Abschnitt III. Disziplinargesetz. 269
Anhörung der Vorsteher der Provinzial-Dienstbehörde, ohne weiteres Verfahren
aus dem Dienste entlassen werden.
5. 5. In Ansehung der Entlassung der Supernumerarien 1) und der sonst
zur Erlernung des Dienstes bei den Behörden beschäftigten Personen kommen
die darauf bezüglichen besonderen Bestimmungen in Anwendung.
#§. 86. In Bezug auf Kanzleidiener, Boten, Kastellane und andere in
gleicher Kategorie stehende oder bloß zu mechanischen Dienstleistungen bestimmte
Diener, welche bei den obersten Verwaltungsbehörden oder in solhen Verwal-
tungszweigen angestellt sind, in welchen keine Provinzial-Dienstbehörden bestehen,
entscheidet endgültig der Minister, nach Anhörung des Angeschuldigten und auf
den Vortrag zweier Referenten, zu denen stets ein Justitiar, oder, wenn ein
solcher bei der Verwaltungsbehörde nicht angestellt ist, ein Rath des Justiz-
ministeriums gehören muß.
Achter Abschnitt. Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche
nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sind.
87. Die nachbenannten Verfügungen, welche im Interesse des Dienstes
etroffen werden können, sind nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens, vor-
behalllich des im S. 46 vorgesehenen Falles:
1. Versetzung:) in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etats-
Hösiiten Diensteinkommen, mit Vergütung der regelmäßigen Umzugs-
osten.
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nichts) anzusehen, wenn
die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder
die Beziehung der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen
mit diesen Unkosten selbst fortfällt.
Landräthe, welche für einen bestimmten Kreis auf Grund ihrer An-
sässigkeit und in Folge vorgängiger Wahl ernannt worden, können außer
im Wege des Disziplinarverfahrens wider ihren Willen in ein anderes
Amt nicht versetzt werden, so lange die Erfordernisse erfüllt bleiben, durch
welche ihre Wahl bedingt war.
2. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand") mit Gewährung von Warte-
1!) Vergl. K. O. 31. Okt. 1827 (A. B. 11 S. 869) und Verf. 20. Okt. 1843
(M. Bl. 1844 S. 133) und 22. Mai 1877 (ebend. S. 201). Wegen der Eisen-
bahn-Supernumerarien vergl. Regl. 19. Aug. 1874, wegen der Militäranwärter §.27
der Grundsätze vom 25. März 1882, oben S. 99.
:) Das Anstellungsrecht schließt die Versetzungsbefugniß in sich, Res. 26. Febr.
1848 (M. Bl. S. 75). Auch Elementarlehrer können im Interesse des Dienstes
versetzt werden, Res. 31. Dez. 1861 (M. Bl. 1862 S. 59) und 17. Sept. 1869
(C. Bl. U. V. S. 551).
3) Die bei einer Versetzung an einen Ort der geringeren Servisklasse eintretende
Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses gilt nicht als eine Verkürzung des Ein-
kommens im Sinne des obigen §. 87, §. 3 Ges. 12. Mai 1873.
4!) In den neu erworbenen Landestheilen können laut Art. VI Vd. 23. Sept.
1867 (G. S. S. 1617) auch die nachstehend aufgeführten Beamten mit Wartegeld
in den Ruhestand versetzt werden:
Provinzial-Steuerdirektoren; Ober-Regierungsräthe und Abtheilungs-Dirigenten
bei den Regierungen und wirkliche Oberforstmeister; Ober-Regierungsräthe bei den
Provinzial = Steuerdirektionen; Vorsteher der im ersten Absatz des Artikels IV be-
zeichneten Provinzialbehörden; Abtheilungs-Dirigenten bei diesen Behörden; Vorsteher
der Ober-Postdirektionen, der Ober-Telegraphen Inspektionen, der Eisenbahn-
direktionen, einschließlich der Direktionen der unter Staatsverwaltung stehenden Privat-
bahnen, Direktoren der Oberbergämter und Vorsitzende der Bergwerks-Direktionen;
Direktoren der höheren Lehranstalten; Dirigenten der Gestüte und Direktoren der land-
wirthschaftlichen Lehranstalten, soweit letztere Staatsinstitute sind; Kreis= und Amts-
hauptleute; Amtmänner, Hardesvoigte und Kirchspielvoigte. Desgl. in Lauenburg die
Landvoigte, Ges. 25. Febr. 1887 (G. S. S. 97).
Zu den in §. 87, 2 bezeichneten Beamten gehört auch der Vorsitzende der An-
fiedelungskommission für Westpreußen und Posen, Vd. 21. Juni 1888 F. 2.