Abschnitt III. Disziplinargesetz. 271
S. 92. Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (F. 89)
innerhalb sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat, so wird in der-
selben Weise verfügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nachgesucht hätte.
Die Mahlumg des vollen Gehalts dauert bis zu dem im F. 91 bestimmten
eitpunkte.
§. 93. Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensions-
berechtigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann
er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für
die Disziplinar= Untersuchung vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt
werden.
Wird es jedoch für angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu
dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeit-
punktes zustehen würde, so kann die Pensionirung desselben nach den Vor-
schriften der §§. 88 bis 92 erfolgen.
§. 94. Die vorstehenden Bestimmungen über einstweilige und gänzliche
Versetzung in den Ruhestand finden nuri) auf Beamte in unmittelbarem
Staatsdienste Anwendung.
§. 95. In Bezug auf die mittelbaren Staatsdiener bleiben die wegen
Pensionirung derselben bestehenden Vorschriften in Kraft.
Wenn jedoch mittelbare Staatsdiener vor dem Zeitpunkte, mit welchem
eine Pensionsberechtigung für sie eingetreten sein würde, dienstunfähig ge-
worden, so können auch sie gegen ihren Willen nur unter den für Beamte
im unmittelbaren Staatsdienste vorgeschriebenen Formen (§. 93) in den Ruhe-
stand versetzt werden:).
§. 96. Auf Universitätslehrer finden die Bestimmungen der 88. 87 bis
95 keine Anwendung.
Zu Anmerkung 3 auf S. 270.
Bei freiwilligen Pensionirungen entscheidet der von dem betreffenden Beamten selbst
gewählte Termin über den Ablauf des Gehaltsbezuges und den Beginn der be-
willigten Pensionszahlung, St. M. B. 9. März 1859 (M. Bl. S. 109).
1) Entbehrlich werdenden Kommunalbeamten ist also bei der einstweiligen Ver-
setzung in den Ruhestand ihr volles Gehalt zu belassen, Res. 11. Nov. 1872 (M.
Bl. 1873 S. 3).
2) In gleicher Weise können auf Lebenszeit angestellte nicht pensionsberech-
tigte Kommunalbeamte nur unter Beobachtung der Formen, welche für die
Disziplinar-Untersuchung vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden; es
sei denn, daß man ihnen diejenige Pension, die ihnen zustehen würde, wenn
sie pensionsberechtigt wären, bewilligen, man sie also wie pensionsberechtigte Beamte
behandeln will; für welchen letzteren Fall über ihre Versetzung in den Ruhestand
nach denjenigen Vorschriften, welche für pensionsberechtigte Beamte in Geltung find,
zu befinden ist, wie dies, dem Grundsatze nach, bereits durch den Erl. 16. Jan.
1848 (M. Bl. S. 1) ausgesprochen worden, Res. 3. Mai 1855 (M. Bl. S. 92).
Vergl. hinsichtlich der städtischen Beamten noch §. 65 St. O. 30. Mai 1853, Ref.
14. Dez. 1868 (M. Bl. 1869 S. 15) und Zust. Ges. F. 20, hierzu E. O. V. XVIII.
429 und XXIII. 60; hinsichtlich der ländlichen Gemeindebeamin L. G. O. 3. Juli
1891 §. 141, s, Schl. Holst. L. G. O. §. 143; Zust. Ges. §. 36, Westf. Kr. O.
#§. 28, Rh. Kr. O. §s. 27. Für die Kreis= und Provinzialbeamten bestehen keine
gesetzlichen Vorschriften. Sie haben daher gegen ihre zwangsweise Pensionirung außer
dem Rechtswege nur die Beschwerde im Instanzenzuge.
Die Befugnisse, welche in dem Disziplinarges. 21. Juli 1852 den Provinzial-
behörden und den Vorstehern derselben vorbehalten sind, werden fortan auch den
königlichen Eisenbahndirektionen bezw. deren Vorstehern übertragen, Ges. 17. Juni
1880 (G. S. S. 271).
Wegen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen vergl. Res. 5. Sept. 1888 (C. Bl.
U. V. S. 765).