. S. S. 271).