266 Abschnitt III. Disziplinargesetz.
§. 52. Der zu den Kosten (§. 51) nicht verwendete Theil des Einkommens
wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung aus
dem Amte zur Folge hat.
Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Beamten
nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Ver-
wendung zu ertheilen 70.
§. 53. Wird der Beamte freigesprochen?)2), so muß ihm der innebehaltene
Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.
1) Wegen Zulässigkeit des Rechtswegs vergl. §. 5 Ges. 24. Mai 1861 (G. S.
S. 241), sowie Erk. Komp. G. H. 17. Febr. 1855 (M. Bl. S. 134).
2) Oder das Verfahren gemäß §. 33 eingestellt, Res. 18. Mai 1850 (J. M.
Bl. S. 189).
Ueber 140n Ansprüche der Hinterbliebenen eines Beamten, der während der Amts-
suspension stirbt, ohne seines Amtes rechtskräftig entsetzt zu sein, vergl. Res. 26. Mai
und 28. Juli 1841 (M. Bl. S. 159, 204), 3. Mai 1876 (M. Bl. S. 123).
2) Die Kosten des Disziplinarverfahrens fallen dem Angeschuldigten auch dann
zur Last, wenn nur eine Ordnungsstrafe festgesetzt ist und macht es hierbei keinen
Unterschied, ob dieselbe im ordentlichen Disziplinarverfahren nach erfolgter mündlicher
Verhandlung durch die zur Entscheidung berufene Disziplinarbehörde oder in Gemäß.
heit des §5. 33 durch den dem Angeschuldigten vorgesetzten Minister verhängt wird.
Wenn die aufgelaufenen Kosten das Maß der Strafe übersteigen, so kann hieraus
höchstens Anlaß genommen werden, dem Angeschuldigten aus geeigneten Fonds er-
leichternd zu Hülfe zu kommen, Res. 26. März 1853 (M. Bl. S. 92)9.
Die Gehaltshälfte an suspendirte Beamte ist in vierteljährlichen Raten praenu-
merando zu zahlen. Wird ein Beamter, der im Laufe einer gegen ihn eingeleiteten
gerichtlichen Untersuchung vom Amte suspendirt worden ist, im Strafverfahren zwar
nicht freigesprochen, aber doch nur zu einer solchen Strafe verurtheilt, welche den Ver-
lust des Amtes nicht zur gesetzlichen Folge hat, so ist die in derartigen Fällen ein-
zuhaltende Gehaltshälste zur Deckung der Stellvertretungs= und Untersuchungskosten
zu verwenden, der alsdann etwa noch verbleibende Rest aber dem Beamten nach-
zuzahlen.
Dieser Grundsatz ist analog auch auf Gendarmen zur Anwendung zu bringen,
da die Besoldung dieser Mannschaften in gleicher Weise wie diejenige der unmittel-
baren Staatsbeamten aus der Staatskasse gezahlt wird. Ausgeschlossen bleibt jedoch
die Deckung der Untersuchungskosten aus der einbehaltenen Gehaltshälfte, da die
Gendarmen zu den Militärpersonen gehören, welchen nach §. 273 der Str. G. O.
für das Preußische Heer vom 3. April 1845 (G. S. 1845 S. 329 ff.) in den vor
die Militärgerichte gehörenden Strafsachen die Kostenfreiheit zusteht. Vergl. hinsichtlich
der Baubeamten Res. 7. Jan. 1883 (M. Bl. S. 229.
In Ansehung des Zeitpunktes, von welchem ab die Hälfste des Diensteinkommens
der suspendirten Beamten einzubehalten ist, sowie wegen Erstattung des vor Eintritt
der Suspension oder während derselben etwa überhobenen Gehaltstheiles ist das Res.
27. Febr. 1865 maßgebend, Res. 17. Mai 1883 (M. Bl. S. 83).
Ist gegen einen Beamten mit Rücksicht auf ein gerichtliches Strafverfahren die
Amtssuspension verfügt worden und in dem Strafverfahren eine Verurtheilung erfolgi,
die den Verlust des Amtes nicht zur Folge hat, so ist dem Beamten der innebehaltene
Theil des Diensteinkommens voll nachzuzahlen, wenn nach der gerichtlichen Verurtheilung
ein Disziplinarverfahren gegen ihn überhaupt nicht mehr eingeleitet wird, Res. 8. Aug.
1895 (M. Bl. S. 193, 225).
Wenn der Angeschuldigte stirbt, bevor die auf Entlassung lautende Entscheidung
die Rechtskraft beschritten hat, so sind die entstandenen Kosten niederzuschlagen, Res.
5. April 1857 (C. Bl. U. B. S. 266).
Die Kosten der Disziplinaruntersuchung unterliegen der administrativen Exekution
unter Ausschließung des Rechtsweges, Erk. 18. April und 21. Nov. 1857 (J. M.
Bl. S 5 und 207).
Wird ein zur gerichtlichen Untersuchung gezogener Beamter suspendirt und frei-
freigesprochen, demnächst aber gegen ihn, sofort nach eingetretener Rechtskraft der gericht.-
lichen Entscheidung, die Disziplinaruntersuchung unter Aufrechrerhaltung der Suspension
verfügt, und zwar mit dem Erfolge einer auf Entlassung aus dem Amte lautenden