Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Disziplinargesetz. 257 
S. 29. Der Disziplinarhof besteht aus einem Präsidenten und zehn anderen 
Mitgliedern, von denen wenigstens vier zu den Mitgliedern des [Ober-Tri- 
bunals]]!) Kammergerichts gehören müssen. Die Mitglieder des Disziplinar- 
hofes werden von dem Könige auf drei Jahre ernannt. Ein Mitglied, welches 
im Laufe dieser Periode ernannt wird, bleibt nur bis zum Ende derselben in 
Thätigkeit. Die ausscheidenden Mitglieder können wieder ernannt werden. 
§. 30. Zur Erledigung der Disziplinarsachen ist bei dem Disziplinar- 
hofe die Theilnahme von wenigstens sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vor- 
sitzenden erforderlich, von denen wenigstens zwei zu den Mitgliedern des Kammer- 
gerichts gehören müssen. 
§. 31. Bei den Provinzialbehörden werden die Disziplinarsachen in be- 
sonderen Plenarsitzungen erledigt, an welchen mindestens drei stimmberechtigte 
Mitglieder Theil nehmen müssen. In diesen Plenarsitzungen steht, bei den 
Regierungen, den Mitgliedern derselben nur dasjenige Stimmrecht zu, welches 
ihnen durch die allgemeinen Vorschriften für Verhandlung im Plenum beige- 
legt ist:). Bei den übrigen Provinzialbehörden nehmen an den zur Erledi- 
gung der Disziplinarsachen bestimmten Plenarsitzungen nur die etatsmäßigen 
Mitglieder und diejenigen Theil, welche eine etatsmäßige Stelle versehen. Bei 
den Eisenbahn-Kommissariaten tritt zur Erledigung der Disziplinarsachen der, 
ein= für allemal hierzu bestimmte Kommissarius der Regierung, in deren Be- 
zirk das Eisenbahn-Kommissariat seinen Sitz hat, in Berlin der Justitiarius 
des Polizei-Präsidiums ein. Alle in dieser Weise zur Theilnahme Berufenen 
haben ein volles Stimmrecht, auch wenn die Behörde sonst keine kollegialische 
Einrichtung hat. 
§. 32. In der Voruntersuchung?) wird der Angeschuldigte unter Mitthei- 
lung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört; 
1) Die richterlichen Mitglieder des Disziplinarhofes für nicht richterliche Beamte 
müssen dem Oberlandesgerichte in Berlin angehören, §. 13 Ges. 9. April 1879 
(G. S. S. 345). 
2) Sämmtliche, auch die technischen Mitglieder der Regierung find ebenso be- 
rechtigt wie verpflichtet, an den in Rede stehenden Plenarsitzungen Theil zu nehmen, 
wenn sie auch von ihrem Stimmrecht nur in den angegebenen Grenzen Gebrauch 
machen dürfen, Res. 12. März 1853 (M. Bl. S. 73). In dem Sitzungsprotokoll 
ist zu bemerken, daß sie an der Entscheidung nicht Theil genommen haben, Res. 
27. April 1867 (M. Bl. S. 109). Es gebührt den technischen Mitgliedern ein 
volles Votum in Disziplinarsachen schon dann, wenn diese ihrem Geschäftskreise 
angehören, den Assessoren aber nur in dem Falle, wenn sie die betreffende Diszi- 
plinarsache selbst bearbeitet, d. h. entweder als Untersuchungs-Kommissarien 
oder als Referenten fungirt haben. Ein Assessor, der augenblicklich eine etats- 
mäßige Stelle versieht und ein bestimmtes Departement verwaltet, oder der etwa eine 
oder die andere bis zur Audienz erlassene Zwischenverfügung nur deshalb mitunter- 
zeichnet hat, weil die Aufficht über die Dienstführung des Angeschuldigten zu seinem 
Geschäftskreise gehört, wird dadurch nicht stimmberechtigt im Sinne des §. 31, Res. 
20. Juli 1859 (M. Bl. S. 195). Wegen des Stimmrechts der forsttechnischen Mitglieder 
der Regierungen vergl. K. O. 31. Dez. 1825 (G. S. S. 826 zu V) und 18. Sept. 
1850 (G. S. S. 489), Res. 24. Febr. 1851 (M. Bl. S. 73) und 13. März 1866 
(M. Bl. S. 56), wegen des Stimmrechts der Schulräthe der Regierungen, Res. 
20. Juli 1855 (M. Bl. S. 176). Der bei einer Bezirksregierung angestellte Ka- 
tasterinspektor hat in keinem Falle ein Stimmrecht, Res. 28. Jan. 1884. Wegen 
der dem Regierungs-Präsidenten beigegebenen Räthe vergl. §. 19 L. V. G., wegen 
der Eisenbahndirektionen Res. 25. Juni 1880 (E. V. Bl. S. 284). 
2:) In Bezug auf den Zeugnißzwang sind für Disziplinarsachen noch die 88. 7, 
312 der Kriminalord. 11. Dez. 1805 maßgebend, C. Bl. U. V. 1882 S. 331. 
Vergl. Res. 30. April 1895 (M. Bl. S. 110). · 
Der Untersuchungs-Kommissarius darf es nie unterlassen, den Angeschuldigten 
gehörig ad generalia zu vernehmen und Zeugen, die sich in wesentlichen Punkten 
widersprechen, zu konfrontiren, Res. 7. April 1854 (M. Bl. S. 109). 
Die Vernehmung der Zeugen, auch das Verhör des Angeschuldigten, wird nicht 
nothwendig durch den Kommissarius selbst geschehen müssen, sondern auf sein Ersuchen. 
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 17 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.