Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

262 Abschnitt III. Disziplinargesetz. 
§. 43. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, 
der dieselbe rechtzeitig angemeldet hat, eine fernere vierzehntägige Frist o en. 
Diese Frist kann auf den Antrag des Appellanten angemessen verlängert 
werden. Neue Thatsachen, welche die Grundlagen einer anderen!) Beschuldi- 
gung bilden, dürfen in zweiter Instanz nicht vorgebracht werden. 
z. 44. Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene 
Appellationsschrift wird dem Appellaten in Abschrift zugestellt, oder dem Be. 
amten der Staatsanwaltschaft, falls er Appellat ist, in Urschrift vorgelegt. 
Innerhalb vierzehn Tage nach erfolgter Zustellung oder Vorlegung kann der 
Appellat eine Gegenschrift einreichen. Diese Frist kann auf den Antrag des 
Appellaten angemessen verlängert werden:). 
§. 45. Nach Ablauf der in dem S. 44 bestimmten Frist werden die 
Akten an das Staatsministerinm eingesandt ?. 
Das Staatsministerium beschließt auf den Vortrag eines von dem Vor- 
sitzenden ernannten Referenten; in Sachen jedoch, in welchen der Disziplinar- 
hof in erster Instanz geurtheilt hat, auf den Vortrag zweier von dem Vor- 
sitzenden ernannten Referenten, von denen einer dem Justizministerium an- 
gehören muß. 1: Z Z ,„ 
Ist die Berufung von der Entscheidung einer Provinzialbehörde eingelegt, 
so kann das Staatsministerium keinen Beschluß fassen, bevor das Gutachten 
des Disziplinarhofes eingeholt worden ist 
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforder- 
lichen Verfügungen erlassen. Er kann auch eine mündliche Verhandlung an- 
ordnen, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und ein Beamter der Staats- 
anwaltschaft zuzuziehen ist. Der Letztere wird in diesem Falle vom Minister 
des Ressorts bezeichnet. 
46. Lautet die Entscheidung oder das Gutachten des Disziplinarhofes 
auf Freisprechung des Angeschuldigten, oder nur auf Warnung oder Verweis, 
so kann das Staatsministerinm, wenn es den Angeschuldigten strafbar findet, 
nicht die Strafe der Dienst-Entlassung, sondern nur eine geringere Disziplinar= 
strafe verhängen, oder die einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Warte- 
geld 5) verfügen. !“—— 4# 
§. 47. Eine jede Entscheidung der Disziplinarbehörde, gegen die kein 
Rechtsmittel mehr stattfindet und durch welche die Dienst-Entlassung ausge- 
sprochen ist, bedarf der Bestätigung des Königs, wenn der Beamte vom Könige 
ernannt worden ist?). 
Dritter Abschnitt. Vorläufige Dienstenthebung?). 
a §. 48. Die Suspension eines Beamten vom Amte tritt kraft des Ge- 
etzes ein: 
  
  
  
1!) Neue Thatsachen zur Unterstützung der in der ersten Instanz erhobenen An- 
schuldigung dürfen also in zweiter Instanz vorgebracht werden (Sten. Bericht 1851 
S. 1035 und 1852 S. 1034). # 
2) Die Anmeldung der Berufung genügt zur Wahrung des Rechtsmittels und die 
Verabsäumung der zur Erreichung der Rechtfertigungsschrift gesetzlich bestimmten oder 
auf Antrag gewährten Frist, sowie das Unterlassen der Einreichung einer Rechtferti- 
gungsschrift überhaupt hat nicht den Verlust des rechtzeitig angemeldeten Rechtsmittels 
zur Folge, Res. 18. März 1874 (M. Bl. S. 153). 
:) Und zwar nicht unmittelbar, sondern durch den vorgesetzten Departementschef. 
Die Personalakten des Angeklagten sind beizufügen und sämmtliche Aktenstücke zu 
foliiren, Res. 31. Jan. 1853 (M. Bl. S. 41) und 26. Okt. 1857 (M. Bl. S. 181). 
Wenn die Verwaltungsgerichte entscheiden, so werden die Akten der Berufungsinstanz 
eingereicht. 
) *x. Gutachten ist nicht einzuholen, wenn die Verwaltungsgerichte entscheiden, 
L. V. G. 5S. 157, 2. # 
5) in zwar mit dem Anspruch auf das volle Gehalt noch für drei Monate, 
Erk. O. Trib. 24. Sept. 1877 (Hartmanus Zeitschrift Bd. V Heft 1 S. 90). 
s) Den Immediatberichten über Begnadigungsgesuche sind ein Aktenauszug und 
die ergangenen Urtheile beizufügen, Res. 13. Mai 1862 (M. Bl. S. 305). 
7) Suspendirte Beamte dürfen sich ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde 
 
	        
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