Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Disziplinargesetz. 269 
Anhörung der Vorsteher der Provinzial-Dienstbehörde, ohne weiteres Verfahren 
aus dem Dienste entlassen werden. 
5. 5. In Ansehung der Entlassung der Supernumerarien 1) und der sonst 
zur Erlernung des Dienstes bei den Behörden beschäftigten Personen kommen 
die darauf bezüglichen besonderen Bestimmungen in Anwendung. 
#§. 86. In Bezug auf Kanzleidiener, Boten, Kastellane und andere in 
gleicher Kategorie stehende oder bloß zu mechanischen Dienstleistungen bestimmte 
Diener, welche bei den obersten Verwaltungsbehörden oder in solhen Verwal- 
tungszweigen angestellt sind, in welchen keine Provinzial-Dienstbehörden bestehen, 
entscheidet endgültig der Minister, nach Anhörung des Angeschuldigten und auf 
den Vortrag zweier Referenten, zu denen stets ein Justitiar, oder, wenn ein 
solcher bei der Verwaltungsbehörde nicht angestellt ist, ein Rath des Justiz- 
ministeriums gehören muß. 
Achter Abschnitt. Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche 
nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sind. 
87. Die nachbenannten Verfügungen, welche im Interesse des Dienstes 
etroffen werden können, sind nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens, vor- 
behalllich des im S. 46 vorgesehenen Falles: 
1. Versetzung:) in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etats- 
Hösiiten Diensteinkommen, mit Vergütung der regelmäßigen Umzugs- 
osten. 
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nichts) anzusehen, wenn 
die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder 
die Beziehung der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen 
mit diesen Unkosten selbst fortfällt. 
Landräthe, welche für einen bestimmten Kreis auf Grund ihrer An- 
sässigkeit und in Folge vorgängiger Wahl ernannt worden, können außer 
im Wege des Disziplinarverfahrens wider ihren Willen in ein anderes 
Amt nicht versetzt werden, so lange die Erfordernisse erfüllt bleiben, durch 
welche ihre Wahl bedingt war. 
2. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand") mit Gewährung von Warte- 
1!) Vergl. K. O. 31. Okt. 1827 (A. B. 11 S. 869) und Verf. 20. Okt. 1843 
(M. Bl. 1844 S. 133) und 22. Mai 1877 (ebend. S. 201). Wegen der Eisen- 
bahn-Supernumerarien vergl. Regl. 19. Aug. 1874, wegen der Militäranwärter §.27 
der Grundsätze vom 25. März 1882, oben S. 99. 
:) Das Anstellungsrecht schließt die Versetzungsbefugniß in sich, Res. 26. Febr. 
1848 (M. Bl. S. 75). Auch Elementarlehrer können im Interesse des Dienstes 
versetzt werden, Res. 31. Dez. 1861 (M. Bl. 1862 S. 59) und 17. Sept. 1869 
(C. Bl. U. V. S. 551). 
3) Die bei einer Versetzung an einen Ort der geringeren Servisklasse eintretende 
Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses gilt nicht als eine Verkürzung des Ein- 
kommens im Sinne des obigen §. 87, §. 3 Ges. 12. Mai 1873. 
4!) In den neu erworbenen Landestheilen können laut Art. VI Vd. 23. Sept. 
1867 (G. S. S. 1617) auch die nachstehend aufgeführten Beamten mit Wartegeld 
in den Ruhestand versetzt werden: 
Provinzial-Steuerdirektoren; Ober-Regierungsräthe und Abtheilungs-Dirigenten 
bei den Regierungen und wirkliche Oberforstmeister; Ober-Regierungsräthe bei den 
Provinzial = Steuerdirektionen; Vorsteher der im ersten Absatz des Artikels IV be- 
zeichneten Provinzialbehörden; Abtheilungs-Dirigenten bei diesen Behörden; Vorsteher 
der Ober-Postdirektionen, der Ober-Telegraphen Inspektionen, der Eisenbahn- 
direktionen, einschließlich der Direktionen der unter Staatsverwaltung stehenden Privat- 
bahnen, Direktoren der Oberbergämter und Vorsitzende der Bergwerks-Direktionen; 
Direktoren der höheren Lehranstalten; Dirigenten der Gestüte und Direktoren der land- 
wirthschaftlichen Lehranstalten, soweit letztere Staatsinstitute sind; Kreis= und Amts- 
hauptleute; Amtmänner, Hardesvoigte und Kirchspielvoigte. Desgl. in Lauenburg die 
Landvoigte, Ges. 25. Febr. 1887 (G. S. S. 97). 
Zu den in §. 87, 2 bezeichneten Beamten gehört auch der Vorsitzende der An- 
fiedelungskommission für Westpreußen und Posen, Vd. 21. Juni 1888 F. 2. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.