Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

256 Abschnitt III. Disziplinargesetz. 
die Regierung,, in deren Bezirk sie fungiren, und für die in Berlin oder im 
Auslande fungirenden, die Regierung in Potsdam. 
§. 261,). Die Zuständigkeit der Provinzialbehörden kann von dem Staats- 
Ministerium auf einzelne Kategorien solcher Beamten ausgedehnt werden, welche 
von den Ministern ernannt oder bestätigt werden, aber nicht zu den etats- 
mäßigen Mitgliedern einer Provinzialbehörde gehöen. 4 # 
§. 27. Für den Fall, daß bei der zuständigen Disziplinarbehörde die 
beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern nicht vorhanden ist, oder wenn auf 
den Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten der 
Disziplinarhof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, aus welchen die 
Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarbehörde bezweifelt werden kann, 
tritt eine andere durch das Staatsministerium substituirte Disziplinarbehörde- 
an deren Stellee). ,„ Z ... .. 
§. 28. Streitigkeiten über die Kompetenz der Disziplinarbehörden als 
solcher werden von dem Staatsministerium, nach Vernehmen des Gutachtens 
des Disziplinarhofes, entschieden 5. 
1) Durch St. M. B. 23. Aug. 1853 (M. Bl. S. 227) ist die Zuständigkeit 
der Provinzialbebörden als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz 
(5. 24 Nr. 2 h. t.) auf folgende Kategorien von Civilbeamten ausgedehnt 
worden: 
I. auf alle bei dem Königl. Polizei-Präsidium zu Berlin angestellten oder demselben 
untergeordneten Beamten, welche von dem Minister des Innern ernannt oder be- 
stätigt worden, mit Ausnahme der Assessoren, Inspektoren und Polizeihauptleute; 
II. auf alle von dem Kgl. Finanzministerium ernannten oder bestätigten, nicht 
zu den etatsmäßigen Mitgliedern der Provinzialbehörden gehörigen Beamten der 
Königlichen Domänen-, Forst= und Steuerverwaltung, jedoch mit Ausnahme der 
Forstinspektionsbeamten, der Ober-Zoll-, der Ober-Steuer= und der Ober-Salz-Magazin- 
Inspektoren, der Büreau-Vorsteher bei den Provinzial = Steuer-Verwaltungen, des 
Rendanten bei der Provinzial-Steuerkasse zu Berlin, der Kataster-Büreau- Vorsteher 
in der Rheinprovinz und in Westfalen und der Hypothekenbewahrer in der Rheinprovinz: 
III. (die Nr. III betrifft nur Unterbeamte der Militär-Intendanturen); 
IV. auf die von dem Königl. Kriegsministerium ernaunten oder bestätigten Garnison- 
Schullehrer bei welchen die Provinzial-Schulkollegien als entscheidende Disziplinar- 
behörden erster Instanz eintreten; 
V. auf alle von dem Minister für Handel 2c. im Ressort der Bau= sowie der 
Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung ernannten oder bestätigten Beamten, jedoch 
mit Ausnahme der Ober-Bauinspektoren, der Direktoren und Mitglieder der Berg- 
ämter, der Betriebsdirigenten der Hüttenwerke und Salinen, nämlich der Ober-Hütten- 
Inspektoren, Salinen= und Salzamtsdirigenten und der Ober-Bergamts-Hauptkassen- 
Rendanten — 
desgleichen durch St. M. B. 16. März 1854 (M. Bl. S. 75) ausgedehnt auf 
die bei den Auseinandersetzungsbehörden angestellten pensionsberechtigten Feldmesser; 
auf die Beamten der höheren landwirthschaftlichen Lehranstalten, mit Ausschluß der 
Lehrer an diesen Instituten; auf die Beamten an den Staatsgestüten mit Ausschluß 
der Landstallmeister und der selbständigen Gestütsvorsteher — 
desgleichen durch St. M. B. 30. Mai 1864 (M. Bl. S. 137) auf alle im 
Bereiche der Straf.Anstalts. und Gefängniß-Verwaltung angestellten Inspektoren, 
Verwalter, Rendanten und Büreaugehülfen, zu deren Anstellung eine von dem Minister 
des Innern ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmigung erforderlich ist, 
mit Ausnahme der Direktoren und Ober-Inspektoren — 
desgleichen durch St. M. B. 5. Nov. 1877 (M. Bl. 1878 S. 24) auf die der. 
landwirthschaftlichen Verwaltung angehörigen Fischmeister und Fischkieper. 
*) Bestreitet der Angeschuldigte die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinar- 
behörde, so ist über sein Perhorrescenzgesuch durch den Disziplinarhof zu entscheiden, 
bevor in die Verhandlung und Entscheidung der Sache selbst eingetreten werden 
kann, Beschl. des Disziplinarhofes 30. Juni 1888 (St. M. 1239). 
1) Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahrzu 
nehmen, E. O. V. V. 41. In dem Disziplinarverfahren vor ihnen gelten bezüglich 
der Ablehnung und Ausschließung der Gerichtspersonen sinngemäß die Vorschriften 
der bürgerlichen Gesetze, E. O. V. XVI. 395.
	        
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