12 Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs.
zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge inzuführen, auch
direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr unter Gestattung des
Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die
übliche Vergütung einzurichten.
Artikel 45. Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu.
Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Be-
triebsreglements eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt,
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von
Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln
und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft
und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst
thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.
Artikel 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei unge-
wöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen ver-
pflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und
Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Kaiser auf
Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen
Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der
betreffenden Bahn für Rohproducte geltenden Satz herabgehen darf.
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Be-
stimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar. "
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege
der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der
für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
Artikel 47. Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands
haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Ins-
besondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten
Sätzen zu befördern.
VIII. Post= und Telegraphenwesen.
Artikel 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen 1) werden für
das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs=
Anstalten eingerichtet und verwaltet. »
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post= und
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf bieienigen Gegenstände,
deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post= und Telegraphen-Ver-
waltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung
oder administrativen Anordnung überlassen ist2?. ·
Artikel 49. Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemein-
schaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Reichskasse
(vergl. Abschn. XlI). —
Artikel 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und
Telegraphen-Verwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die
Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der
Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der
Beamten hergestellt und erhalten wird. 4
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und
allgemeinen administrativen Anordnungen:) sowie die ausschließliche Wahr-
1) Unter den Begriff der Telegraphen im Sinne des §. 48 fallen auch Fernsprech-
(Telephon-) Anlagen. Es kann daher der Einrichtung und dem Betriebe solcher An-
lagen durch andere als die Reichs-Telegraphenverwaltung oder durch diejenigen, welchen
die Anlage und der Betrieb von Telegraphenlinien für bestimmte Strecken gestattet
ist, im polizeilichen Wege entgegengetreten werden, Res. 27. Okt. 1880 (M. Bl. S. 305).
Vergl. 8. 1 Telegraphenges. 6. April 1892 (R. G. Bl. S. 467).
2) Vergl. §. 50 Postges. 28. Okt. 1871 (N. G. Bl. S. 347). Danach gebühr: